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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12.12.2013 (Az.: I ZR 192/12 – GLÜCKS-WOCHEN) einen Fernsehspot eines bekannten Fruchtgummiherstellers für zulässig erklärt, in welchem dieser für ein Gewinnspiel warb, an dem nur Personen teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor gekauft hatten.

Die Beklagte schaltete ab Februar 2011 einen Fernsehspot mit dem Fernsehmoderator Thomas Gottschalk, um die sog. „GLÜCKS-WOCHEN“ zu bewerben. Im Rahmen dieser Aktion bestand die Chance darin, einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. Hierfür mussten 5 Packungen Fruchtgummi gekauft und der Kassenbon anschließend eingesendet werden. In dem Werbespot traf Gottschalk im Supermarkt auch auf Familien mit Kindern.

Ein Mitbewerber hatte auf Unterlassung dieser Werbung geklagt, da sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und daher nach Auffassung der Kläger gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG eine unseriöse Geschäftspraktik darstelle. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen vor dem LG Köln und dem OLG Köln Erfolg hatte, kam der BGH nun zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage und wies die Klage ab.

Zwar könne, so der BGH, die Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz im Einzelfall gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen und dann unzulässig sein. Der Senat hielt für die Beurteilung des strittigen Gewinnspiels aber nicht den Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG für maßgeblich. Die Produkte der Beklagten seien bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt, so dass die beanstandete Werbung nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen beeinflussen könne. Vielmehr sei das Gewinnspiel in diesem Fall  geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen.

Daher sei für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme würden deutlich und es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert, so dass der BGH keinen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt erkennen konnte.

Zudem verstoße der Fernrnsehwerbespot auch nicht gegen die insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthalte keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder und sei auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen.

§ 3 Absatz 2 UWG

… (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

§ 4 Abs. 6 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer…

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; …

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 205/2013 vom 12.12.2013


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