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Drei BGH-Urteile ( BGH Tauschbörse I-III) bestätigen Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast

In gleich drei Fällen bestätigte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen von Anschlussinhabern, wenn über diesen Anschluss Urheberrechtsverletzungen, zum Beispiel durch Filesharing-Dienste, begangen worden sind.

Urteil vom 11. Juni 2015 – Az. I ZR 19/14  BGH Tauschbörse I

im ersten Fall  hatte der beklagte Anschlussinhaber bestritten, dass er oder eine in seinem Haushalt lebende Person die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Zum Zeitpunkt der Urheberverletzung war der Rechner des Beklagten eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau nutzte zwar den Rechner beruflich, verfügte aber nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem 17-jährigen Sohn des Beklagten war das für die Nutzung des Computers erforderliche Passwort nicht bekannt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine allgemeine Behauptung, die Urheberrechtsverletzung müsse durch einen anderen Nutzer begangen worden sein, nicht ausreicht.

Urteil vom 11. Juni 2015 – Az. I ZR 7/14 – BGH Tauschbörse II

In dem zweiten Fall hatte die 14-jährige Tochter der Anschlussinhaberin 407 Musiktitel zum Herunterladen angeboten. Außerdem hatte sie selbst Titel heruntergeladen.

In der Vernehmung durch die Polizei und durch das Landgericht hatte die Tochter die Tat eingeräumt und gleichzeitig ausgesagt, ihr sei nicht so recht bewusst gewesen, dass sie die Audio-Dateien nicht auf diese Weise hätte runterladen dürfen.

Der Bundesgerichtshof bezog sich – wie auch schon die Vorinstanz – auf seine „Morpheus“-Entscheidung zur Haftung der Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder. Demnach entfällt die Haftung der Erziehungsberechtigten, wenn die Eltern einem ausreichend einsichtsfähigen Kind illegales Filesharing verbieten und dies auch nachweisen. Eine entsprechende Kontrollpflicht besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Kind trotz des Verbotes illegal Dateien herunterlädt.

Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht nicht feststellen können, dass die Anschlussinhaberin ihre Tochter entsprechend belehrt hatte. Nach Ansicht des Gerichts muss die Belehrung hinreichend konkret sein, das heißt sich auf illegales Herunterladen von Dateien und Anbieten von Inhalten auf Filesharing-Plattformen beziehen. Es reiche nicht aus, dass die Eltern für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben. Insofern musste die Mutter in diesem Fall für das Verhalten ihrer Tochter haften und wurde schadensersatzpflichtig.

Urteil vom 11. Juni 2015 – Az. I ZR 75/14 – BGH Tauschbörse III

Im dritten Fall hatte der Beklagte behauptet, er und seine Familie wären zu dem Zeitpunkt, in dem die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, im Urlaub gewesen und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer, aus Sicherheitsgründen vom Stromnetz getrennt. Daher sei er für eine mögliche Verletzung von Urheberrechten nicht verantwortlich.

In der Vorinstanz hatten die Kinder des Beklagten nur detailarme, teils widersprüchliche Angaben zu dem vermeintlichen Spanien-Urlaub machen können. Insofern sah die Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er sei im Urlaub gewesen, als nicht erwiesen an. Daher sei es ihm nicht gelungen, die Vermutung seiner Täterschaft zu erschüttern. Dieser Ansicht schloss sich der Bundesgerichtshof an (Vgl. BGH Urteil vom 12. Mai 2010 – Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).

Auch unter einem anderen Gesichtspunkt konnte sich der Beklagte nicht durch die Erschütterung der Vermutung seiner Täterschaft entlasten. In seiner „BearShare“-Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, in seinem Verteidigungsvorbringen anführen müsse, ob und welche Personen Zugang zu dem Anschluss hatten. Dabei habe der Anschlussinhaber eine Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren.

In dem aktuellen Fall hatte der Beklagte aber nicht substantiiert dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insofern sei der Beklagte für die Verletzung der Urheberrechte der Kläger auch verantwortlich.

Fazit der BGH Entscheidungen

Insgesamt ist festzustellen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber sich mit konkret nachweisbaren Argumenten, die die Vermutung seiner Täterschaft erschüttern können, verteidigen muss. Pauschale oder nicht nachweisbare Behauptungen genügen nicht, um die sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu erfüllen.


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