Die the-trading-company GmbH aus Grafenau lässt, vertreten durch HKMW Rechtsanwälte aus Köln, wegen unlauteren Wettbewerbs einen Mitbewerber abmahnen und fordert von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Fernabsatzhandels mit Fahrrädern und Zubehör den Absatz von Waren an Verbraucher mit Hinweisen auf Prüfzeichen zu bewerben, wenn hierbei nicht angegeben wird, wo der Verbraucher weitergehende Informationen zu den zugrunde liegenden Prüfungen erhalten kann.
Außerdem wird mit der Abmahnung the-trading-company GmbH Erstattung der Kosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 15.000 € gefordert. Dies wären 865 €.
Abmahnung the-trading-company GmbH – Hintergrund der Abmahnung
Nach den Darstellungen von HKMW Rechtsanwälte handelt die the-trading-company GmbH und der von der Abmahnung Betroffene mit Fahrrädern und Zubehörwaren. Somit liege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor.
Die Abmahnung richtet sich dagegen, dass der Betroffene auf der Handelsplattform Amazon für den Absatz eines E-Bikes mit dem Hinweis auf ein Zertifikat des TÜV in der Artikelüberschrift wirbt.
Die Werbung mit dem Hinweis „TÜV zertifiziert“ stelle einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 5, 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, weil sie keine näheren Angaben enthalte, auf welche Weise die dem Zertifikat zu Grunde liegenden, testbezogenen Informationen zu erhalten seien. Der Betroffene habe unlauter gehandelt, weil er die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst habe, dass er eine Information vorenthalten habe, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich sei. Er habe diejenigen Informationen offenzulegen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht hätten und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden könne. Für die Werbung mit Testergebnissen sei anerkannt, dass die Notwendigkeit der Fundstellenangaben dem Gebot der fachlichen Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG) entspringe, weil ihr Fehlen die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in dem Gesamtzusammenhang Tests einzuordnen, und damit seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtige.
Abmahnung the-trading-company GmbH – was können Sie tun?
Wenn auch Sie eine Abmahnung von der the-trading-company GmbH erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich an meine Kanzlei und nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls in Anspruch. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten. Insofern vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein individuelles Pauschalhonorar.