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Seit 01.08.2012 müssen Onlinehändler aufgrund gesetzlicher Anforderungen im Rahmen der sogenannten Buttonlösung erweiterte Informationspflichten erfüllen.

Für die Gestaltung der finalen Bestellseite reicht es nicht aus, nur den Bestellbutton auf der Bestellseite anders zu bezeichnen. Die finale Bestellseite, von der aus die Bestellung mit dem neuen Bestellbutton abgesendet werden kann, muss auch grafisch entsprechend gestaltet sein, anderenfalls drohen Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Finale Bestellseite – Folge eines Fehlers bei der Gestaltung

Sollte auch der Button selbst falsch bezeichnet werden, führt dies dazu, dass mit Ihren Kunden von Gesetzes wegen kein Vertrag mehr zustande kommt.

Aufgrund zahlreicher Anrufe in unserer Kanzlei zu dem Thema Gestaltung der Bestellseite mussten wir feststellen, dass bei vielen Onlinehändlern offenkundig noch große Unsicherheiten bestehen. Wenden Sie sich bei Fragen zur Gestaltung der Bestellseite, mit welcher Ihr Kunde den Bestellvorgang abschließen kann, an uns. RA Harzheim steht für eine anwaltliche Überprüfung bundesweit zur Verfügung und übersendet Ihnen bei Bedarf gerne ein Beratungsangebot zum Festpreis.


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