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Mir liegt eine Abmahnung der Softwaredirekt 24 UG aus Straubing vom 10.11.2017 zur Prüfung vor. Die Rechteinhaberin wird vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler (JUS DIREKT Rechtsanwaltskanzlei) aus Vaterstetten. Dieser mahnt einen eBay Händler wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße ab.

Inhaltlich geht es um eine falsche Widerrufsbelehrung und einen fehlenden Link auf die OS-Plattform der EU. Des Weiteren wird von der Softwaredirekt 24 UG die Art und Weise des Vertriebs von gebrauchter Software beanstandet.

Abmahnung Softwaredirekt 24 UG – Rechtlicher Hintergrund

Die Softwaredirekt 24 UG vertreibt nach eigenen Angaben Softwarelizenzen, ebenso wie der Abgemahnte. Die Parteien stehen somit in einem Wettbewerbsverhältnis.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Scheffler soll der Onlinehändler Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren. Die Widerrufsbelehrung sei angeblich von vorne bis hinten falsch und unzureichend.

Ferner verstößt der Onlinebetreiber in seinen eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz. Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution). Artikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen Link zu der unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse anzugeben.

Schwerpunktmäßig wird allerdings gerügt, dass der Onlinehändler gebrauchte Software anbietet, ohne Verbraucher darüber zu informieren, wie ihr Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet wird. Der BGH habe in der Entscheidung Used Soft II vom 17.07.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die Voraussetzungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, wenn der Erwerber einer „erschöpften“ Kopie unter ganz bestimmten Umständen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach § 69 b UrhG. erlangen soll. Diese Voraussetzungen sind, so RA Dr. Scheffler:

1. Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download);

2. Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht; (ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche angemessene Lizenzgebühr zu erzielen).

3. Der Rechteinhaber muss dem Ersterwerber das Recht einräumen, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechtes;

4. Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweisen, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Erstwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein;

5. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.

Nur wenn die vorstehenden Voraussetzungen, die in Form einer Dokumentation zu erbringen sind, erfüllt sind, darf der Nacherwerber die Software nutzen. Dies jedoch nur im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ im Sinne von § 69 d Abs. 1 UrhG.

Der BGH hat in der zitierten Entscheidung ebenfalls entschieden, dass sich diese „bestimmungsgemäße Benutzung“ aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag ergibt und dass der Verkäufer der gebrauchten Software auch darlegen und beweisen muss, dass er dem Kunden alle Informationen zur Verfügung gestellt hat, die notwendig sind, um den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung festzustellen.

Was fordert die Abmahnung der Softwaredirekt 24 UG?

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von einer Woche. Ferner fordert der Anwalt die Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.822,96 € inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 €.

Abmahnung  – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Softwaredirekt 24 UG erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


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