Die StockFood GmbH, München, vertreten durch WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München, mahnt mit Schreiben vom 30.12.2015 wegen Verletzung des Urheberrechts ab und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung,
- es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie Nr. 00296989 ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers durch Einbindung in einen Internetauftritt zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in dem Schreiben der Vertreter des Unterlassungsgläubigers abgebildet.
- für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft werden.
- Außerdem fordert die StockFood GmbH Auskunft über den Umfang der Nutzung des Fotos.
Abmahnung StockFood GmbH – Hintergrund der Abmahnung
Die Adressatin der Abmahnung hatte auf ihrer Homepage ein Foto von kroatischem Wein verwandt. Nach ihrer Darstellung ist die StockFood GmbH Urheberin des auf dem der Abmahnung beiliegenden Screenshots abgebildeten Fotos. Die Adressatin der Abmahnung habe keine entsprechende Lizenzvereinbarung für die Nutzung des Fotos auf ihrer Homepage mit der StockFood GmbH abgeschlossen.
Das streitgegenständliche Foto erfülle die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbildwerke und unterliege daher dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dessen ungeachtet sei das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung geschützter Werke der StockFood GmbH ohne deren Zustimmung sei als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16,19a UrhG urheberrechtswidrig. Aufgrund dieser Rechtsverletzungen stünden der StockFood GmbH Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB, zu.
Der Unterlassungsanspruch der StockFood GmbH erlösche nicht bereits durch die Entfernung des Bildmaterials aus dem streitgegenständlichen Internetauftritt. Die für den Unterlassungsanspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Es sei unerheblich, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt worden sei oder ein Dritter (zum Beispiel Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt gewesen sei. Denn jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke nutze oder nutzen ließe, müsse sich selbst davon überzeugen, dass durch die Verwendung keine fremden Urheberrechte verletzt würden,
Außerdem fordert die StockFood GmbH gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials.
Dieser Auskunftserteilung sei insbesondere zur Bezifferung des bestehenden Schadensersatzanspruches erforderlich. In dieser Erklärung habe die Abmahnungsgegnerin umfassende und geordnete Angaben zu machen:
- über den Zeitpunkt, zu dem das oben genannte Bildmaterial in die gegenständliche Internetseite eingebunden bzw. von dieser entfernt wurde sowie
- über die Herkunft (Quelle) des von der Abmahnungsgegnerin vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials.
Abmahnung StockFood GmbH – was können Sie tun?
Wenn auch Sie eine Abmahnung von der StockFood GmbH erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich an meine Kanzlei und nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls in Anspruch. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten. Insofern vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein individuelles Pauschalhonorar.