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Der gesamte Online-Handel ist durch das neue Widerrufsrecht 2014 durch eine Vielzahl neuer gesetzlicher Regelungen betroffen.

Das neue Widerrufsrecht wird seit 2014 zukünftig auch von Mitbewerbern genutzt werden, um Onlinehändler abzumahnen. Deswegen erhalten Onlinehändler hier einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen.

Wir beschränken uns hier allerdings aus Prioritätsgründen auf das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und für Fernabsatzverträge (Ausnahme: Verträge über Finanzdienstleistungen).

Inhalt: Was ist neu beim Widerrufsrecht 2014?

  1. Neue Ausnahmeregelungen beim Widerrufsrecht § 312g BGB
  2. kein Rückgaberecht statt Widerrufsrecht mehr
  3. Widerrufsfrist einheitlich 14-Tage
  4. Widerrufsbelehrung
  5. Widerrufsrecht bei falscher oder verspäteter Belehrung
  6. Widerrufserklärung erforderlich
  7. auch telefonische Widerrufserklärung möglich
  8. schnellere Abwicklung des Widerrufs und Zurückbehaltungsrechtes beim Unternehmer
  9. Widerrufsformular
  10. Kosten der Hinsendung
  11. Kosten der Rücksendung
  12. neue Regelungen zum Wertersatz
  13. Probleme rund um die Muster-Widerrufsbelehrung

Was muss beim neuen Widerrufsrecht beachtet werden?

  • Streichen Sie Mehrwertdienstenummern aus Ihrem Impressum
  • Informieren Sie über Lieferbeschränkungen
  • Informieren Sie über die angebotenen Zahlungsmittel
  • Verlangen Sie nur dann zusätzliche Zahlungsgebühren (z.B. für Kreditkartenkosten oder PayPal Gebühren), wenn Sie deren Höhe auch nachweisen können und Sie zusätzlich eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten!
  • Informieren Sie über Versandkosten
  • Informieren Sie über den Termin, bis zu dem Sie die Ware liefern

Wann tritt das neue Widerrufsrecht 2014 in Kraft?

Das neue Widerrufsrecht tritt am 13. Juni 2014 in Kraft: die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) vom 22. November 2011 wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ in deutsches Recht umgesetzt.

Mit den neuen Vorschriften wird der Online-Handel innerhalb der Europäischen Union weiter harmonisiert. Zu beachten ist, dass die bisherigen Regelungen bis zum 12. Juni 2014, 24:00 Uhr, gelten. Die neuen Vorschriften müssen exakt ab dem 13. Juni 2014, 00:00 Uhr beachtet werden.


1. Ausnahmeregelungen beim Widerrufsrecht: § 312g BGB:

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

In Abs. 2 führt § 312g BGB neue Ausnahmen vom allgemeinen Widerrufsrecht ein und modifiziert/bekräftigt schon bestehende. Damit wird die Position der Online-Händler gestärkt.

Es geht dabei im Wesentlichen um folgende Fallgruppen:

a) Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Dazu gehören die sprichwörtlichen bedruckten T-Shirts, Fotobücher, Waren mit individuellen Gravuren usw..

b) Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

c) NEU: Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

d) Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

e) NEU: Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, – Hier geht es in erster Linie um Weinverkäufe (Beaujolais Primeur).

f) Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

g) Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

Hier wird die bisherige Regelung aus § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB weiter entwickelt. Bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten gibt es in Zukunft auch dann kein Widerrufsrecht, wenn diese telefonisch bestellt worden sind.

Folgende Ausnahmetatbestände sind für Online-Händler am wichtigsten

2. kein Rückgaberecht statt Widerrufsrecht mehr

Bisher konnte das gesetzliche Widerrufsrecht durch ein so genanntes Rückgaberecht, das ausschließlich durch die Rücksendung der Ware auf Kosten des Unternehmers ausgeübt werden konnte, ersetzt werden. Das geht nun nicht mehr.

In Zukunft wird es nur noch ein einheitliches Widerrufsrecht geben, dass der Verkäufer dann nicht mehr durch ein Rückgaberecht ersetzen kann.

3. einheitliche Widerrufsfrist von 14-Tagen

Bisher gab es dann Probleme, wenn Online-Händler den Verbraucher nicht unmittelbar nach Vertragsschluss, sondern verspätet über das 14-tägige Widerrufsrecht informiert hatten. Dann galt eine Frist von einem Monat. Dies hat sich jetzt geändert. § 355 Abs. 2 BGB sieht jetzt eine einheitliche Frist von 14 Tagen vor.

4. Neuer Text für die Widerrufsbelehrung

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 muss der Unternehmer den Verbraucher umfassend über die Modalitäten eines möglicherweise bestehenden Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB informieren.

Dieser Informationspflicht kann der Unternehmer dadurch nachkommen, dass er das in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Diese Muster-Widerrufsbelehrung bietet eine Vielzahl von Problemen, auf die ich am Ende dieser Hinweise eingehen werde.

5. Widerrufsfrist bei falscher Belehrung

Bisher war es so, dass der Käufer bei einer falschen Belehrung durch den Unternehmer ein faktisch unendliches Widerrufsrecht hatte. Auch das ändert sich. § 356 Abs. 3 BGB sieht vor:

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

Damit tritt jetzt endlich hinsichtlich dieser Fälle Rechtssicherheit ein: das Widerrufsrecht muss innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen ausgeübt werden!

6. Widerrufserklärung erforderlich

Bisher kann der Verbraucher den Widerruf dadurch ausüben, dass er die Sache kommentarlos an den Unternehmer zurückschickt. Da dies häufig zu Missverständnissen führte, muss zukünftig aus der Widerrufserklärung des Verbrauchers klar und deutlich hervorgehen, dass er den Vertrag widerrufen möchte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB).

7. auch telefonische Widerrufserklärung möglich

Nach der alten Rechtslage ist es so, dass der Widerspruch nur in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief, erklärt werden kann. Neuerdings fällt das Schriftformerfordernis weg, so dass der Verbraucher den Widerspruch auch telefonisch ausüben kann.

Deshalb sieht die Musterwiderrufsbelehrung auch vor, dass der Unternehmer seine Telefonnummer angeben muss. Wir raten den Verbrauchern allerdings weiterhin dazu, den Widerspruch in Textform zu erklären, weil das den Nachweis der Wierrufsausübung im Streitfall deutlich erleichtert. Dennoch darf jetzt auch eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung enthalten sein! Letzteres muss nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung sogar der Fall sein, wenn eine Telefonnummer (z.B.) im Impressum als eine Kontaktmöglichkeit angegeben wird.

8. schnellere Abwicklung des Widerrufs und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers

Die empfangenen Leistungen müssen in Zukunft innerhalb von 14 Tagen zurückgewährt werden (§ 357 Abs. 1 BGB).

Auch der Unternehmer muss die erhaltenen Zahlungen nun innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Dabei muss er sich desselben Zahlungsmittels bedienen, mit dem der Verbraucher geleistet hat. Nur wenn er „ausdrücklich“ mit dem Verbraucher etwas anderes vereinbart, kann darauf verzichtet werden. Dabei dürfen dem Verbraucher keine Kosten entstehen.

Unklar ist, was § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB mit „ausdrücklich“ gemeint hat. Man könnte daran denken, dass eine entsprechende Regelung in den AGB des Unternehmers ausreichend ist. Man könnte aber auch daran denken, dass hier eine individuelle Abrede getroffen werden muss. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, raten wir von Neuregelungen in den AGB des Unternehmers ab.

Ein Indiz für diese Auffassung ist § 312a BGB, wo zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „ausdrücklich“ eine aktive Handlung des Verbrauchers (ein Anklicken – aktivierte Voreinstellung ist unzulässig) gefordert wird.

In Zukunft kann der Unternehmer gemäß § 357 Abs. 4 BGB die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

9. Widerrufsformular

In Zukunft ist der Online-Händler nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB dazu verpflichtet, ein so genanntes „Muster-Widerrufsformular“ zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher wiederum ist nicht dazu verpflichtet, dieses „Muster-Widerrufsformular“ zu verwenden, sondern kann seinen Willen auch anders erklären, z.B. in einem individuellen Brief oder per Telefon.

In der Anlage zu dieser Vorschrift findet sich dieses „Muster-Widerrufsformular“.

Muster-Widerrufsformular

 (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 –    An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

–    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

–    Bestellt am (*)/erhalten am (*)

–    Name des/der Verbraucher(s)

–    Anschrift des/der Verbraucher(s)

–    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

–    Datum

 (*) Unzutreffendes streichen

Dieses Formular müssen Sie allerdings individuell anpassen – hier empfehlen wir Ihnen allerdings wegen der Komplexität anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich gilt folgendes:

  • Der Online-Händler muss das Widerrufsformular dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
  • Dies muss in einer Weise geschehen, die dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepasst ist.
  • Der Online-Händler sollte das Widerrufsformular auf seiner Website zur Verfügung stellen.
  • Der Online-Händler muss den Eingang des Widerrufs dem Verbraucher unverzüglich bestätigen.
    • Dies bedeutet, dass er ohne schuldhaftes Zögern handeln muss.
    • Das heißt, dass der Händler dem Verbraucher den Eingang bestätigen muss, sobald er eine zumutbare Möglichkeit dazu hat.
    • Nach der bisherigen Auffassung der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dies innerhalb von 24 Stunden geschehen muss.
  • Die Bestätigung des Widerrufs muss auf einem dauerhaften Datenträger (§ 356 Abs. 1 Satz 2 BGB (n. F.)) erfolgen. Der Gesetzgeber versteht darunter (§ 126b BGB (n. F.)): „Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
    • dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
    • geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“
    • Die Bestätigung kann also auch per E-Mail erfolgen.

10. Kosten der Hinsendung

Bisher muss der Online-Händler die Kosten der Hinsendung im Falle eines Widerrufs vollständig erstatten – dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine besonders schnelle – und damit auch teure – Versandform gewählt hat.

Auch dies ändert sich am 13. Juni 2014. Ab dann muss der Online-Händler dem Kunden nun noch diejenigen Kosten erstatten, die für den günstigsten von ihm angebotenen Standard-Versand angefallen wären.

11. Kosten der Rücksendung

Nach der neuen Rechtslage muss der Käufer grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung tragen. Dies gilt – im Gegensatz zum derzeitigen Recht – unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Der Unternehmer muss den Kunden aber darüber unterrichten. Tut er das nicht, muss er die Kosten der Rücksendung übernehmen.

Ein Sonderfall sind nicht-paketversandfähige Waren: Hier muss der Verkäufer den Verbraucher schon in der Widerrufsbelehrung über die Rücksendekosten informieren. In Zukunft muss der Verbraucher in diesen Fällen die Ware zurückschicken – der Verkäufer ist nicht mehr verpflichtet, die Ware abholen zu lassen.

Selbstverständlich kann der Online-Händler dem Verbraucher auch anbieten, die Kosten der Rücksendung aus Kulanz zu übernehmen. Abweichungen zu Gunsten des Verbrauchers sind zulässig!

12. Neue Regelungen zum Wertersatz

Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher nur noch dann Wertersatz zu leisten, wenn er über das Widerrufsrecht informiert wurde und der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der waren nicht notwendig war.

Dies ist eine sehr problematische Vorschrift. Der Verbraucher muss jetzt nicht mehr Wertersatz für gezogenen Nutzungen leisten, sondern nur noch für einen Umgang mit der Ware, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der waren nicht notwendig war, und gleichzeitig auch noch zu einem Wertverlust geführt hat. Es besteht die Gefahr, dass diese Vorschrift so verstanden wird, dass man Waren 14 Tage lang benutzen und sie dann zurücksenden kann, solange kein Wertverlust entstanden ist.

13. Probleme rund um die Muster-Widerrufsbelehrung

Auf den ersten Blick ist das neue Widerrufsrecht 2014 sehr begrüßenswert, da der Gesetzgeber gleich eine Muster-Widerrufsbelehrung mitliefert, mit der der Unternehmer seine Informationspflichten abdecken kann. Eigentlich ist es auch ganz einfach. Die Widerrufsbelehrung muss im wesentlichen über vier Punkte informieren:

  • Fristen
  • Online-Erklärung des Widerrufs möglich?
  • Rücksendung oder Abholung der Ware?
  • Kostentragung bei der Rücksendung

In der Muster-Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber verschiedene Alternativen ins Auge gefasst, für die dann entsprechende Ergänzungen in den Text eingefügt werden sollen:

Allerdings – und dies ist sehr bedauerlich – deckt diese Muster-Widerrufsbelehrung bei weitem nicht alle Fälle ab, die in der täglichen Praxis des Online-Handels vorkommen. Hier seien nur ein paar Fälle genannt:

  • Wie gestaltet man den Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung, wenn ein Verbraucher im Rahmen eines einzigen Bestellvorgang mehrere Artikel bestellt, von denen einer in mehreren Teilsendungen geliefert wird, die anderen aber zusammen in einem einzigen Paket?
  • Wie, wenn der Rest in mehreren Paketen, die an verschiedenen Tagen eintreffen, geliefert wird?

Eine echte Hürde für die Verwendung des gesetzlichen Musters ist der Umstand, dass man die verschiedenen Alternativen nicht miteinander kombinieren darf. Man darf nach der gesetzlichen Regelung nur jeweils einen Textbaustein verwenden. Hier bedarf es entweder – wenn möglich – eine Abstimmung mit der Software für den Betrieb des Online-Shops, so dass die Software für jede nur denkbare Liefersituation eine entsprechend angepasste Widerrufsbelehrung erzeugt. Dies ist eine sehr große Herausforderung, da nicht immer schon vor dem faktischen Versand der Ware die Umstände (Anzahl der Teillieferungen, Anzahl der Pakete etc.) ermittelt werden können.

Wenn Sie den Beitrag bis hierhin gelesen haben, hoffen wir, dass Ihnen die bereitgestellten Informationen hilfreich waren. Wenn nicht, stehe wir Ihnen mit unseren rechtlichen Absicherungsprogrammen zur Shopabsicherung gerne zur Verfügung und übernehmen das für Sie. Wir sichern bereits seit vielen Jahren Onlinehändler rechtlich ab und kennen uns mit den Facetten des Onlineversandhandels aus. Wir helfen Ihnen auch gern durch das Dickicht des neuen Verbraucherrechts.

Sprechen Sie uns einfach an oder senden uns eine E-Mail über mein Kontaktformular.