Die Beschriftung des Online-Bestellbuttons mit Texten wie „Mit PayPal bezahlen“, ist nicht ausreichend, um die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB zu erfüllen. Das Gleiche gilt für „Mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ oder „Bezahlen per Vorkasse“.
Dieses Urteil hat die Verbraucherzentrale vor dem LG Hildesheim am 07.03.2023 erwirkt (6 O 156/22) erwirkt.
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Zum Sachverhalt
Die Beklagte ist Betreiberin einer digitalen Plattform unter der URL www…..com, auf der sie Bücher, Seminare und Ähnliches an Verbraucher und Unternehmer vertreibt bzw. vertreiben lässt. Die Beklagte wird dort als Händlerin und Vertragspartnerin ausgewiesen.
Die Beklagte bot im April 2022 unter der URL https://www…. das Produkt „1% Money System“ zu einem Kaufpreis von 397,00 EUR inklusive 19% MwSt. an (vgl. Screenshot, Anlagenkonvolut K 2, gesondert geheftet).
Der Bestellvorgang, der sich auf der Grundlage des vorgelegten Screenshots (Anlage K 2) nachvollziehen lässt, gestaltete sich zu diesem Zeitpunkt wie folgt:
In Schritt 1 waren die Adressdaten des Kunden anzugeben.
In Schritt 2 sollte die Zahlungsmethode ausgewählt werden und in
Schritt 3 sollte ein direkter Zugriff auf die Bestellung möglich sein (Seite 1 der Anlage K 2).
Unter der Rubrik „Bezahloptionen“ (Seite 2 der Anlage K 2) konnte man zwischen einer Bezahlung mittels PayPal, Kreditkarte Visa, Sofort-Überweisung und Vorkasse/Rechnung auswählten. Bei Auswahl des Zahlungsmittels wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, auf der — je nach Auswahl des Zahlungsmittels – der Text „Mit Paypal bezahlen“, „Mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlten mit SOFORT-Überweisung“ oder „Bezahlen per Vorkasse“ erschien (Seiten 2 bis 6 der Anlage K 2). Bei der Bezahlung mit Kreditkarte mussten zuvor die Kreditkartendaten eingegeben werden (Seite 2 der Anlage K 3).
Mit dem Anklicken der grünen Schaltfläche „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen…“ wird nicht nur die Bezahlmethode ausgewählt, sondern zugleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung ausgelöst.
Die Beklagte bot im April 2022 unter der URL https://www… das Produkt „Online Franchise (Affiliate) System“ zu einem Kaufpreis in Höhe von 27,00 EUR inklusive 19% MwSt. an.
Diese Bestellseite bestand aus mehreren Abschnitten. Durch Herunterscrollen der Bestellseite erschienen diese Abschnitte nach und nach in den für den Verbraucher sichtbaren Bereich (vgl. Screenshot der Bestellseite, Anlage K 4, gesondert geheftet).
Zwischen dem Abschnitt „Zustimmung zum Wegfall des Widerrufrechts und dem Adressfeld war ein weiterer, in gelber Farbe und im Blickpunkt des Verbrauchers hervorgehobener Abschnitt eingefügt. Die Produktbeschreibung einschließlich des Kaufpreises konnten die Verbraucher in diesem Sichtbereich ohne Scrollen nicht mehr einsehen (Anlage K 4, Seite 2).
Im Header dieses Abschnittes war eine Checkbox eingefügt, auf die mit einem rot blinkenden Pfeil aufmerksam gemacht wurde. Die Beschriftung der Checkbox erfolgte auf der rechten Seite in Fettdruck, wie folgt: „Ja Darek! Bitte Upgrade Meine Bestellung!“ Unterhalb des Headers dieses Abschnittes befand sich folgender Text: „Einmaliges Angebot: Möchtest Du absolutes Insiderwissen der besten Online Marketer Deutschlands haben?
Inhalt-Du erhältst jeden Monat ein Video der besten Online Marketer Deutschlands zugeschickt, die Dir im Intervies[sic] ihre Geheimnisse und ihr bestes Wissen verraten!
Beinahe 73 Prozent unserer erfolgreichsten Mitglieder haben dieses Upgrade gekauft“.
Direkt rechts neben dem in gelber Farbe hervorgehobenen Abschnitt konnte der Bestellprozess durch Auswahl der Zahlungsmethode und Anklicken der entsprechenden Schaltfläche abgeschlossen werden (Seite 2 der Anlage K 4). Nach Anklicken der Checkbox wurde im oberen Abschnitt der Produktbeschreibung ein zweites kostenpflichtiges Produkt, nämlich „Experteninterviews mit den besten Online Marketern“ zu einem Betrag in Höhe von 19,99 EUR monatlich ergänzt. Der Gesamtpreis bleibt dabei unverändert, obgleich ein weiterer kostenpflichtiger Artikel, hier ein Abonnement, zur Bestellung hinzugefügt wurde. Ein Sternchenhinweis, der in grauer Schrift unterhalb des Gesamtpreises in diesem Abschnitt eingefügt war, enthielt Informationen zum Preis des Abonnements und zur Kündigungsmöglichkeit (vgl. Anlage K 4 sowie Darstellung auf Seite 5 der Anlage K 5, Abmahnschreiben).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit seinem Schreiben vom 14. April 2022 (Anlage K 5) ab und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die mit den streitgegenständlichen Klaganträgen inhaltlich identisch war. Die Beklagte reagierte nicht und gab keine Unterlassungserklärung ab.
Dem Kläger sind durch die Abmahnung Kosten in Höhe von 260,00 € entstanden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Schaltfläche „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen…“ dem Verbraucher nicht hinreichend verdeutliche, dass er mit Betätigen dieser Schaltfläche eine kostenpflichtige Bestellung auslöse. Die Beschriftung der Schaltfläche genüge nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.
Die Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB würden ebenfalls nicht erfüllt, weil die Informationen über den Abschluss eines Abonnement-Vertrags, den Gesamtpreis, die Bedingungen der Kündigung und die Mindestdauer des Abonnements nicht gleichzeitig mit der Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, zu sehen sei. Auch genüge der kleine und unauffällige Sternchenhinweis nicht, um die erforderlichen Informationen über die Produkte und den Gesamtpreis, der auch noch falsch berechnet sei, darzustellen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie betreibe keinen Onlineshop, der es Endkunden ermögliche, dort unterschiedliche Produkte zu erwerben. Die Produkte würden auf den Websites der Produktherstelier bzw. Veranstalter angeboten, die über eine Schnittstelle zu der Verkaufsplattform der Beklagten verfügten. Die Beklagte veräußere das Produkt als sog. Reseller an den Verbraucher.
Durch die Angabe des Wortes „bezahlen“ auf der Schaltfläche könne der Verbraucher ohne weiteres erkennen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Das Wort „bezahlen“ stehe der Formulierung „kostenpflichtig bestellen“ in nichts nach. Die Darstellung der Produktinformationen für das Abonnement sei nicht zu beanstanden. Dass der Verbraucher ggfs. Scrollen müsse, ändere nichts daran, dass die Informationen in unmittelbarer Nähe zur Schaltfläche erfolgt seien. Durch den Sternchenhinweis wurden die Informationen zum Gesamtpreis der Bestellung, zum monatlichen Preis des Abonnements und zu den Kündigungsmodalitäten mitgeteilt.
Entscheidungsgründe:
l. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist als sog. qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKIaG klagebefugt.
1. Dem Kläger steht nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des entgeltlichen Angebots von Waren/Dienstleistungen im Internet zu, ohne dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem — wie vorliegend – Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.
Bei der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass Verstöße als unlauter nach §§ 3, 3a UWG anzusehen sind (BeckOGK/Busch, BGB, 01.06.2021, § 312j Rn. 54 f. m.w.N.).
Aus der Vorschrift des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB folgt keine Pflicht, in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs.die Bestellung über eine Schaltfläche vorzusehen. Entscheidet sich der Unternehmer aber — wie hier – dafür, eine Schaltfläche für die Abgabe der Bestellung einzusetzen, so ist eine Erfüllung der Pflicht aus Abs. 3 S. 1 auf eine andere als die in Abs. 3 S. 2 genannte Weise nicht möglich (vgl. Beck06K/Busch‚ 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 34 f). Nicht zulässig sind dabei missverständliche Formulierungen wie etwa „anmelden“, „bestellen“ oder „Bestellung abschicken“ oder gar nur „Weiter“, da hier die Zahlungspflicht nicht ausdrücklich genannt wird (BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 39). Die alternative Formulierung muss in ihrer Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sein (Begr. RegE, BT-Drs. 17/ 7745, 12; BeckOK/Maume, BGB, 63. Ed. 01.08.2022, § 312j Rn. 26).
In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet. Der Bestéllvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“ ausgelöst. Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen“ befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (vgl. Anlage K 1). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“ kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist.
2. Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Unterlassung des entgeltlichen Angebots von Abonnements im Internet zu, soweit der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht über die wesentlichen Eigenschaften der Ware — hier Abschluss und Gesamtpreis, Bedingungen der Kündigung, Mindestdauer der Verpflichtungen – informiert wird.
Die besonderen Vorgaben für die Informationserteilung nach § 312j Abs. 1 und 2 BGB gelten nur bei Webseiten — wie hier – für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (MüKo/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312j Rn. 3). Für die anzugebenden Informationen verweist § 312j Abs. 2 BGB auf Art. 246a 8 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Damit hat der Unternehmer die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (Nf. 1) sowie den Gesamtpreis inclusive Steuern sowie ggf. Versandkosten (Nr. 4) anzugeben. Bei unbefristeten Verträgen oder Abonnements bezieht sich dies auf den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum (Nr. 5). Bei Dauerschuldverhältnissen sind außerdem Laufzeit bzw. Kündigungsbedingungen (Nr. 11) sowie ggf. Mindestdauer der Verpflichtungen (Nr. 12) anzugeben (vgl. BeckOK/Maume, BGB, 63. Ed. 01.08.2022, § 312j Rn. 13).
Die Angaben müssen nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, gemacht werden. Damit weicht die Formulierung von Abs. 1 ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung (insbes. Preis, Versandkosten und ggf. Laufzeit) bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden.
Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht der Beginn des Bestellprozesses (BeckOGK/Busch Rn. 23; Erman/Koch Rn. 6). Eine dazwischentretende Abfrage oder Erteilung weiterer Informationen unterbricht den direkten zeitlichen Zusammenhang und führt zur Unwirksamkeit der Informationsangabe (Grüneberg/Grüneberg
Rn. 7; BeckOGK/Busch Rn. 23; BeckOK/Maume, 63. Ed. 01.08.2022, BGB § 312j Rn. 14). Die Informationen müsssen dabei klar, verständlich und in hervorgehobener Weise dargestellt werden.
Bei der Regelung des § 312j Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass Verstöße mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb als unlauter nach §§ 3, 3a UWG anzusehen sind (BeckOGK/Busch, BGB, 01.06.2021, § 312j Rn. 54 f. m.w.N.).
Die Beklagte hat beim Angebot „Online Franchise Mastery“ dem Verbraucher die Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Abschluss Abonnementvertrag), über den Gesamtpreis der Bestellung und den Preis des Abos nach Abschnitten sowie über Laufzeit und Kündigungsbedingungen. nicht unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt, § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB.
Das Unmittelbarkeitserfordernis hat nach der Gesetzesbegründung sowohl einen zeitlichen als auch einen räumlichen Aspekt. In zeitlicher Hinsicht müssen die Informationen kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs bereitgestellt werden. Eine Information zu Beginn des Bestellprozesses — wie vorliegend – genügt den Anforderungen des Abs. 2 nicht, da hier die Gefahr besteht, dass die wichtigen Kerninformationen im entscheidenden Zeitpunkt der Bestellung in der Fülle anderer Angaben (evtl. auch Werbung) schon wieder untergegangen sind. Durch die zwischenzeitliche Abfrage von Adressdaten und Zahlungsinformationen — wie vorliegend – wird der von Abs. 2 vorausgesetzte Unmittelbarkeitszusammenhang daher unterbrochen (vgl. BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 23 m.w.N.).
Das Unmittelbarkeitserfordernis aus Abs. 2 setzt nach der Gesetzesbegründung ferner voraus, dass die Informationen in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen“. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (Abs. 3 S. 2), so müssen die Kerninformationen daher in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden (vgl. BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB § 312j Rn. 24 m.w.N.). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Information befindet sich räumlich ganz zu Beginn der Seite, noch vor dem „Schritt 1: Kontaktdaten“, mithin räumlich weit entfernt von dem Bestellbutton. An diese Informationen gelangt der Verbraucher nur, wenn er wieder nach oben scrollt. Dies erfüllt das Unmittelbarkeitserfordernis nicht.
Auf die Frage, ob die Angaben in dem Sternchenhinweis überhaupt klar und verständlich und insbesondere vollständig sind, kam es daher nicht mehr an.
3. Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale aus § 13 Abs. 3
UWG zu. Nach den obigen Ausführungen war die Abmahnung der Klägerin begründet, so dass sie die
Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen kann. Die von der Klägerin geltend gemachte Pauschale i.H.v. € 260,00 brutto ist der Höhe nach unstreitig und liegt auch unterhalb dessen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligt wird (vgl. OLG Celle MMR 2019, 173, Rdn. 6: Abmahnpauschale € 267,50 brutto).
4. Die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
Il. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit nach § 709 S. 1 ZPO ist zu bestimmen, dass der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt wird (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO). Neben den Kosten des Rechtsstreits gehören dazu auch die potentiellen Nachteile, die die Beklagte bei einer Vollstreckung der Unterlassungsgebote erleiden könnte. Im Streitfall sind dies jedenfalls die Kosten der Beklagten für die technische Neugestaltung der einzelnen Angebote sowie des kompletten Ablaufs ihrer Bestellvorgänge. Das Gericht schätzt diese Kosten mit etwa 5.000,00 €.