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Verbraucher müssen nach dem Willen des Gesetzgebers auf einfache und transparente Weise Preise vergleichen können. Sie kennen das vielleicht aus dem Supermarkt. Bei bestimmten Produkten steht unmittelbar in der Nähe des Endpreises ein Vergleichspreis pro Liter (l) oder pro Kilogramm (kg) oder pro Fläche (m²). Leicht können Sie daher z.B. bei einem Erfrischungsgetränk, das in unterschiedlichen Flaschengrößen (2 l, 1,5 l, 1 l, 0,7 l, 0,5 l, 0,33 l) angeboten wird, erkennen, bei welcher Flaschengröße Sie bezogen auf den Literpreis am günstigsten fahren. Diese Vergleichsmöglichkeiten müssen auch Onlinehändler beachten, wenn Sie Waren an Endverbraucher über das Internet zum Fernabsatz anbieten.

Grundpreisangaben beim Onlinehandel – gesetzliche Anforderungen

Die Preisangabenverordnung regelt die wichtigsten Verpflichtungen eines Unternehmers zur Angabe von Grundpreisen wie folgt:

§ 2 Grundpreis

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

(2) …

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Daneben gibt es zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen, auf die hier nicht eingegangen werden soll. Was so einfach klingt, erweist sich in der Praxis oft als schwierig, z.B. dann, wenn die entsprechenden Shopseiten oder Handelsplattformen technisch nicht so vorbereitet sind, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden kann. So ist es zur Zeit auf der Handelsplattform eBay nicht möglich, den Grundpreis im Rahmen der üblichen Preisangabefelder hinzuzunehmen und diesen in allen möglichen Anzeigevarianten von eBay anzuzeigen (z.B. Galerieansicht).

Wichtig ist nämlich, dass die Grundpreisangabe in unmittelbaren Nähe des Grundpreises bei allen Darstellungsarten gegeben sein muss, so dass beide Preise (also Endpreis und Grundpreis) auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies muss dann auch bei der sogenannten Galerieansicht und bei WAP bzw. PDA Darstellungen, z.B. auf einer iphone App gewährleistet sein. Da dies noch nicht durchgehend funktioniert, behilft man sich in der Praxis mit der Lösung, bei Festpreisangeboten den Grundpreis in die ersten 55 Zeilen der Artikelbezeichnung oder den Untertitel einzufügen. Dadurch ist gewährleistet, dass Grund- und Endpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können, ohne dass der Verbraucher auf der Artikelseite scrollen müsste.

Grundpreisangaben beim Onlinehandel – Staffelpreise

Ein weiteres Thema ist die Berücksichtigung von Grundpreisen bei der Angabe von Staffelpreisen, auch hier muss der Grundpreis bei unterschiedlichen Staffelpreisen in unmittelbarer Nähe des Endpreises entsprechend angepasst werden. Also z.B.:

  • grundpreispflichtiger 0,7 l Artikel bei Kaufmenge 1-10 Stück = 12,99 € (18,56 €/l)
  • grundpreispflichtiger 0,7 l Artikel bei Kaufmenge 10-20 Stück = 11,99 € (17,13 €/l)
  • grundpreispflichtiger 0,7 l Artikel bei Kaufmenge 20-50 Stück = 10,99 € (15,70 €/l)

Von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden wird die Einhaltung der Preisangabenverordnung beobachtet und bei entsprechenden Fehlern eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Dies ist dann für den Betroffenen oft ärgerlich, da er innerhalb kurzer Zeit eine Entscheidung darüber treffen muss, ob er z.B. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder lieber eine einstweilige Verfügung gegen sich riskiert, weil er z.B. nicht sicher stellen kann, dass alle seine Mitarbeiter stets sorgfältig arbeiten und keine Grundpreise übersehen. Hinzu kommt z.B. bei eBay, dass der Betroffene die Grundpreisangaben ändern muss und dann unter Umständen viele seiner Artikel noch einmal neu einstellen muss, wenn er die Grundpreise jeweils in die Artikelzeile einbauen will. Dadurch wird dann eventuell das Ranking seiner Produkte bei eBay in Mitleidenschaft gezogen. Hier gilt es stets mit Augenmaß zu reagieren. Meistens ist dann professionelle anwaltliche Unterstützung unerlässlich.


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