Bislang wurde der redaktionell Verantwortliche für journalistisch redaktionelle Inhalte auf Webseiten, Online-Shop und Soziale Medien nach § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) angegeben.
Diese Anforderung ersetzt zwischenzeitlich § 18 Abs. 2 MStV (Medienstaatsvertrag).
Die Angaben sind im Impressum der Website/ des Online-Shops einzusetzen und ergänzen die Informationspflichten aus § 5 TMG (Telemediengesetz).
Redaktionell Verantwortlicher | Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MStV?
Der Onlinehandel ist vom MStV generell nicht betroffen. Werbeseiten, die das Unternehmen beschreiben, wie z.B. „Über uns“ oder „Unternehmensphilosophie“ enthalten in der Regel keine journalistisch redaktionellen Inhalte.
Online-Shops fallen nur ausnahmsweise unter den MStV, wenn neben dem Handel gleichzeitig auch redaktionelle-journalistische Inhalte veröffentlicht werden (z.B. innerhalb eines Blogs) oder durch Kundenrezensionen.
Für Handelsplattformen wie Amazon, eBay etc. ist die Angabe eines Verantwortlichen im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV nicht erforderlich. Insoweit sind die Betreiber der Plattformen verantwortlich.
Bei redaktionellen Inhalten in sozialen Medien wie Twitter, Facebook, Instagram, Pinterest, LinkedIn oder einem Youtube-Kanal ist immer ein inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV zu benennen.
Anbieter von automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen in sozialen Netzwerken sind gem. § 18 Abs. 3 MStV zudem verpflichtet, den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen.
Was sind journalistisch redaktionelle Inhalte?
Ein journalistisch redaktioneller Inhalt ist dann gegeben, wenn der jeweilige Aussagegehalt eines Beitrags sowohl sprachlich, als auch grafisch oder akustisch geeignet ist, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.
Um Abgrenzungsfragen zu vermeiden, empfehlen wir, z.B. in den folgenden Fällen einen Informationshinweis aufzunehmen:
Sie veröffentlichen mehr als die üblichen Beschreibungen zum Unternehmen, zu den Angeboten und der Produktwerbung. Dies ist beispielsweise ein Blog oder Kommentare im Rahmen einer Kundenrezension.
Wer ist der redaktionell Verantwortliche?
Verantwortlich ist der Redakteur bzw. Verantwortliche für die veröffentlichten Inhalte einer Website/ eines Online-Shops. Anzugeben sind Vorname und Adresse des Verantwortlichen.
Es muss sich dabei um eine natürliche Person handeln (nicht um eine Firma oder Gesellschaft). Diese Person muss ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, unbeschränkt geschäftsfähig sein und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein (§ 18 Abs. 2 Satz 3 MStV).
Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Was genau ist im Impressum einzusetzen?
Wenn Sie zur obigen Gruppe derjenigen gehören, die journalistisch redaktionelle Inhalte veröffentlichen oder bereits jetzt die folgende Formulierung in Ihrem Impressum vorhalten:
„Verantwortlich für redaktionelle Inhalte gem. § 55 Abs. 2 RStV ist XYZ…“
müssen Sie lediglich § 55 Abs. 2 RStV durch § 18 Abs. 2 MStV ersetzen.
Richtig wäre daher der folgende Hinweis im Impressum:
Verantwortlich für redaktionelle Inhalte gem. § 18 MStV ist „XYZ.“
Wenn Sie dann können Sie mir Ihre Frage gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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