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Regelmäßig taucht bei der Shopüberprüfung die Frage auf, wie Kleinunternehmer und Umsatzsteuer zusammenhängen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Preisangabenverordnung müssen Online-Händler darauf hinweisen, dass die von ihnen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile sowie Versandkosten enthalten. Schließlich soll der private Letztverbraucher nicht durch die Angabe vermeintlich günstiger Netto-Preise, zu denen dann die Mehrwertsteuer und andere Preisbestandteile (z. B. Versandkosten) hinzugerechnet werden, getäuscht werden.

Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt u.a. vor:

§ 1 Grundvorschriften

(1)      Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2)      Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 1 anzugeben,

1.        dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2.        ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

(3)      Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Schwierig wird es dann, wenn der Verkäufer Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist. Dann haben wir den merkwürdigen Fall, dass die Umsatzsteuer beim Verkauf zwar anfällt, vom Finanzamt aber nicht erhoben wird. Der Kleinunternehmer kann die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung gesondert ausweisen, so dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Käufer die Umsatzsteuer auch nicht geltend machen kann.

Wie aber muss sich ein Kleinunternehmer verhalten, um nicht gegen die Preisangabeverordnung zu verstoßen?

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19. November 2013 –  4 U  65/13) zu entscheiden. Ein Wettbewerber hatte gerügt, dass den Preisangaben eines Kleinunternehmers („228,90 € inkl. Lieferung“) nicht zu entnehmen sei, ob die Preise nun Umsatzsteuer enthielten oder nicht.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Beklagten:

„Sie war nicht zu der Angabe verpflichtet, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten. Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde (vgl. dazu Wekwerth, MMR 2008, 378, 381). Auf ihre Kleinunternehmereigenschaft hat die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.“

Das ist ein Urteil, das dem gesunden Menschenverstand entspricht. Auf eine Umsatzsteuer, die nicht erhoben wird, muss auch nicht hingewiesen werden, weil sie den Endpreis für den Kunden nicht beeinflusst. Das geht aber nur dann, wenn der Online-Händler auf seine Kleinunternehmereigenschaft deutlich hingewiesen hat.

Das kann man aber auch enger sehen. Die Vertreter einer anderen Meinung berufen sich auf den Wortlaut von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Preisangabenverordnung, wonach anzugeben ist, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Die Preisangabe „228,90 € inkl. Lieferung“ sei unzureichend, weil sie gerade nicht den Hinweis darauf enthalte, dass die – nicht erhobene – Umsatzsteuer im Preis enthalten sei. Auch „228,90 € inkl. Umsatzsteuer und Lieferung“ genüge nicht den Anforderungen an die Preisangabeverordnung, weil hier die Gefahr bestünde, dass vorsteuerabzugsberechtigte Kunden darüber getäuscht würden, dass die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis möglich sei (OLG Frankfurt Az. 6 U 219/07 v. 7. August 2008).

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Da aber gerade Preisangaben ohne Mehrwertsteuer auffallend sind und die Aufmerksamkeit abmahnungsbereiter Wettbewerber wecken, rate ich zu einer umfassenden Klarstellung der Situation.

Hilfreich ist ein Hinweis, dass es sich um einen Endpreis handelt, die Umsatzsteuer vom Kleinunternehmer aber nicht erhoben wird. Außerdem sollte der Kleinunternehmer herausstellen, dass ein Vorsteuerabzug wegen der Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 19 UStG nicht infrage kommt, weil er nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist.

So entspricht er einerseits dem Anliegen der Preisangabenverordnung, den Endpreis klar und transparent anzugeben. Andererseits vermeidet er mit dem Hinweis auf seine Kleinunternehmereigenschaft den Eindruck, Kunden erhielten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

Denkbar wäre zum Beispiel folgende Formulierung:

„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Liefer-und Versandkosten. Ich bin Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, so dass keine Umsatzsteuer erhoben wird. Daher kann ich diese in meinen Rechnungen auch nicht ausweisen.“

Versandkosten müssen zwar angegeben, nicht aber in den Endpreis einbezogen werden (BGH GRUR 1997, 479, 480).

Die geforderten Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Oktober 2007 – Az.: I ZR 143/04) gemäß § 1 Abs. 2 und 6 PAngV in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung für den betreffenden Artikel gemacht werden. Dem kann der Verkäufer auch dadurch gerecht werden, dass er den Internetnutzer eindeutig und leicht erkennbar zu diesen Angaben hinführt.

Ich gehe davon aus, dass sich bei diesem Problem in Zukunft die Auseinandersetzungen hauptsächlich um die Sichtbarkeit und den Inhalt des Hinweises auf die Kleinunternehmereigenschaft drehen wird, so dass hier anwaltlicher Rat im Vorfeld geboten ist.