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Uns liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale zur Prüfung vor. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. , Bad Homburg mahnt eine unzulässige Preisgegenüberstellung ab. Die Hintergründe sind für einen angebotenenen Elektronikartikel als wettbewerbswidrig anzusehen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale – Hintergrund

Der Abgemahnte Online-Händler hat einem geforderten Preis einen durchgestrichener Preis gegenübergestellt. Mit einem Sternchenhinweis ist der höhere Preis dahingehend konkretisiert, dass es sich um die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung handelt.

Diese Angabe wurde von der Wettbewerbszentrale als sachlich unzutreffend und damit als wettbewerbswidrig gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG beanstandet. Die aktuelle Preisempfehlung des Herstellers ist angeblich niedriger, als der durchgestrichene Preis. Die suggerierte Ersparnis sei somit nicht gegeben.

Forderungen der Abmahnung

Die Wettbewerbszentrale fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese muss dahin gehen, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Genau genommen ist im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsbeilagen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben, für Geräte und Unterhaltungselektronik unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung zu werben, sofern eine solche tatsächlich nicht oder nicht in der kommunizierten Höhe besteht.

Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung fordert die WBZ eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 €. Ferner fordert sie die Erstattung von durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 208,65 €.

Was können Sie gegen eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale tun?

Auch durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt? Lassen Sie den Wettbewerbsvorwurf durch fachlich versierte Anwälte überprüfen. Wir stehen Ihnen gerne über unser Kontaktformular zur Verfügung.


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