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Bei Filesharing durch Private muss der Kläger die vollständige Rechte-Kette hinsichtlich seines ausschließlichen Nutzungsrechts darlegen und beweisen. Insoweit plädiert das Gericht für eine Erleichterung für sekundäre Darlegungslast:

Sachverhalt des AG Düsseldorf, der zur Erleichterungen für die sekundäre Darlegungslast geführt hat.

Der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 (Aktenzeichen 57 C 425/14) zur sekundären Darlegungslast lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende L-GmbH hatte mit dem Lizenzgeber C einen Vertrag geschlossen, demzufolge der Klägerin Rechte an einem Werk auf physikalischen Datenträgern (zum Beispiel DVDs) eingeräumt wurden. Die Internet-Rechte sollten bei dem Lizenzgeber verbleiben.

Die Privatperson P verbreitete das Werk über ein Filesharing-Netzwerk. Daraufhin ließ die L-GmbH P abmahnen.

In dem Prozess vor dem Amtsgericht Düsseldorf forderte die L-GmbH von P Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie sowie die Kosten der Abmahnung.

Damit konnte die Klägerin aber insbesondere aus einem Grund, der zu einer Erleichterung für die sekundäre Darlegungslast geführt hat, nicht durchdringen:

1. Die L-GmbH hatte nicht ausreichend dargelegt, dass sie die ausschließlichen Internetrechte an dem Werk hat. Deshalb steht der Klägerin auch kein Schadensersatz nach Lizenzanalogie zu – dieser könnte nämlich nur dann von ihr geltend gemacht werden, wenn sie selbst in der Lage wäre, Internetlizenzen zu vergeben. Dies ist auch logisch, da Zweck dieser Berechnungsmethode ist, den Schädiger nicht besser zu stellen, als wenn er eine Lizenz ordnungsgemäß vom Rechteinhaber erworben hätte.

2. Wenn der Klägerin nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zustehen würden, hätte sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung des Werks ein negatives Verbietungsinteresse. Dies bedeutet, dass sie einen Unterlassungsanspruch und einen konkreten Schadensersatzanspruch wegen der unerlaubten Verwendung des Werkes hätte. Die L-GmbH machte keinen konkret berechneten Schaden geltend und bekam daher nichts!

3. Die Klägerin erhielt auch keine Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Einen solchen Anspruch hätte sie nämlich nur dann gehabt, wenn ihr Zahlungsanspruch gerechtfertigt gewesen wäre. Dazu hätte sie ein negatives Verbietungsinteresse haben und den vollständigen Beweis der Rechte-Kette hinsichtlich eines ausschließlichen Nutzungsrechts – wobei nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf ein DVD-Recht ausreichend ist – nachweisen müssen. Dieses ist aber nicht geschehen, da der Copyright-Vermerk (©-Vermerk) auf dem DVD-Cover genauso wenig wie der Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und der Klägerin etwas über die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts aussagt.

4. Das Amtsgericht Düsseldorf vertrat die Ansicht, dass in Filesharing-Fällen, bei denen Privatleute Beklagte sind, in Bezug auf die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten des Beklagten ausreichend sei. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 191) könnten auf diese Fallkonstellation nicht unreflektiert übertragen werden, da hier der Beklagte nicht als gewerblich handelndes Rechtssubjekt, sondern als eine mit anderen Maßstäben zu messende Privatperson gehandelt habe.

Im Gegensatz zur Klägerin, die über alle erforderlichen Unterlagen verfüge und daher auch problemlos entsprechende Beweise antreten könne, sei es für den Beklagten unzumutbar, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Daher sei das Bestreiten der Rechteinhaberschaft der Klägerin durch den Beklagten „ins Blaue“ zulässig.
Insbesondere sei – so das Gericht – keinerlei Grund ersichtlich, die Beweisführung für die Klägerseite durch die Annahme von Erfahrungssätzen zu erleichtern, obwohl es ihr ein Leichtes wäre, Lizenzverträge über die Einräumung von Rechten in vollständiger Form vorzulegen.

Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesen Filesharing-Fälle nach Auffassung des Gerichts um ein massenhaftes automatisiertes Bearbeiten von Rechtsstreitigkeiten ohne Eingehen auf konkrete rechtliche Hinweise des Gerichts handelte. Dies dürfe von der Rechtsprechung nicht auch noch dadurch gefördert werden, dass es der Klägerseite als professionellen Marktteilnehmer erspart bleibe, auf den Einzelfall den Anspruch begründende Unterlagen vorlegen zu müssen.


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