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Ab 1. Mai 2019 treten folgende Änderungen zum ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) ein. Nach Vorgaben der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) werden dann auch bestimmte passive Elektrogeräte registrierungspflichtig sein.

Bei „passive“ Geräten handelt es sich um Endgeräte, also Elektro- und Elektronikgeräte, die Ströme lediglich durchleiten und die in den Spannungsgrenzen bis 1000 V (Wechselspannung) bzw. 1500 V (Gleichspannung) arbeiten.

Folgende Geräte sind nach den Änderungen zum ElektroG zukünftig registrierungspflichtig

Dazu gehören insbesondere:

Antennen, Adapter, Klinken, Stecker, Buchsen, Steckdosen, Lichtschalter, Taster, Schmelzsicherungen, fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lampenfassungen, Stromschienen für Beleuchtung etc.

Welche Geräte im einzelnen genau dazu gehören, lesen Sie bitte direkt bei der stiftung ear und den dort gebildeten Rubriken nach. Im Zweifel erhalten Sie bei der stiftung ear auch eine Bescheinigung darüber, ob ein bestimmtes Gerät registrierungspflichtig ist. Dies ist dann aber ein kostenpflichtiger Vorgang.

HANDLUNGSEMPFEHLUNG: Achten Sie zukünftig noch genauer darauf, dass die von Ihnen angebotenen Artikel nach dem ElektroG von registrierten Herstellern stammen und auch entsprechend gekennzeichnet sind. Anderenfalls riskieren Sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Nicht nach ElektroG registrierungspflichtge passive Geräte

Zu den nicht registrierungspflichtigen passiven Geräten gehören Bauteile (z.B. Kabel als Meterware, Aderendhülsen, Ringkabelschuhe).

Bauteile dienen zur Herstellung eines fertigen Produktes bzw. zur Montage in ein (dann fertiges) Produkt (das Endgerät). Bauteile sind somit zum Einbau in ein Gerät oder zum Zusammenbau bestimmt. Im Einzelnen geht es um folgende Geräte

  • Schalter, Taster zum Einbau in ein Gerät oder zum Zusammenbau
  • Buchsen, Kupplungen, Dosen, Steckdosen zum Einbau in ein Gerät oder zum Zusammenbau
  • Stecker, Klinken zum Einbau in ein Gerät oder zum Zusammenbau
  • Kabel als Meterware
  • teilkonfektionierte Kabel
  • Kabelzubehör wie Lüsterklemmen, Dosenklemmen
  • Lampenfassungen

Kennzeichnungspflichten nach den Änderungen zum ElektroG

Zur Erinnerung: Registrierungspflichtige Geräte müssen gemäß § 9 ElektroG durch entsprechende dauerhafte Kennzeichnungen den Hersteller erkennen lassen.

Zudem ist auf dem Artikel das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne aufzubringen (siehe Anlage 3 zu § 9 Absatz 2 ElektroG). Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

Die vorstehend genannten Pflichten gelten ab 01.05.2019 dann auch für passive Elektrogeräte. Da diese teilweise sehr klein sind, wird die korrekte Kennzeichnung zukünftig nicht einfacher. Daher muss abgewartet werden, welche Lösungen sich für spezielle Produkte insoweit in der Praxis entwickeln.

Übersenden Sie mir gerne Ihre Fragen zum ElektroG über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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