Nein, einer Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei muss keine Vollmacht des Auftraggebers des Abmahners beigefügt sein. Dies dann, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. (vgl. BGH, Urteil v. 19.05.2010, I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis).
Unwirksamkeit der Abmahnung ohne Vollmacht?
Der Zweck der Abmahnung ist der, dass der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.
Was gilt im Urheberrecht?
Der Gesetzgeber hat sich durch das am 09.10.2013 in Kraft getretene „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bei der Neuregelung des § 97a UrhG ausdrücklich gegen das Erfordernis der Beifügung einer Vollmacht entschieden. Dafür wird „keine praktische Notwendigkeit gesehen“ (vgl. BT-Drucksache 17/14216, S. 7).
Was tun bei Abmahnung ohne Vollmacht?
Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einem Lösungsvorschlag melden.
Fragen kostet nichts!
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