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Mir liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main (Wettbewerbszentrale) zur Prüfung vor. Die Wettbewerbszentrale mahnt selber ab. Diese mahnt einen Anbieter von Ferienimmobilien wegen separater Angabe obligatorischer Kostenpositionen ab.

© Andrey Ushakov | #12598856 | stock.adobe.com

Abmahnung Wettbewerbszentrale Frankfurt a.M. – rechtlicher Hintergrund

Die Wettbewerbszentrale moniert im vorliegenden Fall, dass obligatorische Kostenpositionen für ein „Servicepaket“ einer Ferienwohnung separat ausgewiesen werden. Laut Angaben der Wettbewerbszentrale ist es nach § 1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO) erforderlich, dass diese Kosten in den Endpreis für die Leistungen der Ferienimmobilie eingerechnet werden.

Obligatorische Kosten Ferienwohnung | Rechtslage

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1991 entschieden, dass ein Reiseveranstalter verpflichtet ist, in seiner Werbung bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnung Endpreise anzugeben. In diese sind die pauschal und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen. Das Gleiche gilt gilt ebenso für die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistung nicht ausdrücklich freigestellt ist (BGH Urt. v. 06.06.1991, NJW 1991, 2706.

Forderungen aus der Abmahnung

Die Wettbewerbszentrale Frankfurt a.M. fordert unverzügliche Unterlassung. Sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner sind die entstandenen Kosten zu erstatten.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Frankfurt a.M. – Was tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale Frankfurt a.M. erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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