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Onlinehändler fragen uns häufig zur Gültigkeitsdauer eines Gutscheins. Die Antwort ergibt sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und gilt gleichermaßen für Onlinehändler und Betreiber stationärer Geschäfte.

Zur Gültigkeitsdauer eines Gutscheins

Bei einem Gutschein handelt es sich um ein sogenanntes Inhaberpapier gem. § 807 BGB. Der Gutschein muss Inhalt, Bedingungen und Höhe des Anspruchs klar zum Ausdruck bringen sowie den Aussteller erkennen lassen.

Der Anspruch auf Auszahlung oder Einlösung eines Gutscheins unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, der Ausstellung des Gutscheins (§ 199 Abs. 1 BGB). Wurde der Gutschein am 12.03.2011 ausgestellt, verjährt das Recht, ihn einzulösen am 31.12.2014.

Der Aussteller des Gutscheins muss sich allerdings auf die Verjährung berufen. Es handelt sich im juristischen Sinne um eine sogenannte Einrede. Das heißt, die Verjährung tritt nicht automatisch ein und der Aussteller kann auf die Einrde verzichten und den Gutschein selbstverständlich auch noch nach 20 Jahren einlösen.

Kürzere Verfallfristen auf Gutscheinen als 3 Jahre sind nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung unzulässig, da der Inhaber des Gutscheins eine ausreichende Gelegenheit zur Einlösung des Gutscheins haben muss.

Ausnahmen entstehen nur dann, wenn der Aussteller dies mit dem Käufer des Gutscheins individuell vereinbart (in diesem Fall geltend die Grundsätze zur Berurteilung allgemeiner Geschäftsbedigungen nicht mehr). Eine weitere Ausnahe besteht dann wenn ein besonderer Grund für die Befristung vorliegt, z.B. wenn eine individuelle Leistung zu erbringen ist, die nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen kann.

Die Rechte aus einem Gutschein sind im Übrigen übertragbar, selbst dann, wenn der Gutschein auf einen bestimmten Namen ausgestellt wurde. Der Aussteller des Gutscheins ist insoweit verpflichtet, demjenigen die Leistung zu erbringen, der den Gutschein vorlegt.