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Und immer wieder ein Rechtsstreit wert zur Frage der Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Sachverhalt – Hintergrund

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hat der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 111/10 die Klage eines russischen Geschäftsmannes u.a. mit Wohnsitz in Deutschland zurückgewiesen. Hintergrund war der sich von der Beklagten wegen eines in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Berichts im Internet in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte.

In diesem Bericht äußert sich die in den USA lebende Beklagte u. a. über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Das Internetportal wird von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben. Der Kläger begehrte die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldentschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar sind.

I. und II. Instanz

Bereits die Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Bundesgerichtshof

Nach Auffassung des BGH seien deutsche Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig.

Dies gilt, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

Ein solcher deutlicher Inlandsbezug lässt sich aber laut BGH aus der dem Inhalt der angegriffenen Äußerung nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten.

Aus dem Standort des Servers in Deutschland lasse sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.

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