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Mir liegt eine Abmahnung des Herrn Lothar Fürst aus Goch vom 30.01.2019 zur Prüfung vor. Vertreten wird der Abmahner durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin. Dieser mahnt  wegen eines fehlenden Links auf die OS-Plattform ab.

Mir liegen regelmäßig Abmahnungen von Herrn Lothar Fürst, z.B. vom 28.03.2019 zur Prüfung vor.

Abmahnung Lothar Fürst – Hintergrund

Nach eigenen Angaben vertreibt Herr Lothar Fürst, wie auch die abgemahnte Onlinehändlerin, Taschen jedweder Art, Kleinlederwaren sowie Mode-Accessoires sowie Damen- und Herrenoberbekleidung. Herr Fürst ist Inhaber des Modelabels „MH My-Musthave“. Die jeweils Abgemahnten stehen nach Auffassung von Rechtsanwalt Sandhage zu Herrn Lothar Fürst in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Herr Lothar Fürst hat nach den Darstellungen von RA Sandhage festgestellt, dass die abgemahnte Onlinehändlerin im ersten Fall bei ihren eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz verstößt. Gerügt wird konkret ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution). Artikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse anzugeben.

UPDATE: 02.04.2019 – Lothar Fürst beanstandet die Materialangabe „Acryl“

In einer weiteren Abmahnung vom 28.03.2019 beanstandet Rechtsanwalt Sandhage für seinen Mandanten einen Verstoß gegen die EU-Textilkennzeichnungsverordnung. (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011.) Der abgemahnte verwendet bei der Materialangabe einer Textilie den Begriff „10% Acryl“.

Dies ist nach der Textilkennzeichnungsverordnung unzulässig, da der zwingend zu verwendende Begriff „Polyacryl“ lauten muss. Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf ist somit zutreffend, da Art. 5 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung im Anhang I den Begriff „Acryl“ nicht aufführt sondern lediglich den Begriff „Polyacryl“. Die in Anhang I genannten Begriffe zur Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind ausschließlich zu verwenden. Begriffe wie „Acryl“ oder „Merinowolle“ sind unzulässig, da diese Begriffe nicht explizit im Anhang zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgenommen sind.

Was fordert die Abmahnung Lothar Fürst?

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von acht Tagen. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird im Falle eines verstoßes auf 500 € festgelegt.

Ferner wird die Erstattung von Anwaltshonorar in Höhe von 413,64 € inkl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, berechnet nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 €, gefordert.

Was können Siegegen die Abmahnung tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Lothar Fürst durch Rechtsanwalt Gideon Sandhage erhalten haben, dann wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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