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Mir liegt eine Abmahnung der Bildagentur STOCK4B GmbH aus München zur Prüfung vor. Die Kanzlei Denecke von Haxthausen Priess & Partner aus Berlin vertritt die Rechteinhaberin.

Diese lässt mit Schreiben vom 17.02.2014 die Betreiberin eines Internetportals wegen zweier dortiger Fotonutzungen abmahnen. Hintergrund ist, dass das Bildmaterial entgegen ausschließlicher Nutzungsrechte der Bildagentur veröffentlicht wurde. Die ausschließlichen Nutzungsrechte wurden der Agentur von dem Fotografen eingeräumt.

Abmahnung Stock4B GmbH – Rechtlicher Hintergrund

Fotos sind grundsätzlich Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Nach § 15 Abs. 1 Nr.1 und 2 UrhG. An denen steht dem Fotografen das alleinige Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zu. Diese Nutzungsrechte kann der Fotograf grundsätzlich auch Bildagenturen zeitlich, inhaltlich und räumlich mittels eines entsprechenden Lizenzvertrages einräumen. Diese Umstände müssten aber auch tatsächlich gegeben (nachweisbar) sein. Wenn der originäre Urheber, nämlich der Fotograf, nicht selber Auftraggeber der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei ist.

Was fordert die Abmahnung Stock4B GmbH?

Mit der Abmahnung fordert die betroffene Firma auf, den Störungszustand zu beseitigen. Es geht also darum, die Bilder vom Webserver zu entfernen. Schließlich soll zur der betroffene Nutzer zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.

Ferner fordert die Bildagentur Schadensersatz im Rahmen marktüblicher Lizenzgebühren. Diese wird auf der Basis der Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), Berlin festgemacht. Hinzu kommt eine Erhöhung um den Faktor 2,5. Ferner kommt ein 100%iger Aufschlag wegen unterlassener Quellenangabe hinzu. Die Erhöhung um 2,5 resultiere nach Auffassung der Rechteinhaberin daraus, dass die ständige Lizenzierungspraxis der etablierten Bildagentur als gewöhnlich rechtfertigt. Dies liegt daran, dass u.a. aufgrund eines enorm aufwändigen Geschäftsbetriebes und der Erfahrung der Forografen eine höhere Lizenzgebühr anzusetzen ist. Der Schadensersatz ist daher für 2 Fotos auf der Basis eines 3-jährigen Nutzungszeitraums mit 4.998,75 € anzusetzen.

Hinzu kommen für die Abmahnung bei einem Gesamtgegenstandswert von 17.083,75 € Anwaltskosten von 924,80 € netto. Des Weiteren Recherchekosten von 85 €, so dass eine Gesamtforderung von 6.008,55 € entsteht.

Abmahnung Stock4B GmbH – Was können Sie tun?

Hinweis: Bitte achten Sie bei derartigen Abmahnungen unbedingt auf die Einhaltung der gesetzten Frist, da anderenfalls die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung droht.

Ohne vorhergehende fachliche Überprüfung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sollten Sie aber auch nicht handeln und vor allem nicht voreilig die vorgegebene  Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Dies kann zu unberechtigten rechtlichen Bindungen und Belastungen führen.

In vielen Fällen gibt es alternative Verhaltensmöglichkeiten, um die Abmahnung zu beantworten. Ob es z.B. ratsam ist, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Melden Sie sich bei mir zur Einhohlung einer kostenlosen Ersteinschätzung und übersenden Sie mir Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular.


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