Mir liegt eine Abmahnung der Epic Games Germany GmbH zur Prüfung vor. Die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt aus Frankfurt am Main vertreten den Abmahnenden. Der Vorwurf in der Abmahnung von Epic Games Germany vom 15.03.2019 bezieht sich auf eine rechtswidrige Nutzung der Marke Fortnite.
Uns liegen weitere Abmahnungen ähnlichen Inhalts vom 12.08.201 und 11.10.2019 vor.
Hintergrund der Abmahnung?
Laut den Angaben der Abmahnung entwickeln und vertreiben die Epic Games Inc. und die mit ihr verbundenen Unternehmen („Epic Games“) weltweit Computer- und Videospielreihen.
Im Juli 2017 wurde das Spiel „Fortnite“ veröffentlicht. Das Spiel „Fortnite“ genießt sowohl in seiner Gesamtheit als Multimediaprodukt, aber auch in Bezug auf die einzelnen Bestandteile urheberrechtlichen Schutz. Dies bezieht sich auf Grafiken, Filmsequenzen, Sounds, Musik und Story. Die Epic Games Inc. und die mit ihr verbundenen Unternehmen sind Inhaber der entsprechenden Rechte.
Das Spiel ist laut Epic Games derzeit eines der weltweit erfolgreichsten Spiele und entsprechend berühmt. Zudem verfüge die Epic Games Inc. und die mit ihr verbundenen Unternehmen über eine Reihe eingetragener Marken zu „Fortnite“.
Abmahnung von Epic Games Germany GmbH – wie lautet der Vorwurf?
Epic Games hat festgestellt, dass der Abgemahnte über die Handelsplattform eBay Produkte mit Grafiken aus bzw. Artworks zu dem Spiel „Fortnite“ anbietet. Ferner bewirbt er diese mit dem Schlagwort „Fortnite“ und greift dabei auf geschützte Rechte und Inhalte der „Fortnite“ Welt zurück.
An allen Grafiken bzw. Artworks aus der „Fortnite“ Welt stehen ihr laut Aussage von Epic Games Nutzungsrechte zu. Bei den Abbildungen handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 Nr. 4 UrhG).
Mit der Verwendung dieser Werke aus der „Fortnite“ Welt auf den von dem Abgemahnten vertriebenen Produkten werden die ausschließlichen Verwertungsrechte von Epic Games verletzt (§ 16 UrhG).
Zudem verletzt der Abgemahnte Markenrechte von Epic Games, insbesondere an der bekannten Marke „Fortnite“ (EM 017947714), (§ 14 Abs. 2 MarkenG).
Daneben steht Epic Games ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG aufgrund des Verstoßes gegen die §§ 3, 4 Abs. 3 a) und b) UWG zu. Die Übernahme der Abbildungen aus „Fortnite“ und das Anbieten der vorstehenden Produkte unter der Bezeichnung „Fortnite“ (mit dem entsprechenden Logo) sind eindeutige Hinweise auf die „Fortnite“ Welt und stellen eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs von „Fortnite“ dar, der zur Förderung des eigenen Absatzes eingesetzt wird. Damit wird der Prestige- und Imagewert der „Fortnite“ Welt zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgebeutet.
Zudem wird eine Verwechslungsgefahr verursacht, weil beim Publikum der irrige Eindruck erweckt wird, dass zwischen Epic Games und dem Abgemahnten bzw. den Anbietern der Produkte rechtliche, geschäftliche, organisatorische oder sonstige Beziehungen bestehen. Der Betrachter könnte annehmen, dass der Abgemahnte zum Vertrieb von Merchandiseprodukten zur „Fortnite“ Welt berechtigt ist, was nicht der Fall ist. Der BGH hat ein solches Verhalten laut Epic Games bereits im Jahr 1959 in der „Bambi“-Entscheidung (vgl. GRUR 1960, 144 ff.) verboten und es als „unlauteres Schmarotzen am fremden Arbeitserfolg“ bezeichnet und somit als Wettbewerbsverstoß angesehen.
Was fordert die Abmahnung von Epic Games Germany GmbH?
Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer Woche.
Ferner wird die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 250.000,00 €, mithin 2.948.90 € netto inkl. Auslagenpauschale gefordert.
Was tun gegen die Abmahnung?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Epic Games Germany GmbH erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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