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Seit dem 01.01.2018 gibt es zugunsten von Onlinehändlern (!) eine Anpassung der kaufrechtlichen Mängelhaftung an die bisherige Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Die Erstattung von Einbaukosten bei mangelhaft gelieferter Ware ist jetzt gesetzlich geregelt.

Einbaukosten – Neue gesetzliche Regelung

Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB sind Sie als Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nunmehr gesetzlich verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat (z. B. Kfz-Ersatzteil oder Einbaugerät im Haushalt oder Unternehmen). Die Vorschrift unterscheidet dabei nicht, ob der Käufer oder Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Vorher war diese Verpflichtung lediglich eine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Bei diesen sog. Einbaufällen gab es in der Vergangenheit daher immer wieder Anfragen bei uns oder Streitigkeiten zwischen den Kaufvertragsparteien. Die gesetzliche Kostentragungspflicht gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf jedoch nicht unbegrenzt. Wenn die Nachbesserung (also die Reparatur der mangelhaften Kaufsache) oder die Nachlieferung (also die Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache) mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein sollte, können Sie als Verkäufer gemäß § 475 Abs. 4 S. 2 BGB i. V. m. § 474 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränken.

Regress beim Lieferanten

Neu ist, und das ist für Sie als Händler vorteilhaft, dass Sie im Falle neuer Ware bei Ihrem Lieferanten gem. § 445 a BGB Regress nehmen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergang der Gefahr vom Lieferanten an Sie vorhanden gewesen ist, was im Streitfalle von Ihnen bewiesen werden muss. Der Regress kann sich dabei sowohl auf eine Rückabwicklung der Lieferung als auch auf den Ersatz einer Kaufpreisminderung der sonstigen entstandenen Kosten beziehen. Das Gute ist, dass diese Regelung auch gilt, wenn Ihr Kunde ein Unternehmer ist. Die neue gesetzliche Regelung ist also nicht nur auf Verbrauchergeschäfte (B2C) beschränkt.