Mit Urteilen vom 24.07.2012 hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der Europäischen Union (außer Deutschland) verboten (Aktenzeichen I-20 W 141/11), den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ aber erlaubt (Aktenzeichen I-20 U 35/12).
Nachahmung oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Galaxy Tab 10.1. N sei nach Auffassung des Senats weder eine unerlaubte Nachahmung des Apple-„iPad“, noch werde das Apple Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt.
Anders verhält es sich beim „Galaxy Tab 7.7“. Insoweit ist das OLG Düsseldorf davon ausgegangen, dass das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch Samsung verletzt werde, so dass der koreanischen Muttergesellschaft ein Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten sei. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Auffassung des Senats mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – in unzulässiger Weise nach.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2012