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Diese Frage wird uns immer wieder im Zusammenhang mit Filesharing Abmahnungen gestellt. Die Antwort zum Streaming ist unter Fachleuten allerdings umstritten und auch abhängig davon, ob die auf dem Streaming Portal bereitgestellten Inhalte (Filme, Musik etc. ) mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt ist.

1. Das Werk wurde mit Zustimmung des Rechteinhabers auf dem Streaming Portal eingestellt.

Wenn eine Zustimmung vorliegt, ist das Streamen, also das Ansehen oder Anhören des Werkes durch ein vorübergehendes Zwischenspeichern im Cache des Browsers, zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof EuGH letztendlich mit Urteil vom 05.06.2014 zum Az. C-360/13 in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt, indem es um das reine Ansehen und Zwischenspeichern von online Berichten über die Beobachtung von Presseartikeln (Texte eines Medienbeobachtungsdienstes) ging, die im Internet veröffentlicht werden.

Die Klägerin des Falles war der Ansicht, dass eine Zustimmung der Urheberrechtsinhaber für die Erbringung bzw. die Inanspruchnahme des Medienbeobachtungsdienstes erforderlich ist. Die Beklagte hielt an ihrer Ansicht fest, dass der Online-Empfang der Beobachtungsberichte keine Lizenz erfordere.

Das dem EuGH den Fall vorlegende nationale Gericht bewertete das Ansehen der streitgegenständlichen Texte und das Zwischenspeichern im Cache des Browsers technisch gesehen dahingehend, dass ein Endnutzer eine Internetseite auf seinem Computer ansehen könne, ohne diese herunterzuladen, da die hierfür angewandten technischen Verfahren die Erstellung dieser Kopien erforderlich mache. Diese Erstellung sei die automatische Folge des Internet-Browsings und erfordere kein anderes menschliches Eingreifen als die Entscheidung, die betreffende Internetseite aufzurufen. Die Bildschirm- und die Cachekopien würden nur so lange gespeichert, wie die zur Nutzung des Internets angewandten Verfahren gewöhnlich dauerten. Ferner erfordere die Löschung dieser Kopien kein menschliches Eingreifen. Zwar können die Cachekopien vom Endnutzer bewusst gelöscht werden, doch würden sie, wenn der Endnutzer dies nicht tue, üblicherweise nach einer gewissen Zeit, abhängig von der Kapazität des Cache sowie vom Umfang und der Häufigkeit der Nutzung des Internets durch den betreffenden Nutzer, durch andere Inhalte ersetzt.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 wird eine Vervielfältigungshandlung von dem in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen, sofern

–        sie vorläufig ist;

–        sie flüchtig oder begleitend ist;

–        sie einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;

–        sie den alleinigen Zweck hat, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und

–        keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stelle eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen müsse (Urteile Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, sowie Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162).

Der EuGH legte Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments, die nahezu Wortgleich dem des § 44a UrhG ist, dahin aus, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden könne.

2. Das Werk wurde ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf dem Streaming Portal eingestellt.

Wenn die Zustimmung des Inhabers nicht vorliegt, das Werk sich also illegal auf dem Streaming Portal, wie z.B. bei Portalen wie kinox.to u.a. befindet, gehen die Meinungen auseinander. In diesen Fällen könnte es nämlich sein, dass die 4. Voraussetzung, nämlich die rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks nicht gegeben ist und damit auch die Zwischenspeicherung im Browsercache rechtswidrig wäre. Der EuGH musste zu diesem Problem im oben genannten Fall leider nicht entscheiden. Die Frage, wann die Vervielfältigungshandlung den „alleinige Zweck hat … eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen“ ist also höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Viele Fachjuristen und auch wir sind der Auffassung, dass auch das reine Ansehen rechtswidriger Streaminginhalte eine rechtmäßige Nutzung des geschützten Werkes ist. Das reine Ansehen oder Anhören eines urheberrechtlich geschützten Werkes, ohne es dauerhaft downzuloaden muss urheberrechtsfrei sein, da der Nutzer im Zweifel gar nicht erkennen kann, ob das Streaming Angebot mit Einwilligung des Urhebers eingestellt wurde oder nicht. Insofern besteht für ihn gar nicht die Möglichkeit, sich zu erkundigen. Ob das allerdings für hinlänglich bekannte illegale Angebote gilt, ist höchst fraglich. Im Zweifel sollten derartige Angebote gemieden werden.

3. Vorsicht bei Streaming Portalen wie Popcorn Time, Cinefi.com und cuevana.tv

Was auch gemieden werden sollte sind Streaming Portale des Torrent-Streaming-Dienstes Popcorn Time, der seine angebotenen Filmdateien teilweise aus einem BitTorrent Netzwerk speist und sodann während des streamens gleich wieder einen öffentlich zugänglichen Upload anbietet.

Das Angebot von Popcorn Time gibt es sowohl als Desktop-Version, als auch als Android-App für Smartphones. Nutzer des vermeintlichen Streaming Angebots geraten so in die Gefahr von Abmahnungen, wenn diese Dienste über einen deutschen Internetzugang genutzt werden. Mittels der erfassten IP Adresse kann dann offenbar ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

Insbesondere Betroffene von Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die in meiner Kanzlei in jüngerer Zeit bearbeitet werden, haben insoweit auch schon bestätigt, den Streaming Dienst Popcorn, oder auch andere Anbieter wie Cinefi.com oder cuevana.tv genutzt zu haben. Die Nutzung einer Tauschbörse sei den Betroffenen aber nicht erkenntlich gewesen, so dass das streitgegenständliche Werk in Ihren Augen nicht öffentlich angeboten wurde. Dies könnte sich aber als ein Irrglaube herausstellen. Nach aktuellen Informationen wird durch das vermeintliche Streaming Angebot wohl technisch gesehen wieder ein öffentliches Anbieten des betroffenen Werkes oder jedenfalls von digitalen Teilpaketen (Chunks), wie beim Filesharing, ausgelöst. Daraus resultiert wiederum eine Urheberrechtsverletzung. Insoweit gilt im Urheberrecht eine verschuldensunabhängige Haftung, so dass Unwissenheit hier nicht vor Strafe schützt.

Sollten Sie auch eine Abmahnung wegen Streaming erhalten haben, senden Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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