Häufig erhalten Besucher von Internetseiten und Onlineshops die Möglichkeit, Dritte mittels einer Empfehlungs E-Mails über bestimmte Angebote eines Anbieters zu informieren. Diese beliebte Art des Marketings wird auch TELL A FRIEND Werbung genannt.
TELL A FRIEND Werbung – Hintergrund
Hintergrund ist, dass Anbieter von Waren oder Leistungen mit derartigen E-Mails neue Kunden erreichen wollen. Ein Kunde des Anbieters oder auch nur jemand, der auf den Seiten ein möglicherweise interessantes Angebot findet, hat dadurch die Möglichkeit, bestimmte Produkte oder Newsletter weiterzuempfehlen. Das Unternehmen bedient sich sozusagen Dritter, um weitere Kunden für sich zu gewinnen.
TELL A FRIEND Werbung – Abmahnungsrisiko
Derartige Aktivitäten bergen allerdings ein Abmahnrisiko in sich, da Werbe E-Mails eines Unternehmens an Nichtkunden i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als belästigende Werbung (Spam) anzusehen sein könnten.
Die sich hinter dem Thema verbergende Rechtsfrage ist, ob durch den angewandten Trick, Dritte Werbemails für sein Unternehmen verschicken zu lassen, eine rechtmäßige Umgehung belästigender E-Mail-Werbung (Spam) darstellt.
Dazu gibt es einschlägige Rechtsprechung:
Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 25.10.2005 (AZ: 3 U 1084/05) eine differenzierte Betrachtung angestellt:
E-Mails von Dritten, die eine reine Produktempfehlung enthalten, seien nicht als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, obwohl sie möglicherweise auch als Werbung im weiteren Sinne zu verstehen sind. Der Versand beruhe aber auf dem Entschluss eines Dritten, der im Zeitpunkt des Versendens nicht vom UWG erfasst wird, da seine Tätigkeit nicht auf den Absatz eigener Waren gerichtet sei.
Wenn die durch den Dritten generierte E-Mail allerdings über die reine Produktempfehlung mit Hinweis auf das Anbieten der Unternehmen noch weitere Werbung enthält, sei dies wettbewerbswidrig. Damit sei eine belästigende Werbung i. S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben, da der Empfänger der Zusendung von Werbung per E-Mail zuvor nicht eingewilligt hat.
Das Amtsgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.05.2009 entschieden, dass Empfehlungs-E-Mails durch Dritte als Spam anzusehen sein könnten. Das Urteil wurde durch das Landgericht Berlin nach Durchführung eines Berufungsverfahrens bestätigt (LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 18.08.2009, AZ: 15 S 8/09).
Im Fall des AG Berlin hatte ein Shopping-Club seinen registrierten Mitgliedern eine „tell-a-friend-Funktion“ angeboten. Im Rahmen eines Formulars konnte das Mitglied eine E-Mailadresse eintragen und auf Absenden drücken. Der solchermaßen angeschriebene Empfänger erhielt sodann eine E-Mail mit dem vorformuliertem Text:
„Herzlich Willkommen, Du wurdest von … (Nachname und Emailadresse) zu … Deutschlands Nr. 1 Shopping-Club eingeladen. Um bei täglich wechselnden Aktionen dabei zu sein und bis zu 70 % bei Mode-Lifestyle zu sparen, musst Du Dich lediglich unter folgendem Link registrieren: …“
Das Amtsgericht hat dieser E-Mail einen werbenden Charakter zugeschrieben, weil der Shopping-Club für sich als Deutschlands Nr. 1 und mit bis zu 70 % günstigeren Preisen bei Mode- und Lifestyleprodukten geworben hat.
Insoweit liegt das Urteil auch auf der Linie des OLG Nürnberg, welches ebenfalls E-Mails durch Dritte mit werbendem Inhalt für belästigende Werbung (Spam) hält.
Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof gibt es in derartigen Angelegenheiten noch nicht. Somit ist die sog. „tell-a-friend“-Werbung nach wie vor eine Gratwanderung. Sie wird – wenn überhaupt – nur in den engen Grenzen möglich sein, in welchen lediglich auf ein Produkt aufmerksam gemacht wird. Es darf also quasi nur zu dem anbietenden Unternehmen verlinkt werden. Da diese E-Mail mit dem entsprechenden Link von einem Dritten stammt, ist es m.E. durchaus vertretbar, derartige E-Mails nicht als Spam des das Produkt anbietenden Unternehmens anzusehen. Der solchermaßen beworbene Dritte hat es selber in der Hand, dem Link zu folgen oder auch nicht und damit den Hinweis („des Freundes“) zu ignorieren, wenn er nicht umworben werden möchte.
Darüber hinaus muss bei derartigen E-Mails darauf geachtet werden, dass der vorformulierte Text keine werbenden Inhalte enthält und möglichst individuell durch den die E-Mail Versendenden gestaltet werden können. Wenn diese Möglichkeit nicht vorgehalten wird, empfiehlt sich, den Produkt- bzw. Newsletterhinweis völlig neutral zu halten, so dass lediglich ein Link auf das empfohlene Unternehmen enthalten ist.
Fazit:
Obwohl von der Rechtsprechung nach wie vor nicht endgültig geklärt wurde, ob die E-Mailempfehlungen durch Dritte als Spam zu qualifizieren ist, sollte auf jeden Fall folgendes beachtet werden:
- Der Empfehlende muss ausdrücklich mit Absender-E-Mailadresse erkennbar sein.
- Ein vorformulierter Text sollte keine Werbung des Anbieters des empfohlenen Produkts oder des Newsletterbetreibers enthalten; insbesondere sollte von diesem keine Rabattaktionen oder Sonderkonditionen angekündigt werden.
- Sofern dies technisch möglich ist, sollte der Empfehlende selbst einen Text an den Empfänger formulieren können.
TELL A FRIEND Werbung – was tun?
Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen einer Tell a Friend Werbung erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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