Im Zuge der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU wurde vom deutschen Bundestag kürzlich das Gesetz zur Änderung des bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet.
Das Gesetz wird am 01.08.2012 rechtskräftig und gilt für alle Handelsplattformen, einschließlich eBay.
Das neue Gesetz soll mit einer sogenannten Buttonlösung zusätzlich sicherstellen, dass Internetnutzer nur zahlen müssen, wenn sie ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Ein Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr soll nur zustande kommen, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Nach der in § 312j BGB erfolgenden Gesetzesänderung ist u.a. eine Schaltfläche erforderlich, die mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach der Gesetzesbegründung wären aber insbesondere auch folgende Beschriftungen zulässig:
- kostenpflichtig bestellen
- zahlungspflichtigen Vertrag schließen
- kaufen
Nicht eindeutig und damit unzureichend wären folgende Formulierungen:
- Anmeldung
- Weiter
- Bestellen
- Bestellung abgeben
Bei eBay oder vergleichbaren Internet-Auktionsplattformen ist eine Formulierung, wie
- „Gebot abgeben“ oder
- „Gebot bestätigen“
ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.
Das neue Gesetz hat in erster Linie den Zweck, sogenannte Abofallen im Internet zu unterbinden, die häufig durch unscheinbare Vertragsschlussvorgänge, meistens Zweijahresverträge, zur Folge hatten. Ein Beispielfall ist die Eintragung von Firmendaten in ein (meist unbekanntes) Online-Branchenbuch.
Obwohl das neue Gesetz grundsätzlich zu begrüßen ist – soll es doch die unseriösen „schwarzen Schafe“ im Internet verhindern – muss hier für den Onlinehandel auch einmal eine Lanze gebrochen werden. In Abgrenzung zu den vorstehend genannten Abofallen wird beim seriösen Onlinehandel schon lange relativ deutlich auf einen kostenpflichtigen Bestellvorgang hingewiesen. Bei den klassischen Warenkorbsystemen werden Artikelmengen, Preise und Versandkosten stets aufgeführt und beim Weg zur Kasse nochmals deutlich in einer Zusammenfassung auf entstehende Kosten hingewiesen, bevor der Bestellvorgang abgeschlossen werden kann.
Wahrscheinlich wird sich beim Onlinehandel daher der Begriff „kaufen“ etablieren.
Wie muss die Schaltfläche nach der Button Lösung gestaltet werden?
Nach der Gesetzesbegründung darf die Schaltfläche mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden. Der Verbraucher soll durch ergänzenden Text nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden.
Die Schrift auf der Schaltfläche muss „gut lesbar“ sein, d. h. der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können. Durch das Tatbestandsmerkmal „gut lesbar“ soll verhindert werden, dass unseriöse Unternehmer den Sinn und Zweck der Vorschrift durch Wahl einer besonders kleinen, praktisch nicht mehr lesbaren Schriftgröße oder durch eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche,(zum Beispiel dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund), umgehen. Etwaige grafische Elemente auf der Schaltfläche dürfen vom Text nicht ablenken.
Schaltfläche im Sinne dieser Regelung ist jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Erfasst sind damit auch andere Bedienelemente, die eine ähnliche Funktion, wie ein Bedienknopf haben. Dies ist auch erfüllt, wenn für die Auslösung der Bestellung des Verbrauchers kein virtueller Bedienknopf, sondern ein anderes grafisches Bedienelement – zum Beispiel ein Hyperlink (Bereich in einer Webseite, der durch Anklicken zu weiteren Informationen führt) oder ein Auswahlkasten (Checkbox) – verwendet wird.
Künftig sind nach der Button Lösung auch bestimmte Pflichtinformationen an den Verbraucher auf eine besondere Weise zu gestalten.
Oberhalb des anzubringenden Bestellbuttons müssen nunmehr die folgenden Pflichtinformationen des Art 246 § 1 EGBGB unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Produktbeschreibung)
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung angegeben werden. Dadurch soll der Verbraucher die relevanten Informationen auch direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können.
Informationen zu Beginn des Bestellprozesses (z.B. vor Eingabe der Adressdaten) würden demnach nicht genügen. Es muss die Unmittelbarkeit von Information und Bestellung gewährleistet sein. Dazu die Gesetzesbegründung:
Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang.
Diese Voraussetzungen werden bei einem Onlineshop dann erfüllt sein, wenn die o.g. Pflichtinformationen direkt oder beispielsweise in einem Scroll- Fenster oberhalb des Bestellbuttons aufgeführt werden.
Besonderheiten gelten zudem bei eBay und anderen Auktionsplattformen:
Bei Fallgestaltungen, in denen der Verbraucher einen Preis angibt, den er maximal zu zahlen bereit ist, muss dieser Preis angegeben werden. Dies ist bei der Anbahnung von Verträgen, die über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen geschlossen werden, der Fall. Hier besteht die dem Auktionsprinzip innewohnende Besonderheit, dass nicht der Unternehmer dem endgültigen Preis vorgibt, sondern dass dieser sich nach dem Verlauf der Auktion höchsten abgegebenen Gebot richtet. Der Verbraucher muss sich im Zeitpunkt des Bietens seines persönlichen Höchstgebotes bewusst sein; dieses ist als Preisinformation anzuzeigen.
Onlinehändler sollten also in Kürze ihre Online-Shops an die geänderte Rechtslage anpassen, um wettbewerbskonform zu handeln und somit Abmahnungen zu vermeiden. Wir stehen Ihnen gerne für die rechtliche Absicherung Ihres Onlineshops zur Verfügung.