Skip to main content

Mir liegt eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) zur Prüfung vor. Der Verein mahnt selber ab. Es geht um die rechtswidrige Nutzung des Begriffs Lilial in der Werbung.

Abmahnung ohne Lilial

© motorradcbr | #42711017 | stock.adobe.com

Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) – Hintergrund

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ist ein seit 1975 beim AG Charlottenburg, VR 5155 Nz, eingetragener Verein. Zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Die Befugnis zum Tätigwerden folgt aus § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Danach stehen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Dies aber nur, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Ferner müssen die Zuwiderhandlungen die Interessen der Mitglieder des Verbandes berühren.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagebefugnis des Verbandes mehrfach bestätigt.

Darüber hinaus ist der Verband eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und ist auskunftsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Der Verband ist seit dem 15.11.2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8 b UWG eingetragen.

Im Bereich Kosmetika gehören dem Verband 111 Unternehmen der Kosmetikbranche an, darunter 5 Apotheken, 3 Lebensmittelfilialbetriebe, welche in beträchtlichem Umfang auch Kosmetika vertreiben, 64 Unternehmen des Gesundheitswesens/Dienstleistungen, darunter 22 Unternehmen der Ernährungsberatung sowie eine Kurklinik.

Im Bereich Heilmittel gehören dem Verband 1 Apothekenkammer, 1 Apothekenverein, 1 Ärztekammer, 1 Zahnärztekammer, 136 Unternehmen der Heilmittelbranche, darunter 64 Unternehmen der Branche Medizinprodukte, 35 Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln, 30 Unternehmer von Naturheilmitteln, 5 Apotheken, 48 Unternehmer der Branche Heilwasser/Dienstleitungen, darunter 14 Ärzte, 25 Heilpraktiker, 5 Apotheken, sowie 4 Kliniken an.

Die nachstehend gerügte Handlung ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und berührt die Interessen der Mitglieder des Verbandes derselben und verwandter Branchen.

Der rechtliche Vorwurf der Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb

Die Betroffene bewirbt im Internet unter einer bestimmten Domain

für leave-on Pflegeprodukte von HILDEGARD BRAUKMANN Professional mit folgender Auslobung:

„Alle Produkte der Serie sind PEG-frei, parabenfrei, silikonfrei, ohne synthetische Farbstoffe, frei von Mikroplastik, frei von Mineralöl und ohne Lilial

Dabei handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Der Stoff Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional oder chemisch 2-(4 tertButylbenzyl)propionaldehyd (CAS-Nr. 80-54-6) ist in der EU in leave-on Kosmetikprodukten, wie sie beworben wird, wie für die Hildegard Braukmann Professional Aufbau Creme Nacht und das Hildegard Braukmann Professional Augen Balsam, unzulässig.

Die Verwendung dieser chemischen Verbindung ist durch seine Einstufung als reproduktionstoxisch Kat. IB VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) i.V.m. Art. 15 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1223/2009 (KosmetikVO) i.V.m. Teil 3 des Anhangs VI der CLPVerordnung verboten.

Als Bestandteil in kosmetischen Mitteln ist diese Verbindung zudem gem. Art. 14 Abs. 1 a) und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 i.V.m. Art. 1 und Anhang der Verordnung (EU) 2021/1902 ohne Ausnahme in leave-on Produkten (Kosmetik-Produkte die auf der Haut verbleiben) verboten.

Die Werbung „ohne Lilial“ ist daher eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Dadurch wird der unzutreffenden Eindruck erweckt, dass das Einhalten des EU-Verbotes – das nicht verwenden von Lilial als Inhaltsstoff – eine Besonderheit des Angebotes sei.

Damit wird gegen § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen. Die genannten Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 3a UWG und daher gemäß § 8 UWG zu unterlassen sind.

Forderungen der Abmahnung

Damit verhält sich die Betroffene wettbewerbswidrig. Der VSW fordert dazu auf, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung kurzfristig eingehend, abzugeben.

Sollten diese Frist nicht eingehalten werden, besteht Veranlassung, gerichtliche Hilfe auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind darüber hinaus eilbedürftig. Der Verband kann eine Fristverlängerung in begründeten Ausnahmefällen daher nur in geringem Umfang, also nur über wenige Tage gewähren.

Wiederholung wird nur durch ein mit einer Unterschrift versehenes Schriftstück ausgeräumt, das dem Verband unmittelbar nachfolgend im Original zugeht (§ 781 BGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr und damit der Anlass für gerichtliche Schritte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, wobei die Vertragsstrafe zu Gunsten des Verbandes und auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen zu versprechen sind. Wird ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abgegeben, so akzeptiert der Verband dieses, sofern die Bestimmung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe, die im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann, dem Verband übertragen wird (Neuer Hamburger Brauch).

Das Versprechen einer angemessen bezifferten Vertragsstrafe bleibt der Verletzerin unbenommen. Die bloße Änderung oder das Unterlassen der beanstandeten Maßnahme oder auch das Versprechen, so nicht mehr zu handeln, reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.

Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Verband den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese belaufen sich auf € 238,00. Die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale ergibt sich dabei aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahre 2021.

Darüber hinaus entspricht die Geltendmachung einer abmahnbedingten Pauschale auch der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WRP 2001 , 542, 546 – Franzbranntwein-Gel; GRUR 2000, 337, 338 – Preisknaller; WRP 1991, 573, 575 — Fundstellenangabe; GRUR 1984, 129 — shop-in-the-shop; Bundesfinanzhof GRUR 2003, 718).

Was tun gegen die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V.?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des VSW erhalten haben, dann können Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


*“ zeigt erforderliche Felder an

* Pflichtfelder
Ziehe Dateien hier her oder
Max. Dateigröße: 200 MB.
    Es können beliebig viele Dateien hochgeladen werden.
    *
    Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

    Ähnliche Beiträge