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Mit Beschluss vom 16.07.2020 – Az. C-311/18 erklärt der EuGH das Abkommen über das EU-Privacy Shield für ungültig.

EuGH erklärt EU-Privacy Shield für unwirksam | Datenschutzniveau zwischen EU und USA nicht vergleichbar

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I. Grund für EuGH Beschluss vom 16.07.2020 – Az. C-311/18

Zur Begründung des Urteils führt der EuGH u.a. aus, dass das US-Recht kein dem EU -Recht vergleichbares Schutzniveau bietet. Der EuGH argumentiert bei der Entscheidung zum EU-Privacy Shield wie folgt: Die US-Sicherheitsbehörden haben weitreichende, unkontrollierte Zugriffsrechte auf in den USA verarbeitete Datenbestände.

II. Pressemeldung des EuGH zum EU-Privacy Shield

Im Folgenden geben wir die Pressemeldung Nr. 91/20 zum EuGH Beschluss vom 16.07.2020 – Az. C-311/18 auzugsweise wieder:

1. Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann in ein Drittland übermittelt werden, wenn das betreffende Land für die Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Nach dieser Verordnung kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder seiner internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Liegt kein derartiger Angemessenheitsbeschluss vor, darf eine solche Übermittlung nur erfolgen, wenn der in der Union ansässige Exporteur der personenbezogenen Daten geeignete Garantien vorsieht. Diese können sich u.a. aus von der Kommission erarbeiteten Standarddatenschutzklauseln ergeben, wenn die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

Ferner ist in der DSGVO genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übermittlung vorgenommen werden darf, falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen

2. Sachverhalt und Entscheidungsgründe zum EuGH Beschluss vom 16.07.2020 – Az. C-311/18

Herr Schrems, ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, ist seit 2008 Nutzer von Facebook. Wie bei allen anderen im Unionsgebiet wohnhaften Nutzern werden seine personenbezogenen Daten ganz oder teilweise von Facebook Ireland an Server der Facebook Inc., die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und dort verarbeitet.

Herr Schrems legte bei der irischen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die im Wesentlichen darauf abzielte, diese Übermittlungen verbieten zu lassen. Er machte geltend, das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten böten keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Behörden auf die dorthin übermittelten Daten. Seine Beschwerde wurde u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Kommission habe in ihrer Entscheidung 2000/5205 (sogenannte „Safe-Harbour-Entscheidung“) festgestellt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erklärte der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court hin diese Entscheidung für ungültig (im Folgenden: Urteil Schrems I). Nachdem das Urteil Schrems I ergangen war und der irische High Court daraufhin die Entscheidung, mit der die Beschwerde von Herrn Schrems zurückgewiesen worden war, aufgehoben hatte, forderte die irische Aufsichtsbehörde Herrn Schrems auf, seine Beschwerde unter Berücksichtigung der Ungültigerklärung der Safe-Harbour-Entscheidung durch den Gerichtshof umzuformulieren.

Mit seiner umformulierten Beschwerde macht Herr Schrems geltend, dass die Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der dorthin übermittelten Daten gewährleisteten. Er beantragt, die von Facebook Ireland nunmehr auf der Grundlage der Standardschutzklauseln im Anhang des Beschlusses 2010/877 vorgenommene Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten für die Zukunft auszusetzen oder zu verbieten. Die irische Aufsichtsbehörde war der Auffassung, dass die Bearbeitung der Beschwerde von Herrn Schrems insbesondere von der Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln abhänge, und strengte daher ein Verfahren vor dem High Court an, damit er den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befassen möge. Nachdem dieses Verfahren eingeleitet wurde, erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-Datenschutzschild („EU-Privacy Shield“) gebotenen Schutzes.

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt der irische High Court den Gerichtshof nach der Anwendbarkeit der DSGVO auf Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf die Standardschutzklauseln im Beschluss 2010/87 gestützt werden, sowie nach dem Schutzniveau, das diese Verordnung im Rahmen einer solchen Übermittlung verlangt, und den Pflichten, die den Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang obliegen. Des Weiteren wirft der High Court die Frage der Gültigkeit sowohl des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln als auch des Privacy Shield-Beschlusses 2016/1250 auf.

Mit seinem Urteil vom 16.07.2020 stellt der Gerichtshof fest, dass die Prüfung des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln anhand der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit berühren könnte.

Den EU-Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 erklärt er hingegen für ungültig.

Begründung der Entscheidung

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die DSGVO, auf eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, auch wenn die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können. Eine derartige Datenverarbeitung durch die Behörden eines Drittlands kann nicht dazu führen, dass eine solche Übermittlung vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen wäre.

In Bezug auf das im Rahmen einer solchen Übermittlung erforderliche Schutzniveau entscheidet der Gerichtshof, dass die insoweit in der DSGVO vorgesehenen Anforderungen, die sich auf geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe beziehen, dahin auszulegen sind, dass die Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen müssen, das dem in der Union durch die DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der Beurteilung dieses Schutzniveaus sind sowohl die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Union ansässigen Datenexporteur und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, als auch, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die übermittelten Daten betrifft, die maßgeblichen Aspekte der Rechtsordnung dieses Landes.

Hinsichtlich der Pflichten, die den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung obliegen, befindet der Gerichtshof, dass diese Behörden, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, insbesondere verpflichtet sind, eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten, wenn sie im Licht der Umstände dieser Übermittlung der Auffassung sind, dass die Standarddatenschutzklauseln in diesem Land nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Datenexporteur hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet.

Sodann prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln. Er sieht sie nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die in diesem Beschluss enthaltenen Standarddatenschutzklauseln aufgrund ihres Vertragscharakters die Behörden des Drittlands, in das möglicherweise Daten übermittelt werden, nicht binden. Vielmehr hängt sie davon ab, ob der Beschluss wirksame Mechanismen enthält, die in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestützte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss 2010/87 derartige Mechanismen vorsieht. Insoweit hebt er insbesondere hervor, dass gemäß diesem Beschluss der Datenexporteur und der Empfänger der Übermittlung vorab prüfen müssen, ob das erforderliche Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten wird, und dass der Empfänger dem Datenexporteur gegebenenfalls mitteilen muss, dass er die Standardschutzklauseln nicht einhalten kann, woraufhin der Exporteur die Datenübermittlung aussetzen und/oder vom Vertrag mit dem Empfänger zurücktreten muss.

Schließlich prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO im Licht der Bestimmungen der Charta, die die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbürgen. Insoweit stellt er fest, dass in diesem Beschluss, ebenso wie in der Safe-Harbour-Entscheidung 2000/520, den Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang eingeräumt wird, was Eingriffe in die Grundrechte der Personen ermöglicht, deren Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt werden.

Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 bewerteten Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, nicht dergestalt geregelt sind, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind.

Gestützt auf die Feststellungen in diesem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass die betreffenden Vorschriften hinsichtlich bestimmter Überwachungsprogramme in keiner Weise erkennen lassen, dass für die darin enthaltene Ermächtigung zur Durchführung dieser Programme Einschränkungen bestehen; genauso wenig ist ersichtlich, dass für die potenziell von diesen Programmen erfassten Personen, die keine amerikanischen Staatsbürger sind, Garantien existieren.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass diese Vorschriften zwar Anforderungen vorsehen, die von den amerikanischen Behörden bei der Durchführung der betreffenden Überwachungsprogramme einzuhalten sind, aber den betroffenen Personen keine Rechte verleihen, die gegenüber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden können.

In Bezug auf das Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes befindet der Gerichtshof, dass der im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 angeführte Ombudsmechanismus entgegen den darin von der Kommission getroffenen Feststellungen den betroffenen Personen keinen Rechtsweg zu einem Organ eröffnet, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären, d.h.Garantien, die sowohl die Unabhängigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewährleisten, die die Ombudsperson dazu ermächtigen, gegenüber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen.

Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof den Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig.

III. Folgen für Nutzer von Diensten amerikanischer Anbieter

Höchstwahrscheinlich sind die meisten Übertragungen von personenbezogenen Daten aus Deutschland an US-Unternehmen bzw. US-Server auf Basis des Privacy-Shields wegen Verstoßes gegen die DSGVO rechtswidrig. Sie sollten daher unverzüglich eingestellt werden. Betroffen sind viele Dienste, Tools und Plugins von amerikanischen Anbietern, deren Daten auf US-Servern lagern wie beispielsweise:

1. Webanalysedienste

z.B. Google Analytics

2. Hosting-Anbieter

z.B. Shopify und Wix

3. Online-Marketing-Dienstleister

z.B. Facebook Custom Audience, Google AdSense, Google Ads Conversion-Tracking, Google Ads Remarketing.

4. E-Mail Dienstleister

z.B. Mailchimp, Shopify Email und WhatsApp-Newsletter

5. Paymentdienstleister

z.B. Wix Payments

6. Social Plugins

z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Pinterest, Videos von Youtube, Videos von Vimeo

7. Sonstige Tools

z.B. Adobe Webfonts, Google Webfonts, Google ReCaptcha, Google Map, Zoom

HANDLUNGSEMPFEHLUNG: Wer den sichersten Weg gehen will, sollte auf den Datentransfer in die USA verzichten und entsprechend verwendete Dienste auf seiner Website/ seinen Online-Shop vorerst deaktivieren. Leider können wir Ihnen derzeit keinen rechtssicheren Weg aufzeigen, die vorstehenden Dienste datenschutzkonform einzusetzen. Hilfreich wäre derzeit lediglich, nur Dienste zu nutzen, bei welchen personenbezogene Daten auf europäischen Servern gelagert werden.

IV. Lösung über Standardvertragsklauseln

Einzelvertragliche Regelungen zwischen Unternehmen aus der EU und der USA mit sog. Standardvertragsklauseln sind weiterhin zulässig. Diese eignen sich aber eher für kleinere Unternehmen und müssten in Einzelverträgen unverändert übernommen werden. Weitere Informationen zu Standardvertragsklauseln finden Sie z.B. auf der folgenden Webseite der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 21.06.2021

https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/21-06-2021_PM_DSK_zu_SCC.pdf

V. Informierte Einwilligungserklärung gem. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO

Eine andere Möglichkeit, die datenschutzrechtliche Problematik aufgrund des Wegfalls des EU-Privacy Shields zu umgehen, wäre die informierte Einwilligung des durch die Übermittlung personenbezogener Daten betroffene Person gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Diese sog. Ausnahme für bestimmte Fälle bedarf dann einer umfassenden ordnungsgemäßen Vorabinformation des Betroffenen über bestehende mögliche Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien. Sie müssen den Betroffenen konkret über bestehende Risiken bei der Datenübermittlung durch bestimmte Dienste in Drittländer – ohne einem dem Schutzniveau der EU gleichkommenden Datenschutzniveau – aufklären. Diese Aufklärung wäre aber in der Praxis wohl nicht in dem erforderlichen Umfang umsetzbar und damit unpraktikabel.

HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN: Wer dennoch die vorstehend skizzierten Datenschutzrisiken eingehen will sowie gegebenenfalls datenschutzrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder Beanstandungen von Datenschutzbehörden in Kauf nehmen möchte, dem raten wir folgendes. Holen Sie vor der Nutzung der von der Website oder dem Onlineshop genutzten Dienste, die nicht zwingend für den Betrieb notwendig sind, eine Einwilligung in Bezug auf den konkreten Dienst ein. Dies kann z.B. im Rahmen einer Checkbox geschehen.

Verwenden Sie insoweit ein gutes Cookie-Consent-Tool. Mit diesem können Sie für alle verwendeten Dienste, die nicht notwendig sind, eine Einwilligung des Besuchers einholen. Dies geschieht zwar auf eine Weise, dass die Website die entsprechenden Dienste ohne die Zustimmung nicht mehr aktiviert. Bzw. bei der Verweigerung einer Zustimmung mit notwendigen (essentiellen) Diensten gar nicht mehr funktioniert. Achten Sie dann auch darauf, dass Sie die konkrete Einwilligung im Zweifel auch nachweisen können. Dazu sollten Sie die Bestätigung der Checkbox zu dem jeweiligen Besucher (IP-Adresse) speichern.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum EU-Privacy-Shield haben, dann können Sie mir gerne unverbindlich Ihre Frage über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einem Lösungsvorschlag melden.

Fragen kostet nichts!


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