Heute ist es soweit. Am 20.07.2025 muss der aktive EU-Link zur OS-Plattform gelöscht sein.
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Der aktive Link zur OS-Plattform muss gelöscht sein.
Fehlende Akzeptanz war Auslöser für das Ende der Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform). Sie muss heute abgeschaltet sein, da die Informationen dazu ab dem 20.07.2025 nicht mehr erreichbar sind. Seit dem Jahr 2016 erlischt die Informationspflicht aufgrund der EU-Verordnung 2024/3228 zum 20.07.2025.
Gerade Abmahnverbände hatten diese Infopflicht auf dem Schirm.
Die Verlinkung muss jetzt gelöscht/abgeschaltet sein. Eine Alternative dazu gibt es derzeit nicht.
Was passiert, wenn ich eine dahingehende Unterlassungsverpflichtung unterzeichnet habe?
Das ist ein beachtlicher Vorgang. Sie müssen den Unterlassungsvertrag auf jeden Fall sofort kündigen. Denn das damit verbundene Dauerschuldverhältnis ersetzt sozusagen die gesetzliche Informationspflicht. D. h., es muss gekündigt sein.
Was ist der richtige Weg?
Zwar sind Unterlassungsverpflichtungserklärungen in der Regel unkündbar, sofern allerdings die gesetzliche Grundlage entfällt, stellt dieser Umstand einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Somit liegt in dem Wegfall der Pflicht zur Information ein Recht zur Kündigung der OS-Plattform vor.
Dieser Umstand kann allerdings nur durch eine Kündigung erfolgen. Die Kündigungserklärung ist aber kompliziert, es muss einiges beachtet werden. Wenden Sie sich gerne an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Löschen der OS-Plattform / (Teil-)Kündigung entsprechender Unterlassungsverpflichtung
Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der OS-Plattform erhalten haben und sodann eine Unterlassungserklärung abgeben mussten, melden Sie sich bei mir. Ich schaue sie mir an und werde Ihnen dann eine Kündigungserklärung vorbereiten, mit der Sie sodann weiterarbeiten können. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter.
Fragen kostet nichts!
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