Uns liegt eine Abmahnung von Ali Senpinar, Inhaber der Firma AS Finanz & Vermittlungen Ali Senpinar, Stuttgart zur Prüfung vor. Rechtsanwalt Johannes Dietze, Ostfildern vertritt dabei den Abmahner. Hintergrund ist ein wettbewerbswidriges Verhalten bei der Preiswerbung.
Abmahnung Ali Senpinar – Forderungen
Er fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, Privatkredite mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, im Internet zu bewerben.
Dies, ohne dabei auf derselben Seite in klarer, verständlicher und auffallender Weise
den Nettodarlehensbetrag
den Sollzinssatz
den effektiven Jahreszins
anzugeben. Ferner fordert der Anwalt die in § 6a Abs. 1 und 2 PAngV genannten Angaben mit einem repräsentativen Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV zu versehen.
Außerdem verlangt er die Erstattung der Kosten der Abmahnung. Diese betragen nach einem Gegenstandswert von 15.000 € in Höhe von netto 865 €.
Update 16.10.2016 – weitere Abmahnung Ali Senpinar
NEU: Es liegt hier eine neue Abmahnung von Rechtsanwalt Dietze für seinen Mandanten Ali Senpinar vom 06.10.2016 gegen einen Mitbewerber zur Prüfung vor. Ebenso gibt es eine ältere Abmahnung aus dem November 2015.
Auch in dieser Abmahung des Ali Senpinar geht es um die Nichteinhaltung der Preisangabenverordnung in Bezug auf die nicht korrekte Angabe des Nettodarlehensbetrages, des Sollzinssatzes und des effektiven Jahreszinses.
Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung
Der Adressat der Abmahnung betätigt sich auf dem Gebiet der Finanzierungen und Vermittlungen von Finanzierungen.
Nach seiner Darstellung betätigt sich Ali Senpinar auf dem Markt für Baufinanzierungskredite im gesamten Bundesgebiet. Daher liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und dem Abmahner vor. Grund für die Abmahnung ist, dass der Adressat der Abmahnung auf seiner Internetseite gegen die Preisangabenverordnung verstößt.
Da der Adressat der Abmahnung auf seiner Internetseite Zinssätze beworben hat, ist die Preisangabenverordnung auch hier einzuhalten. Der effektive Jahreszins und der Sollzins sind nicht exakt angegeben, sondern nur mit einer sogenannten „ab“-Angabe beziffert. All dies stellen Verstöße gemäß § 6a Preisangabenverordnung dar.
Danach muss derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, in klarer, verständlicher und auffallender Weise den
- Sollzinssatz,
- den Nettodarlehensbetrag
- und den effektiven Jahreszins
angeben.
Schließlich fehlt ein repräsentatives Beispiel, welches nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.09.2011, Aktenzeichen 17 O165/11 bereits auf der Eingangsseite der fraglichen Werbung erscheinen muss.
Abmahnung des Ali Senpinar– was können Sie tun?
Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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