Aus gegebenem Anlass möchten wir Onlinehändler an eine Entscheidung des LG Arnsberg aus dem Jahr 2015 hinweisen.
In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes (Einstweilige Verfügung) machte ein Mitbewerber u.a. einen Unterlassungsanspruch gegen einen im Impressum enthaltenen Disclaimer folgenden Inhalts geltend:
„Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“.
Entscheidung des LG Arnsberg
Nach Auffassung des Antragsstellers sei die Klausel des Disclaimers aus mehreren Gründen AGB- und wettbewerbswidrig. Dem hat sich das LG Arnsberg gem. Urteil vom 03.09.2015 zum Az: I-8 O 63/15 angeschlossen mit folgender Begründung:
Der Verfügungsanspruch folge, so das Gericht, aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 444, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Nach der letztgenannten Norm könne ein Unternehmer sich auf eine vor Mitteilung eines Mangels im Sinne des § 434 BGB getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 – 435, 437, 439 – 443 abweicht, nicht berufen. Gleiches folgt aus § 444 BGB, da sich ein Unternehmer danach nicht auf eine solche Vereinbarung berufen könne, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liege aber eine Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.) unzulässig sei.
Gleiches gelte für § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB: Danach darf nicht von der Regelung des § 434 BGB abgewichen werden. Falls aus den von der Beklagten in ihrem Internetauftritt zur Verfügung gestellten Informationen im Falle der Annahme des Angebots der Beklagten durch einen Verbraucher eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen sollte, dürfte die beanstandete Klausel dahin auszulegen sein, dass die Beklagte sich vorbehält, sich an diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen; das zeige, dass auch ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.
Wenn man diese Klausel anders auslegen wolle, liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Denn gerade der Umstand, dass diese Klausel – wie gerade dargelegt – als eine Garantie- und Beschaffenheitsvereinbarungen ausschließende Klausel verstanden werden könne, zeige, dass bei einer solchen Auslegung auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 305c BGB Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders – hier also zu Lasten der Beklagten – gehen.
LG Arnsberg Urt. v. 03.09.2015 – I-8 O 63/15 – Fazit:
Onlinehändler sind gegenüber Verbrauchern rechtlich verpflichtet, für die Aktualität und Korrektheit bei der Bewerbung ihrer Produkte einzustehen. Unzulässige Vorbehalte im Impressum, in AGB oder auf den Artikelseiten können rechtswidrig sein, wenn dadurch zunächst zugesagte Garantien oder Gewährleistungsrechte des Verbrauchers gleich wieder ausgehebelt werden sollen. Der Verbraucher darf durch derartige nachteilige, unklare und mehrdeutige Klauseln nicht davon abgehalten werden, seine ihm eigentlich zustehenden Rechte geltend zu machen.