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Auch Nachrichtentexte können urheberrechtlich geschützt sein. Gelegentlich werden auf Internetportalen oder Internetseiten aktuelle Nachrichten präsentiert, die von Nachrichtenagenturen stammen. Dies kann unter bestimmten Umständen urheberrechtswidrig sein und gegen § 2 Abs. 1 Nr.1 UrheberG verstoßen.

Die Urheberrechtschutzfähigkeit von Nachrichtentexten hat z.B. das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 10.08.2011 – (6 U 78/10) bestätigt. Dieser Einschätzung folgen zur Zeit viele Gerichte in Deutschland bei ihren Entscheidungen u.a. auch die für urheberrechtliche Fragen im Rahmen von Schadensersatzklagen zuständige Abteilung das AG Hamburg (z.B. Az.: 31c C 222/12).

Die Folge ist, dass der Verletzer auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz nach der im Urheberrecht anzuwendenden Lizenzanalogie in Anspruch genommen werden kann. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 97 Abs. 2 UrheberG und unterliegt der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO.

In diesem Rahmen entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Einige richten sich nach den Tarifen, die die jeweilige Nachrichtenagentur üblicherweise für die Nutzung ihrer Artikel zu Grunde legt (so z.B. das OLG Karlsruhe a.a.O.), andere richten sich nach den Honorarempfehlungen des Deutschen Journalistenverbandes – DJV (www.djv.de), andere Gerichte wenden eigene Erfahrungswerte an. Das AG Hamburg beispielsweise orientiert sich – abweichend von den Honorarempfehlungen des DJV in Höhe von 350,- € pro Artikel – neuerdings an einem Gegenstandswert von 200,- € pro Artikel eines bestimmten Textumfangs .

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe sind Nachrichtentexte dann urheberrechtsschutzfähig, wenn „die Darstellung des Textes durch eine individuelle Gedankenformung und -Führung des Verfassers geprägt ist“. Ferner resultiere die individuelle Prägung eines Nachrichtentextes typischerweise „aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt berichtet wird, und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einem größeren Kontext“.

Abzugrenzen sind Nachrichtentexte nach Auffassung des OLG Karlsruhe stets von der Ausnahme gemäß § 49 Abs. 2 UrheberG. Diese Vorschrift gelte allerdings nur für „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts“ und – ohne Bedeutungsunterschied – für „Tagesneuigkeiten“. Aufgrund einer insoweit gebotenen engen Auslegung scheidet die Anwendung von § 49 Abs. 2 Urhebergesetz stets schon dann aus, wenn der Text sich nicht auf die reine Mitteilung von Nachrichten beschränkt, sondern daneben erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen oder Ergänzungen enthält.

Insoweit können Nachrichtentexte bei Erfüllung der vorgenannten Bedingungen Schriftwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrheberG sein und persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrheberG darstellen.


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