Immer wieder kommt es vor, dass im Internet der Handel mit Fahrzeugteile ohne das erforderliche amtliche Prüfzeichen erfolgt. Nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe, Düsseldorf und Hamm liegt hier ein Verstoß gegen § 3 UWG vor, da § 22a Abs. 2 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVO) missachtet wurde.
§ 22a Abs. 2 StVZO besagt:
„Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).“
Ausnahmen sind lediglich in § 22a Abs. 3 StVZO geregelt.
Diese sind aber hier nicht einschlägig und für eine Abmahnung nicht zu verwenden.
Trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gibt es immer wieder Diskussionen. Darüber, ob die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn die Verkäufer die Fahrzeugteile als multifunktionale Teile anbieten. Dabei handelt es sich um Teile, die auch für andere Zwecke benutzt werden können. Oder die Teile werden mit dem Hinweis angeboten, dass die Teile in Deutschland nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Es kommt auf die Verwendungsmöglichkeit an.
Zunächst muss die objektive oder die subjektive Verwendungsmöglichkeit geklärt werden.
Vermeintlich schlaue Anbieter versuchen, das Verkaufsverbot durch Hinweise wie
„… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“
oder
„Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen!“
zu umgehen. Gleichzeitig werben sie aber damit, dass die Teile auch als Fahrzeugteile verwendet werden können. Dann kommt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.12.2014 – 4 U 45/15) hat völlig zu Recht erkannt, dass die Beklagte (Verkäuferin) in solchen Fällen lediglich zu erkennen geben will,
„dass sie keine Verantwortung dafür übernimmt, wenn es beim Einsatz der Soffitte (zur Kennzeichenbeleuchtung) im öffentlichen Straßenverkehr zu Problemen mit Behörden kommen sollte.“
„Dass dieses Angebot allein auf die Verwendung außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes in Deutschland, also z.B. nur auf den Einsatz bei Show- oder Tuningveranstaltungen auf Privatgrundstücken, ausgerichtet sein soll, ist – gerade bei einem Leuchtmittel für Kennzeichenbeleuchtungen – lebensfremd, auch wenn sich das streitgegenständliche Internetangebot bei „ebay“ unter der Rubrik „Auto-Tuning & -Styling“ befand.“
Manche Kollegen vertreten die Auffassung, dass diese – von immerhin drei Oberlandesgerichten geteilte – Rechtsauffassung irrig ist, da der Verordnungsgeber ja etwas anderes im Sinn gehabt hätte:
Wenn der Verordnungsgeber nämlich wirklich beabsichtigt hätte, den Verkauf von Fahrzeugersatzteilen ohne Prüfplakette generell zu verbieten, stünde im Verordnungstext nicht „Verwendung“, sondern „Verwendbarkeit“ – so die Meinung dieser Kollegen.
OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2015 – I-15 U 138/14, 15 U 138/14) hat sich mit diesem Argument auch schon auseinandergesetzt:
„Auch die Formulierung mit den Worten „zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“ rechtfertigt keine andere rechtliche Wertung. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass vom Vertriebsverbot allein der direkte Export in das Ausland, in dem die StVZO nämlich keine Gültigkeit hat, ausgeklammert ist … . Jeder Staat bestimmt für sein Hoheitsgebiet eigene Regeln zum Straßenverkehrsrecht, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass es in anderen Regelwerken an einer dem § 22a Abs. 2 StVZO entsprechenden Regelung fehlt.
Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Formulierung „zur Verwendung … zu verwenden“ sprachlich als nicht besonders geglückt zu bezeichnen ist. Daraus folgt jedoch nicht etwa, dass vorstehende rechtliche Betrachtung unrichtig wäre. Dies gilt namentlich für die weiteren inkriminierten Benutzungshandlungen wie insbesondere das Feilbieten.“
Anders gesagt: Mit Spitzfindigkeiten kommt man nicht weiter!
OLG Hamm
Das hatte das OLG Hamm schon 2013 so gesehen (Urteil vom 13.06.2013 – 4 U 26/13):
„Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile sollte im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise sollte im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden. Mit diesem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (Senat, Beschl. v. 25.09.2012 – I-4 W 72/12, MMR 2013, 100; OLG Hamm VkBl. 1966, 336; VM 1968, 24; OLG Schleswig VRS 74, 55).“
Für eine andere Auslegungsmöglichkeit gibt es keinerlei Hinweise.
Der Streit um den Geltungsbereich?
§ 22a Abs. 2 StVZO spricht davon, dass Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Was ist der Geltungsbereich dieser Verordnung? Einerseits ist klar, dass die StVZO nicht auf Privatgelände, sondern nur auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt. Hat der Verordnungsgeber aber wirklich – wie einige Kollegen meinen – den Schutz der Konsumenten vor dem Verkauf von ungeprüften Ersatzteilen auf den Einsatz dieser Teile auf öffentlichen Verkehrsflächen beschränken wollen?
Völlig zu Recht befand das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil aus dem Jahr 2013:
„Der Hinweis der Beklagten, § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO sehe ein Verbot des Feilbietens nur insofern vor, als das Feilbieten „zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“ erfolge, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff „Geltungsbereich dieser Verordnung“ ist lediglich eine Umschreibung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vom Verbot des Feilbietens oder der Veräußerung ist damit nur das auf den direkten Export in das Ausland gerichtete Angebot ausgenommen… .“
Dieses Argument überzeugt in Anbetracht des beabsichtigten Verbraucherschutzes.
Dies sind nur zwei rechtliche Gesichtspunkte einer sehr interessanten Materie, die noch nicht vom Bundesgerichtshof abschließend entschieden worden ist.
Was tun bei einer Abmahnung
Beachten Sie bitte, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stets ein Risiko sein kann. Dennoch sollte man sie in den Fällen der Abmahnung von Angeboten für Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen abgeben, um die Einleitung von rechtlichen Maßnahmen zu verhindern.
Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einem Lösungsvorschlag melden.
Fragen kostet nichts!
„*“ zeigt erforderliche Felder an