Mit Urteil vom 15.07.2014 zum AZ: 11 U 115/13 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass 200,00 € fiktiver Lizenzschadensersatz für einen in eine Internettauschbörse eingestellten Musiktitel aus den aktuellen Charts angemessen sind.
Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass die Abmahnkosten nicht gemäß § 97 a II UrhG (a. F.) auf 100,00 € zu deckeln sind, da es sich aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution“ im Rahmen von Internettauschbörsen um eine erhebliche Rechtsverletzung handele, die nicht nur unerheblich i. S. des § 97 a Abs. 2 UrhG (a. F.) sei.
Das LG Frankfurt hatte mit Urteil vom 07.11.2013 zum AZ: 2-3 O 39/13 in der Vorinstanz einen Lizenzschadensersatz von 150,00 € sowie auf 100,00 € gedeckelte Abmahnkosten zugesprochen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. In der Berufungsinstanz hat das OLG Frankfurt die landgerichtliche Entscheidung zum Teil abgeändert und bezüglich der Schadenshöhe eine „Lizenzanalogie“ gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen.
Das OLG Frankfurt hat sich dabei allerdings nicht an den teilweise von der Rechtsprechung zum Vergleich herangezogenen Tarifen der GEMA orientiert, sondern unabhängig davon einen Betrag von 200,00 € pro Musiktitel für angemessen erachtet, der sich mehrfach in der Rechtsprechung wiederfinde und der dem verkehrsüblichen Entgeltsatz für legale Downloadangebote im Internet entspreche, da es sich um den Betrag handele, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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