Mir liegt eine Abmahnung der Chromorange Photostock bzw. von Herrn Reinhold Tscherwitschke vom 05.05.2023 zur rechtlichen Prüfung vor. Der Rechteinhaber wird durch Rechtsanwalt Klaus Wildmoser (Rosenheim) vertreten.

© Andrey Popov | #283121515 | stock.adobe.com
Hintergrund der Abmahnung
Auslöser ist die angebliche Verletzung von Nutzungsrechten an zwei Fotografien des Fotografen Christian Ohde. Die abgemahnte österreichische Gesellschaft soll diese Bilder auf ihrem Facebook-Account öffentlich veröffentlicht haben – ohne die erforderlichen Nutzungsrechte.
Die Gesellschaft hat bereits auf die Abmahnung reagiert und die Hintergründe geschildert. Daraufhin wurde das ursprünglich unterbreitete Vergleichsangebot von 12.349,35 € auf 9.500,00 € reduziert.
Welche Ansprüche werden geltend gemacht?
Der gegnerische Anwalt verlangt – unter Hinweis darauf, dass die Handlung auch nach österreichischem Recht strafbar sein könne:
-
die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
-
Auskunft über Art und Umfang der Nutzung
-
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
Unterlassungserklärung
Allein das Entfernen der Fotos aus dem Internet reicht aus Sicht der Rechtsprechung häufig nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr sicher auszuschließen. Deshalb wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert; ein (unverbindliches) Muster ist beigefügt. Die gesetzte Frist beträgt 14 Tage.
Auskunft
Gefordert wird außerdem Auskunft darüber, in welchem Umfang die beanstandete Nutzung erfolgt ist, insbesondere zu:
-
Herkunft des verwendeten Bildmaterials
-
Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung
-
Dauer der Nutzung
-
genutzte Medien/Plattformen der Veröffentlichung
-
etwaige Printverwendungen
-
sonstige Nutzungsarten (z. B. Mailing etc.)
Schadensersatz nach Lizenzanalogie
Der Schadensersatz wird nach der Lizenzanalogie berechnet – also so, als hätte man eine passende Lizenz ordnungsgemäß erwerben müssen. Als Grundlage werden die marktüblichen Vergütungssätze (u. a. nach MFM) herangezogen. Zusätzlich wird ein 100%iger Aufschlag angesetzt, weil der Urheber nicht benannt worden sei, sowie ein weiterer Zuschlag wegen Mehrfachnutzung.
Für jedes der beiden Fotos wird gerechnet:
-
1.838,00 € Lizenz für Erstnutzung
-
1.838,00 € Zuschlag (100 %) wegen fehlender Urheberbenennung
-
459,50 € Zuschlag (25 %) wegen Mehrfachnutzung
= 4.135,50 € pro Foto
Für beide Fotos ergibt das 8.271,00 €. Hinzu kommen Zinsen (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz), die hier mit 2.827,15 € angesetzt werden. Damit wird ein Schadensersatz von insgesamt 11.098,15 € geltend gemacht. Zusätzlich werden 95,00 € Dokumentationskosten verlangt.
Die Anwaltsgebühren werden mit 1.156,20 € beziffert. Umsatzsteuer wird wegen ausländischer Mandantschaft nicht erhoben (Stichwort Reverse-Charge).
Gesamtforderung: 12.349,35 €, zahlbar binnen 14 Tagen.
Was kannst du jetzt tun?
Bevor du dich durch Unterlassungserklärung oder Zahlung bindest, solltest du dir fachlichen Rat holen. Sinnvoll ist insbesondere:
-
ruhig bleiben
-
nicht vorschnell die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben
-
den Sachverhalt sauber prüfen lassen (Rechtekette, Nutzung, Urheberbenennung, Umfang)
-
anschließend strukturiert verhandeln bzw. reagieren (idealerweise über spezialisierten Rechtsbeistand)
„*“ zeigt erforderliche Felder an