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Bis zum 09.10.2013 konnten sich Gerichte und Anwälte bei der  Bestimmung der Gegenstandswerte an bestimmten, weitestgehend eingespielten Erfahrungswerten orientieren. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert ist für Abmahnungen und Gerichtsverfahren bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten für die Gebühren und Gerichtskostenbemessung maßgeblich.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bringt ab 09.10.2013 u.a. erhebliche Änderungen der Streitwertkultur für die deutsche Rechtsprechung mit sich.

Bei den meisten Gerichten in Deutschland gab es insoweit bis zum 09.10.2013 eine relativ verlässliche Rechtsprechung in Bezug auf die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang des jeweils zu unterbindenden Verstoßes.

Im Gegensatz zu Zahlungsklagen, bei denen der Streitwert sich an der Höhe des eingeforderten Betrages orientiert, ist es bei unlauteren Wettbewerbshandlungen oft sehr schwer, den wirtschaftlichen Wert einer Unterlassungsforderung oder Rechtsverletzung festzulegen. Hier kommt es im Wesentlichen auf das Ermessen des entscheidenden Richters an.

Durch die folgenden Änderungen des Gerichtskostengesetzes sind die Gerichte seit dem 09.10.2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nunmehr gezwungen, in jedem Einzelfall Ihr Ermessen auszuüben und zu prüfen, wie hoch das Eigeninteresse des Antragstellers/Klägers an der zu unterbindenden Handlung des Antragsgegners/Beklagten ist. Allgemeine Verbraucherinteressen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Auch kann es künftig innerhalb eines Verfahrens zu unterschiedlich hohen Streitwertansätzen bei Antragsteller/Kläger und Antragsgegner/Beklagten kommen.

Gibt es gar keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Streitwertbemessung, soll der Streitwert nur noch mit 1.000,- € zu bemessen sein. Spätestens in derartigen Fällen werden es sich Abmahner sehr genau überlegen müssen, ob sie überhaupt aktiv werden. Ob diese Regelung für den Wettbewerb und den Rechtsfrieden förderlich sein wird, bleibt daher abzuwarten.

Die Gesetzesänderung wird nach meiner Einschätzung zukünftig jedenfalls zu einer völligen Veränderung der Streitwertkultur an deutschen Fachgerichten und zu Schwierigkeiten führen, die weder für Richter noch für Anwälte die Arbeit erleichtern.

Gerichtskostengesetzt (GKG)

§ 51 –  Gewerblicher Rechtsschutz

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1  Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.

3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.


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