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Nach einem jahrelangen Rechtsstreit erzielte der Staubsauger-Hersteller Dyson beim europäischen Gerichtshof einen Erfolg: Der Gerichtshof erklärte, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig. Diese Richtlinie regelt Anforderungen für die Erstellung von Energielabels für Staubsauger.

Fallen Energielabel für Staubsauger?

Dyson stellt Staubsauger ohne Staubbeutel her, während die Wettbewerber alle Staubsauger mit Staubbeutel produzieren. Die angefochtene Richtlinie sieht vor, letztere nur mit einem leeren Staubbeutel zu testen.

Dyson berief sich in seiner Klage darauf, dass die angefochtene Verordnung es nicht erlaube, die Verbraucher genau über die Energieeffizienz zu informieren, da die darin vorgesehenen Tests für die Berücksichtigung der Energieeffizienz der Staubsauger zu falschen Ergebnissen führten.

Das Unternehmen rügte, dass diese Tests mit leerem Behälter und nicht mit einem vollen Behälter durchgeführt werden. Deshalb könnten die durchgeführten Tests die Energieeffizienz der Staubsauger nicht abbilden, weil sie nicht unter realistischen Gebrauchsbedingungen durchgeführt worden seien.

Dieser Argumentation schloss sich der europäische Gerichtshof an und hob die Delegierte Verordnung auf: Um eine Vergleichbarkeit der Energieeffizienz im Interesse der Verbraucher zu ermöglichen, müssten die Testbedingungen den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich kommen. Bei Staubsaugern, die einen Staubbeutel benötigten, sei dies nur dann gegeben, wenn der Staubbeutel bis zu einem gewissen Grad gefüllt sei.

Dieser – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung ging ein seit 2013 laufender Rechtsstreit zwischen Dyson und der Europäischen Kommission voraus. 2015 unterlag Dyson in erster Instanz, erst nach Zurückverweisung durch die Rechtsmittelinstanz obsiegte Dyson.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig – die Europäische Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Urteils Rechtsmittel einlegen.

EuGH Urteil vom 08.11.2018  – T-544/13 RENV.