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Einer eBay-Händlerin, die Briefmarken verkauft, wurde vom Bund Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP) – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Tenbrock aus der Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer – eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung zugestellt.

Der Vorwurf: Die Händlerin soll ihre Angebote mit dem Hinweis auf ein angebliches „BPP-Fotoattest“ versehen haben, obwohl dieses nicht von einem autorisierten BPP-Prüfer stammt. Laut BPP wird dadurch der Eindruck erweckt, es handle sich um eine offiziell geprüfte Briefmarke.

Da die Marke „BPP“ seit 1999 eingetragen und international geschützt ist, sieht der Verband darin eine unerlaubte Nutzung seiner Marke und eine Ausnutzung des hohen Ansehens der BPP-Prüfzeichen.

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Hintergrund der Abmahnung

Die Marke „BPP“ ist sowohl national (Registernummer 39924648) als auch international (IR730367) registriert und steht für Echtheitsprüfungen philatelistischer Sammelobjekte. Sie genießt unter Sammlern, Händlern und Auktionatoren einen nahezu vollständigen Bekanntheitsgrad.

Die abgemahnte Händlerin bot bei eBay Briefmarken an, die mit einem vermeintlichen „BPP-Fotoattest“ beworben wurden. Tatsächlich handelte es sich um eine private Expertise eines ehemaligen Prüfers.
Nach Ansicht des BPP wird dadurch fälschlich suggeriert, die Prüfung sei offiziell erfolgt – eine klare Markenrechtsverletzung.

Juristische Bewertung

Nach § 14 MarkenG steht dem Markeninhaber das ausschließliche Nutzungsrecht zu.
Wer ohne Zustimmung die Marke oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet, begeht eine Markenverletzung – insbesondere dann, wenn die Bekanntheit der Marke ausgenutzt wird, um das eigene Produkt attraktiver erscheinen zu lassen.

Der Bund Philatelistischer Prüfer e.V. genießt innerhalb der Philatelie ein außergewöhnliches Vertrauen. Briefmarken mit echtem BPP-Prüfzeichen erzielen regelmäßig deutlich höhere Marktpreise. Eine unberechtigte Verwendung der Marke kann daher nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben.

Forderungen aus der Abmahnung

Die Abmahnung umfasst folgende Punkte:

  • Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen
  • Auskunft und Rechnungslegung über betroffene Angebote und Umsätze
  • Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG
  • Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.584,09 € (bei einem Gegenstandswert von 100.000 €)

Der Abgemahnten wird Gelegenheit gegeben, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Erfolgt keine fristgerechte Reaktion, droht eine gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche.

Auskunftspflichten

Gemäß § 19 MarkenG i. V. m. § 242 BGB wird die Händlerin aufgefordert, genaue Angaben zu machen über:

  • alle Briefmarken, die als „BPP-geprüft“ angeboten oder verkauft wurden,

  • Einkaufspreise, Verkaufspreise und beteiligte Lieferanten oder Abnehmer.

Die Herausgabe des durch die Markenverletzung Erlangten kann nach § 852 Abs. 2 BGB noch bis zu zehn Jahre nach Entstehung verlangt werden.

Was Betroffene tun sollten

Wer eine solche Abmahnung vom BPP erhält, sollte nicht vorschnell reagieren.
Vor allem sollte keine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben werden, ohne dass ein spezialisierter Rechtsanwalt den Fall geprüft hat.

Empfehlung:

  1. Ruhe bewahren – keine übereilten Schritte.

  2. Keine Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung abgeben.

  3. Rechtsberatung durch einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz einholen

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung vom Bund Philatelistischer Prüfer e.V. erhalten haben, können Sie mir diese gerne zur kostenlosen Ersteinschätzung zusenden.

Ich prüfe den Sachverhalt und teile Ihnen mit, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind. Falls erforderlich, übernehme ich die weitere Vertretung zu einem pauschalen Honorar.


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