Skip to main content

Mir liegt eine Abmahnung der Kfz-Innung München-Oberbayern zur Begutachtung vor. Diese mahnt mit Schreiben vom 18.05.2017 ab. Die Abmahnerin ist vertreten durch Rechtsanwalt Volker Schloms (JuS Rechtsanwälte). Hintergrund ist ein Wettbewerbsverstoß im Onlinehandel durch Privatangebote von Kraftfahrzeugen in einem gewerbsmäßigen Umfang.

Abmahnung Kfz-Innung München-Oberbayern – Rechtlicher Hintergrund

Die Kfz-Innung München-Oberbayern will Kenntnis davon erlangt haben, dass der von uns vertretene Onlinehändler in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote offeriert hat. Dies, obwohl die Anzahl der Verkäufe für eine gewerbsmäßiges Handeln spricht.

Aufgrund der Anzahl der innerhalb kurzer Zeit von unserem Mandanten unter seiner Handynummer privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge soll sein Angebotsverhalten dem tatsächlich privater Anbieter widersprechen. Dieser darf im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußern. Unser Mandant hat am Markt als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB agieren, wobei es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankomme, ob er bereits einen Kfz-Handel angemeldet oder dies bislang noch unterlassen hat.

Rechtlicher Verstoß (getarnte Werbung)

Unser Mandant hat es pflichtwidrig unterlassen, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote hinzuweisen. Dies ist dadurch geschehen, dass er seine Verkaufsangebote nicht korrekt als Händlerangebote im Verkaufsportal eingestellt hat.

Wirbt ein Unternehmer lediglich unter einer Telefonnummer gegenüber dem Verbraucher, so täusche er über den gewerblichen Charakter des Angebots (BGH GRUR 87,748 – Getarnte Werbung II). Nach ständiger Rechtsprechung müsse auch für den flüchtigen Leser derartiger Verkaufsangebote klargestellt werden, dass das Angebot gewerblichen Charakter besitzt. Dies muss deutlich erfolgen, damit ein Privatangebot ausscheidet. Dies ist bei den Verkaufsangeboten unseres Mandanten angeblich nicht der Fall. Durch sein wettbewerbswidrige Verhalten verschafft er sich ungerechtfertigt Wettbewerbsvorteile vor seinen Mitkonkurrenten. Letztere legen ihre geschäftlichen Verhältnisse korrekt und vollständig offen.

Zum einen verschaffe unser Mandant sich ungerechtfertigt Wettbewerbsvorteile vor seinen Mitkonkurrenten, indem er den Privatanbieterbereich des Verkaufsportals im Internet kostenfrei nutzt, während gewerbliche Angebote üblicherweise kostenpflichtig seien. Außerdem platziere er seine Verkaufsangebote unter Vorspiegelung angeblicher privater Veranlassung im Privatanbieterbereich des Verkaufsportals, dessen Zugang gewerblichen Anbietern grundsätzlich verschlossen sei. Dies sichere seinen tatsächlich gewerblichen Angeboten in wettbewerbswidriger Weise zusätzliche Aufmerksamkeit auch bei Kaufinteressenten, die ihre Suche auf Privatangebote beschränken wollen.

Das Verhalten unseres Mandanten stelle daher eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Er verstoße insoweit gegen § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 8 UWG. Des Weiteren handele unser Mandant unlauter i. S. des § 5 a Abs.2 UWG, indem er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalte, die der Verbraucher je nach den Umständen benötige, um eine informierte geschäftliche Handlung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Neben Verstößen gegen das UWG seien ebenso Verstöße gegen das Unterlassungsklagengesetz (UklaG) gegeben.

Anspruchsberechtigung für die Abmahnung der Kfz-Innung München-Oberbayern

Die Kfz-Innung München-Oberbayern ist eine nach § 3 Abs. 1 Nr.2 UKIaG anspruchsberechtigte Stelle, der gegen unseren Mandanten ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKIaG zustehe. Nach diesen Vorschriften kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Verbraucherschutzgesetze i. S. dieser Vorschrift sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff BGB (§ 2 Abs.2 Nr. 1 UKIaG).

Was fordert die Abmahnung?

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung binnen 11 Tagen. Ferner fordert der Anwalt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr berechnet nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 €. Es geht mithin um 952,00 € inkl. Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.

Abmahnung – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kfz-Innung München-Oberbayern erhalten haben, können Sie mir diese gerne unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


*“ zeigt erforderliche Felder an

* Pflichtfelder
Ziehe Dateien hier her oder
Max. Dateigröße: 200 MB.
    Es können beliebig viele Dateien hochgeladen werden.
    *
    Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

    Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten.


    Ähnliche Beiträge