Skip to main content

Ist eine einem Online-Händler eine Untersagung des Internetvertrieb zulässig, wenn dieser bereits einen stationären Handel betreibt?

Untersagung des Internetvertriebs – Rechtlicher Hintergrund

Am 20. April 2010 hat die Europäische Union eine neue Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) erlassen, welche die alte GVO Nr. 2790/1999 fortschreibt. Die Gruppenfreistellungsverordnung ergänzt durch die Leitlinien zur Vertikal-GVO vom 19.05.2010. Die Vertikal-GVO soll die unterschiedlichen Ebenen der Produktions- und Vertriebesketten regeln und umfasst sämtliche Arten von Waren und Dienstleistungen auf allen Handelsstufen.

Vertikale Vereinbarung

Eine vertikale Vereinbarung ist eine Liefer- und Vertriebsvereinbarung, die auf vertikaler (senkrechter) Ebene stattfindet. Es sind also Unternehmen betroffen, die auf verschiedenen Niveaus der Produktions- oder Vertriebskette arbeiten. Eine typische vertikale Vertriebsvereinbarungen ist z.B. zwischen Herstellern und Vertriebshändlern oder Einzelhändlern abgeschlossen.

Gruppenfreistellungsverordnung (GVO)

Gruppenfreistellung bedeutet in diesem Zusammenhang, das vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine begrenzte Marktmacht haben (Marktanteil nicht über 30%) besteht. Dies gilt nach den Erfahrungen der europäischen Kommission jedenfalls dann, wenn keine wettbewerbsschädigenden Auswirkungen entstehen. Oder, jedenfalls keine negativen Auswirkungen haben, sofern sie keinen Kernbeschränkungen des Wettbewerbs unterliegt. Mit Ausnahme von Kernbeschränkungen (verboten sind z.B. Preisabsprachen und die Vorgabe fester Wiederverkaufspreise) sind die Unternehmen also frei, vertikale Vertriebsbeschränkungen zu vereinbaren.

Im Gegensatz dazu gibt es für vertikale Vereinbarungen, die von Unternehmen getroffen werden, deren Marktanteil 30% überschreitet, keine solche Befreiung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Vereinbarung kartellrechtswidrig sein müssen. In derartigen Fällen ist es vielmehr notwendig, die negativen und positiven Auswirkungen der Vereinbarungen auf dem Markt zu bewerten.

Die Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen, die die Verordnung begleiten, dienen dieser Bewertung.

Grundsätzlich gilt also unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten:

1. Die Unternehmen entscheiden in erster Linie selbst, wie sie ihre Produkte vertreiben. Die Leitlinien der Vertikal-GVO geben den Unternehmen dazu Orientierungshilfen für die Selbstprüfung von vertikalen Vereinbarungen nach Maßgabe der EU-Wettbewerbsvorschriften an die Hand, die durch Wettbewerbskommissare nachprüfbar sind.

2. Um die Vorteile der Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen zu können, darf der Marktanteil eines Herstellers oder eines Vertriebs-und Einzelhändlers also nicht über 30 % betragen.

Darf einem Händler der Vertrieb über das Internet untersagt werden?

Nein: Die Leitlinien zur Vertikal-GVO ordnen ein Verbot des Vertriebs über das Internet grundsätzlich als eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs ein (vgl. Rn. 52 und 56 der Leitlinie zur Vertikal-GVO). Damit wird der Internetvertrieb als ein weiterer Vertriebskanal auch durch das europäische Kartellrecht akzeptiert, da er den klassischen Vertrieb sinnvoll ergänzt.

Da das Internet Vertriebshändlern ermöglicht, verschiedene Kunden und verschiedene Gebiete zu erreichen, sind Beschränkungen der Internet-Verwendung von Vertriebshändlern allgemein als Kernbeschränkungen betrachtet und unzulässig.

  • Zum Beispiel sind alle Verpflichtungen Kernbeschränkungen, die dem Vertriebshändler auferlegen, Kunden, die sich außerhalb ihres Gebiets befinden, automatisch an einen anderen Vertriebshändler weiterzuleiten.
  • Ferner gehören dazu Verpflichtungen, Transaktionen der Verbraucher über das Internet beenden zu müssen, sobald die Kreditkartendaten des Kunden eine Adresse zeigt, die nicht zum Gebiet des Vertriebshändlers gehört.

Ebenso gehören zu den Kernbeschränkungen Verpflichtungen, die Vertriebshändler von der Anwendung des Internets abschrecken sollen. Dzu zahlen z.B. eine Begrenzung des Anteils der Internetverkäufe oder die Forderung, dass ein Vertriebshändler einen höheren Kaufpreis für Online-Produkte zahlt („duale Preisbildung“).

Untersagung des Internetvertriebs – was ist erlaubt?

Wie auch in der Offline-Welt dürfen Lieferanten allerdings einen Alleinvertrieb oder ein selektives Vertriebsnetz aufbauen, was ihnen ermöglicht, aktive Verkäufe in Exklusivgebieten oder auf Kundengruppen zu beschränken und Qualitätsnormen für die Verwendung einer Internet-Seite zu verlangen.

Wenn Sie Fragen im Hinblick auf Ihre Vertriebsverträge in kartellrechtlicher Hinsicht haben, stehen wir Ihnen gerne über unser Kontaktformular zur Verfügung.