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Die Werbung mit Garantie ist ein sehr verkaufsförderndes Argument im Onlinehandel. Daher ist diese auch häufiger Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Bei der Garantiewerbung werden häufig Fehler gemacht, die vermieden werden können.

Onlinehändler unterliegen seit einer Gesetzesänderung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 13.06.2014 durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie der Verpflichtung, über etwaig vorhandene Garantien und deren Bedingungen vor Vertragsschluss zu informieren.

Zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen erhalten Sie im Folgenden wichtigen Informationen.

1. Was ist eine Garantie?

Gemäß § 443 BGB handelt es sich bei einer Garantie um eine Verpflichtung, die der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter (Garantiegeber) in einer Erklärung oder Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung eingeht (Garantieerklärung). Die Garantie besteht dann z.B.darin,

  • den Kaufpreis zu erstatten,
  • die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen,

falls die Sache nicht die Beschaffenheit oder Anforderungen erfüllt, die in der Garantie beschrieben sind.

Zweck der Garantie ist, dass dem Käufer im Garantiefall – unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche – die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zustehen.

Gemäß § 479 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Das heißt, umfangreicher Text, Schachtelsätze und ein verwirrender AGB-artiger Satzbau sind zu vermeiden.

Eine Garantieerklärung muss enthalten:

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
  3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
  4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
  5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Der Verbraucher kann zudem verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

Ich stehe Ihnen gerne im Rahmen meiner Shopabsicherungs-Programme für die Erstellung von rechtssicheren Garantiebedingungen zur Verfügung.

2. Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Diese für Juristen recht simple Frage ist vielen Onlinehändlern und Verbrauchern oft nicht geläufig. Häufig werden die Begriffe gleichgesetzt. Garantie und Gewährleistung sind aber nicht das Gleiche

Onlinehändler sind schon nach dem Gesetz im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet, in einem bestimmten Rahmen die Gewährleistung für Mängel der verkauften Ware oder Dienstleistung zu übernehmen.

Eine Garantie ist immer eine darüber hinausgehende Mehrleistung, die sowohl von dem Händler, als auch von einem Hersteller oder sonstigen Dritten (z.B. einer Garantie- Versicherung) übernommen werden kann. Damit der Verbraucher dies unterscheiden kann, hat der Gesetzgeber geregelt, dass er darüber vom Händler in einfacher und verständlicher Weise informiert wird. Dies gilt sowohl dann, wenn der Händler selber eine Garantie einräumt als auch dann, wenn der Hersteller eine Garantie einräumt.

3. Werbung mit Garantie | Welchen Pflichten unterliegt ein Onlinehändler?

Aus § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB ergibt sich für Onlinehändler die Verpflichtung, auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien hinzuweisen.

Dies gilt nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB schon vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher und wird gemäß § 312f Abs. 2 BGB zusätzlich noch auf den nachvertraglichen Bereich erweitert, da der Vertragsinhalt dem Verbraucher auch noch auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer E-Mail) zur Verfügung gestellt werden muss.

Dies führt bei Onlinehändlern zu weiteren Belastungen, da er die garantiebedingten Hinweise letztendlich auch noch in die Vertragsbestätigung einbauen muss. In der Praxis wird dies nicht leicht umzusetzen sein, da die Garantiebedingungen des Herstellers im Zweifel erst recherchiert werden müssen. Zudem ist ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Kontrolle durch den Onlinehändler erforderlich für den Fall, dass der Hersteller die Garantiebedingungen ändert.

4. Zusammenfassend gilt für die Werbung mit Garantie im Onlinehandel:

a) Vorvertraglich muss auf die Garantie und deren Bedingungen in einer Garantieerklärung schon in der Artikelbeschreibung konkret hingewiesen werden, z.B. wie folgt:

„Herstellergarantie 3 Jahre durch (Name und Adresse des Garantiegebers einfügen) – Den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind finden Sie auf der Internetseite des Herstellers (Link auf die Garantiebedingungen des Garantiegebers, oder eine Kopie der Garantiebedingungen z.B. als PDF einfügen).“

b) Bei der nachvertraglichen Zusammenfassung der Vertragsinhalte müssen dann allerdings zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen die Garantiebedingungen spätestens bei der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung in Textform eingebunden werden. Hier reicht es nach unserer Auffassung nicht mehr aus, nur noch auf die Garantiebedingungen zu verlinken. D.h., die Garantiebedingungen müssen dem Vertragstext schriftlich in Papierform oder per E-Mail beigefügt werden.

In der Vergangenheit wegen Garantiewerbung eine Unterlassungserklärung abgegeben?

Wenn Sie in der Vergangenheit wegen der Werbung mit Garantie gegenüber einem Mitbewerber bereits eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, ist höchste Vorsicht vor der Umgestaltung Ihrer Garantiewerbung geboten. Zur Vermeidung von Vertragsstrafen raten wir in diesen Fällen dringend dazu, sich vorher rechtlichen Rat einzuholen. Wir unterstützen Sie insoweit gerne.

Werbung mit Garantie | Zusätzliches Abmahnrisiko bei Amazon

Momentan ist es unserer Ansicht nach nicht möglich, bei Amazon in Bezug auf die Garantiewerbung rechtssicher zu handeln, da Sie selbst nicht immer die Artikelbeschreibung beeinflussen können. Dadurch kann es zu unzulässigen oder unzureichenden Angaben kommen, die Sie sich zurechnen lassen müssen. Dies eröffnet wegen der Angaben Dritter dann Abmahnungspotential.

Eine Lösung für Amazon haben wir gegenwärtig nicht. Kein Risiko haben Sie nur, wenn Sie nicht mehr bei Amazon handeln. Wir gehen davon aus, dass Amazon erst dann reagieren und handeln wird, wenn es erste Abmahnungen und darauf folgende Gerichtsentscheidungen gibt.

Sie können unsere vorstehenden Hinweise bei Amazon schlichtweg nicht umsetzen. Handeln Sie bei Amazon trotzdem weiter, dann müssen Sie etwaige Abmahnungen in Kauf nehmen, wenn Sie aktiv mit Garantien werben oder es unterlassen, auf etwaige bestehende Garantien wie oben erörtert hinzuweisen.

Soweit die Theorie: Wären wir an Ihrer Stelle, dann sollten Sie wie bisher bei Amazon weiter handeln und abwarten, ob es tatsächlich irgendwann zu einer Abmahnung kommt. Werden Sie dann abgemahnt, dann sollte sofort Kontakt mit der Amazon Rechtsabteilung aufgenommen und das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Denn das bestehende Problem betrifft nicht nur Sie, sondern JEDEN Verkäufer bei Amazon. Daher sollten Sie sich hier keine übermäßigen Sorgen machen.

Sonderproblem Garantieverlängerung bei eBay

Zum Sonderproblem bei eBay wegen der dort angebotenen Garantieverlängerung lesen Sie bei Interesse bitte unseren folgenden Beitrag. Haben Sie sonst noch Fragen zur Garantiewerbung oder benötigen Sie rechtssichere Garantiebedingungen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie mein Kontaktformular.