Mir liegt eine Abmahnung des Berufsverband des Deutschen Münzfachhandels e.V. aus Köln zur Bearbeitung vor.
Betroffen ist ein privater Anbieter, der nach Ansicht des Verbandes in einem gewerblichen Ausmaß Münzen bei eBay zum Verkauf anbietet.
Abmahnung Berufsverband des Deutschen Münzfachhandels e.V. – Hintergrund
Der Berufsverband des deutschen Münzfachhandels e.V. besteht nach eigenen Angaben seit 22.05.1970 als der „Verband der Münzhändler im APHV“. Er trägt seit 1980 seinen heutigen Namen.
Der Verband kümmert sich seit den 90ziger Jahren aktiv, teilweise als ideeller Träger, um große Börsen-und Messeveranstaltungen. Er unterhält auf den Großveranstaltungen in Berlin, Dortmund, München und Stuttgart Beratungs- und Informationsstände. Zweck des Verbandes ist die Förderung und der Schutz der gemeinsamen fachlichen und gewerblichen Interessen des Münzfachhandels.
Zur Aktivlegitimation argumentiert der Berufsverband
Der Berufsverband des deutschen Münzfachhandels e.V. ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtlich aktivlegitimiert. Deshalb ist er berechtigt, im eigenen Namen für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder aktiv zu werden.
Aufgrund der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung ist der Verband auch imstande, Verstöße gegen die Lauterkeitsregeln im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu verfolgen. Dies unternimmt er nach eigenen Angaben nachhaltig. Dafür sprichte bereits eine tatsächliche Vermutung.
Vorwurf des gewerbsmäßigen Privatverkaufs
Nach den Ausführungen der Abmahnung des Berufsverband des Deutschen Münzfachhandels e.V. haben sich Mitglieder beschwert. Danach hat der Betroffene bei eBay Angebote zum Verkauf von Münzen veröffentlicht und diese als privat deklariert. Es besteht jedoch (aufgrund der Vielzahl und der Art und Weise der Angebote) kein ernsthafter Zweifel an der Gewerblichkeit der Handelsaktivitäten des Anbieters.
Dadurch verschafft sich der Betroffene erhebliche unlautere Wettbewerbsvorteile, indem er den beteiligten Verkehr über die Gewerblichkeit der Angebote hinwegtäuscht und den Verbraucher pflichtwidrig nicht über seine Rechte informiert.
HINWEIS: Lesen Sie zum Thema gewerblicher Privatverkauf auch unseren Beitrag zur Abmahnungsgefahr beim gewerblichen Privatverkauf.
Fehlende Belehrungen und Informationen
Die wettbewerbsrechtlichen Vorwürfe lauten, dass der betroffene Privatanbieter:
- den Verbraucher im Fernabsatzhandel nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts belehrt.
- den Verbraucher nicht über das Muster-Widerrufsformular belehrt, das dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden muss und das er für die Ausübung des Widerrufs verwenden kann, nicht aber verwenden muss.
- kein Impressum zur Festststellung der Identität des Anbieters angibt
- den Verbraucher nicht darüber informiert, wie der Kaufvertrag zustande kommt sowie darüber,
- ob er die Vertragsdaten speichert und dem Käufer nach Abschluss des Kaufvertrags zugänglich macht.
- Schließlich fehlt eine Information an den Verbraucher über die EU Plattform zur online Streitbeilegung sowie ein entsprechend anklickbarer Link zur entsprechenden Seite der EU Plattform.
Bei den monierten Belehrungs- und Informationspflichten handelt es sich nach den Darstellungen in der Abmahnung des Berufsverband des Deutschen Münzfachhandels e.V. um Marktverhaltensregeln. Dazu führt der Berufsverband in Einzelnen weiter aus.
Forderungen der Abmahnung
Der Berufsverband des Deutschen Münzfachhandels fordert den Privatanbieter bei eBay auf, die genannten Wettbewerbsverstöße unverzüglich einzustellen. Des weiteren soll er eine ausreichende Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist von einer Woche abgeben. Ein vorformulierter Vorschlag für eine Unterlassungserklärung ist beigefügt.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs werden gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts angedroht .
Der Berufsverband fordert anteiligen Kostenersatz für die Abmahnung von 200,00 €. Ferner fordert er Kostenerstattung für einen Testkauf zur Ermittlung der Adressdaten des Betroffenen in Höhe von 121,55 €. Mithin insgesamt 321,55 €.
Was können Sie gegen die Abmahnung tun?
Wenn Sie auch eine Abmahnung des Berufsverband des Deutschen Münzfachhandels e.V. erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die vorgegebene Unterlassungserklärung ist in der Regel zu weit gefasst und sollte ohne Schuldanerkenntnis auf die mindestens ausreichende Formulierung modifiziert werden.
Fragen kostet nichts!
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Verkaufen Sie gleichartige Waren (insbesondere neue Waren) regelmäßig bei eBay, nimmt die Rechtsprechung relativ schnell ein gewerbliches Handeln an. Gleichwohl sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gesondert zu prüfen. Möglicherweise sollten Sie erwägen, Ihre weiteren Verkaufstätigkeiten bei eBay als gewerblicher Händler fortzuführen. Wir helfen Ihnen insoweit gerne mit unseren Programmen zur Online-Shop-Absicherung.
Update 29.05.2020
Uns liegt eine weitere Abmahnung des Berufsverband des Deutschen Münzfachhandels e.V. vom 25.05.2020 vor. Auch in diesem Fall geht es um einen privaten Anbieter bei eBay, der nach der Art & Weise seiner Angebotsgestaltung als gewerblich einzustufen ist. Zudem liegen zahlreiche Bewertungen zum Verkauf von Münzen vor.