Mir liegt eine Abmahnung der American Sports & Business GmbH aus Beelitz Mark zur Prüfung vor. Rechtsanwalt Lutz Schröder aus Kiel vertritt die Abmahnerin. Dieser mahnt mit Schreiben vom 15.01.2018 die Nutzung der Wortmarke KINESIO ab. Betroffen ist ein von uns vertretener Onlinehändler. Grund der Abmahnung ist ein angeblichen Wettbewerbsverstoßes.
In einer gleichgelagerten anderen Sache liegt uns auch bereits eine Abmahnung vom 22.03.2017 vor.
Hintergrund der Abmahnung der American Sports & Business GmbH
Die American Sports & Business GmbH sowie auch unser Mandant bieten als Händler auf der Internetplattform eBay Kinesio-Tapeverbände zum Kauf an. Die Parteien stehen somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die American Sports & Business GmbH ist der rechtlichen Auffassung, dass die Angebote unseres Mandanten unlauter und daher wettbewerbswidrig sind.
Unser Mandant bietet Tapeverbände an und bewirbt diese schlagwortartig unter Verwendung des Begriffs KINESIO. Der Begriff KINESIO ist nach den Darstellungen des Abmahners allerdings eine eingetragene Wortmarke. Markeninhaberin ist die KINESIO IP LLC., aus Albuquerque, USA. Weiterhin sind die Begriffe „KINESIO TAPING“, „KINESIO TEX“ und diverse weitere Begriffe zugunsten der KINESIO IP LLC. markenrechtlich geschützt. Die Markeninhaberin vertreibt das international bekannte Markenprodukt KINESIO. Verbände der Marke KINESIO sind in diesem Warensegment das über die Maßen bekannte Markenprodukt.
Rechtliche Ausführungen zur Abmahnung der American Sports & Business GmbH
Nach den Darstellungen in der Abmahnung der American Sports & Business GmbH sind die von unserem Mandanten unter Verwendung des Begriffs „KINESIO“ beworbenen Tapeverbände keine Verbände der Marke KINESIO. Es handelt sich vielmehr um Produkte eines anderen, weniger bekannten, Herstellers. Durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs KINESIO erweckt unser Mandant den Eindruck, das von ihm beworbenen Produkten ist das KINESIO Markenprodukt.
Unser Mandant nutzt nach Meinung der American Sports & Business GmbH den Begriff KINESIO, um Kunden, die sich für den Kauf des Markenproduktes interessieren, auf seine Angebote markenfremder Produkte aufmerksam zu machen. Unserem Mandanten wird unterstellt, bewusst eine Verwechslung seiner Angebote mit dem Markenprodukt zu provozieren, um seine markenfremden Tapeverbände besser absetzen zu können.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Schröder begründet diese Form der Werbung einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 5 Abs. 2 UWG. Diese Norm dient dem lauterkeitsrechtlichen Schutz vor Verwechslungen. Es ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren eine Verwechslungsgefahr mit anderen Waren oder Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird. Die American Sports & Business GmbH ist der Meinung, gemäß § 8 Abs. 3 UWG entsprechende Ansprüche wegen der von unserem Mandanten praktizierten Werbung geltend machen zu können. Die Ansprüche stehen auch dem Wettbewerber zu, der selbst nicht Markeninhaber ist.
Der vorliegenden Fall könnte aber so liegen, dass der Begriff KINESIO bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist. Unterlassungsansprüche könnten somit nicht einmal aus dem Markenrecht hergeleitet werden.
Was wird mit der Abmahnung gefordert?
Rechtsanwalt Lutz Schröder fordert binnen 11 Tagen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Binnen einer weiteren Woche verlangt er die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr. Dies berechnet er nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 € nebst Nebenkosten, mithin 865,00 € netto.
Was können Sie gegen die Abmahnung tun?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der American Sports & Business GmbH wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Nutzung der Marke KINESIO erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlichfür eine kostenlose Ersteinschätzung an unsere Kanzlei.
Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
„*“ zeigt erforderliche Felder an