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In vielen Verträgen, AGB oder Kündigungsschreiben liest man den Hinweis: „Die Schriftform ist einzuhalten“ oder „Die Textform genügt“. Doch was bedeutet das genau – und wo liegt der rechtliche Unterschied zwischen Schriftform und Textform?

Für Verbraucher, Arbeitnehmer und Unternehmer ist die Unterscheidung wichtig, denn sie entscheidet darüber, ob eine Erklärung wirksam ist oder nicht. Rechtsanwalt Harzheim erklärt die wesentlichen Unterschiede, typische Anwendungsfälle und worauf in der Praxis zu achten ist.

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1. Was bedeutet Schriftform?

Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Sie verlangt, dass ein Dokument eigenhändig mit Namensunterschrift oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet wird.

Beispiel:
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eines Mietvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich unterschrieben wurde. Eine E-Mail, ein Fax oder eine SMS reichen hier nicht aus.

Ziel der Schriftform:

  • Identität und Ernsthaftigkeit des Erklärenden sollen zweifelsfrei feststehen.
  • Der Inhalt darf nicht ohne Weiteres verändert werden.
  • Es soll ein hohes Maß an Beweissicherheit bestehen.

Typische Fälle, in denen Schriftform erforderlich ist:

  • Kündigung von Arbeitsverträgen (§ 623 BGB)
  • Mietkündigungen (§ 568 BGB)
  • Bürgschaften (§ 766 BGB)
  • Befristete Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
  • Grundstückskaufverträge (notarielle Beurkundung, § 311b BGB)

2. Was bedeutet Textform?

Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Sie ist die „leichtere“ Variante der Schriftform und erfordert keine eigenhändige Unterschrift.

Wesentlich ist, dass die Erklärung in einer lesbaren Form auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, Fax, Brief, PDF, SMS) abgegeben wird und der Absender erkennbar ist.

Beispiel:
Eine Widerrufserklärung bei einem Online-Kauf kann per E-Mail erfolgen. Hier genügt die Textform – die Schriftform wäre zu streng.

Ziel der Textform:

  • Vereinfachung der Kommunikation
  • Nachweisbarkeit des Inhalts und der Person des Erklärenden
  • Flexibilität im digitalen Geschäftsverkehr

Typische Fälle, in denen Textform ausreicht:

  • Widerruf im Fernabsatz (§ 355 Abs. 2 BGB)
  • Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (§ 126b BGB)
  • Vertragsänderungen, wenn die Parteien Textform vereinbart haben
  • Mietminderungsanzeigen oder Mängelrügen per E-Mail

3. Der zentrale Unterschied

Merkmal Schriftform (§ 126 BGB) Textform (§ 126b BGB)
Form Eigenhändige Unterschrift erforderlich Keine Unterschrift nötig
Medium Papier Auch elektronisch möglich
Beweissicherheit Hoch Mittel
Zweck Schutz vor Übereilung, Nachweisbarkeit Praktikabilität, Nachvollziehbarkeit
Typisches Beispiel Kündigung eines Arbeitsvertrags Widerruf eines Online-Kaufs

4. Wann ist die Form entscheidend?

Die gewählte Form entscheidet über die Wirksamkeit einer Erklärung. Wird etwa eine schriftformbedürftige Kündigung nur per E-Mail erklärt, ist sie rechtlich unwirksam.

Auch Formverstöße in Verträgen können gravierende Folgen haben:
Eine befristete Vereinbarung ohne schriftliche Form gilt z. B. als unbefristeter Vertrag.

Umgekehrt gilt: Wenn nur Textform verlangt ist, genügt auch eine E-Mail – eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

5. Digitale Signatur und elektronische Form

Neben Schrift- und Textform gibt es auch die elektronische Form (§ 126a BGB). Sie kann die Schriftform ersetzen, wenn das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Dazu muss die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, wie sie z. B. von der Bundesnetzagentur anerkannten Anbietern ausgestellt wird.

Diese Variante gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung – etwa bei digitalen Vertragsabschlüssen.

6. Praxistipp von Rechtsanwalt Harzheim

  • Formvorgaben immer prüfen: In vielen Verträgen ist geregelt, welche Form gilt.
  • Sicherheitsregel: Wenn Zweifel bestehen – lieber schriftlich mit Unterschrift.
  • Nachweis aufbewahren: Auch bei Textform ist wichtig, den Versand und Inhalt der Erklärung dokumentieren zu können.
  • Digitale Tools nutzen: Elektronische Signaturen und Dokumentenmanagementsysteme helfen, Formvorgaben effizient einzuhalten.

FAQ: Schriftform und Textform

Nein. Eine Kündigung des Arbeits- oder Mietverhältnisses muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Eine E-Mail genügt nicht.
Ja, wenn nur Textform vorgeschrieben ist, kann eine E-Mail rechtswirksam sein – z. B. beim Widerruf von Online-Verträgen.
Grundsätzlich ja, wenn keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Für formbedürftige Verträge (z. B. Mietkündigung) reicht WhatsApp jedoch nicht aus.
Dann ist die Erklärung in der Regel unwirksam – der Vertrag oder die Kündigung entfaltet keine Rechtswirkung.
Ja. Wer Schriftform wählt, erfüllt automatisch auch die Anforderungen der Textform.
Das ist eine digitale Unterschrift mit Zertifikat, die rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist (§ 126a BGB).
Fehlt eine Regelung, gilt grundsätzlich die Textform – es sei denn, das Gesetz verlangt ausdrücklich Schriftform.
Nur, wenn das Gesetz keine Schriftform verlangt. Bei Prozessvollmachten oder bestimmten Rechtsgeschäften ist Schriftform nötig.
Durch Speicherung oder Ausdruck der E-Mail mit Datum, Uhrzeit und Absenderangabe.
Ein Anwalt kann prüfen, welche Form in Ihrem Fall erforderlich ist, und Sie bei der Erstellung oder Anfechtung formgebundener Erklärungen rechtssicher unterstützen.

 Fazit

Das Batterierecht erfährt – nicht zuletzt durch die EU-Verordnung EU 2023/1542 – einen tiefgreifenden Wandel. Hersteller, Importeure und Händler müssen sich auf deutlich erhöhte Anforderungen einstellen. Wer frühzeitig handelt, minimiert Risiken und behält die Wettbewerbsfähigkeit.
Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose Erst­einschätzung Ihrer Situation – senden Sie uns Ihre Unterlagen oder Ihr Produktportfolio, wir prüfen, welche Pflichten für Sie relevant sind und schlagen Ihnen eine praktikable Strategie vor.


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