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Aktuell liegt mir eine Abmahnung des Herrn Konstantin Gastmann als Inhaber der Firma goenzcom berlin vom 29.03.2023 zur Prüfung vor. Es vertritt den Rechteinhaber Rechtsanwalt Marco Kraiczi, ebenfalls aus Berlin. Die Betroffene ist eine Psychotherapeutin aus Österreich, die ihren kommerziellen Internetauftritt mit einem Lichtbildwerk bewirbt, dessen Urheber Herr Gastmann ist.

Abmahnung unerlaubte Fotonutzung | goenzcom berlin

© F8 \ Suport Ukraine | #271381224 | stock.adobe.com

Hintergrund der Abmahnung Konstantin Gastmann

Der Betroffenen wurde zu keinem Zeitpunkt Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk ohne dauerhaft sichtbare Urhebernennung eingeräumt. Screenshots der Webseite sind zu Beweiszwecken gefertigt bzw. gesichert worden. Zudem kann der Zeugenbeweis angetreten werden.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Der Urheber hat stets das Recht, über Art und Weise der Nutzung und Verwertung des Fotos zu bestimmen.

Der Fotograf lizenziert die Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes ausschließlich auf der Grundlage einer dauerhaft sichtbaren Urhebernennung.

Mit der Darstellung des Lichtbildwerkes in der beschriebenen Art und Weise wurde das Urheberrecht verletzt.

Darüber hinaus erfüllt die unzulässige Verwendung des Lichtbildwerkes den strafrechtlich relevanten Tatbestand der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Die Betroffene ist dem Fotografen daher zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Der Fotograf ist nicht gewillt, eine derartige Missachtung seiner Rechte hinzunehmen. Er ist ist entschlossen, seine Rechte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen.

Forderungen der Abmahnung

Der Betroffenen wird die Möglichkeit eingeräumt, weitere Rechtsverletzungen durch Abgabe der diesem Schreiben im Entwurf beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen.

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gemäß § 97a I UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen. Ferner soll ihm Gelegenheit geben werden, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Den Eingang dieser Erklärung wird innerhalb einer kurzen Frist erwartet.

Auskunft

Zudem verlangt der Anwalt  Auskunft über den Umfang der hier gegenständlichen Verletzungshandlung. Die Auskunft soll enthalten, in welchem Umfang unter Nennung von Ort und Zeitraum die Verletzungshandlung mit dem streitgegenständlichen Lichtbildwerkes ohne Urhebernennung erfolgte. Auch dieser Auskunft wird kurzfristig entgegengesehen.

Lizenzschadensersatz

Aufgrund der urheberrechtswidrigen Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes ist die Betroffene zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Die Berechnung des Ersatzes erfolgt im Wege der Lizenzanalogie und orientiert sich an den Vorgaben der Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte (MFM-Tabelle), wobei insbesondere der Einsatz mehrerer Modelle zur Erstellung des Lichtbildwerkes, die Art und Weise der Platzierung des Lichtbildwerkes auf einer Startseite einer Domain, der fehlende Urhebernachweis und die wahrscheinliche Einblendungsdauer Berücksichtigung finden. Zu Letzterem sei angemerkt, dass dem Rechteinhaber bereits jetzt Hinweise vorliegen, die auf eine Onlinenutzung seit dem Jahr 2020 hindeuten.

Erwähnt sei an dieser Stelle, dass sich ein 100%iger Aufschlag auf die MFM-Vorgaben rechtfertigt, sofern ein Werk bei ohnehin nicht vorhandener Lizenz auch noch ohne Urhebernennung verwendet wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ergäbe sich ein Lizenzersatzbetrag von bis zu 2.498,60 EUR.

Um hier aber gegebenenfalls zu einer einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit zu kommen, bietet mein Mandant Ihnen an, für die bisher bereits belegbare Dauer der Verwendung seines Werkes eine
rückwirkende Lizenz zu einem Preis von 1.650,00 EUR netto zu erwerben. Sollten Sie dieses Angebot akzeptieren, würde Ihnen mein Mandant eine Rechnung über vorgenannten Betrag ausstellen und
zukommen lassen kann (mit Vermerk auf Reverse-Charge-Verfahren /Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf meinen Mandanten). Eine Lizenz zur zukünftigen Nutzung des Werkes ist hiervon jedoch nicht erfasst.

Rechtsanwaltskosten der Abmahnung von Konstantin Gastmann

Zudem ist die Betroffene unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet, die durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Grundsätzlich zählt hierzu auch der Ersatz vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten.

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich lediglich in den in § 97a III UrhG genannten Fallen auf diejenigen Kosten, die sich bei Ansatz eines Gegenstandswertes von 1.000,00 EUR ergeben würden. Letzteres ist aber in der hiesigen Konstellation nicht der Fall.

Der angegebene Gegenstandswert orientiert sich am Unterlassungsinteresse des Fotografen Bereits die rechtswidrige Abbildung eines Fotos rechtfertigt hinsichtlich des Unterlassungsinteresses einen Gegenstandswert von 6.000,00 € (so z.B. LG Berlin vom 27.10.2015, 15 O 45/15).

Wegen der Einzelheiten verweist der Anwalt auf die folgende Aufstellung:

Berechnung nach RVG/VV
Gegenstandswert: 7.650,00 € (Unterlassungsinteresse: 6.000,00 €, Lizenz: 1.650,00 €)
Geschäftsgebühr 1,3 – §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV = 652,60 €
Auslagenpauschale – Nr. 7002 VV = 20,00 €
Zwischensumme = 672,60 €
Umsatzsteuer 19% – Nr. 7008 VV = 127,79 €
Gesamtbetrag = 800,39 €

Im Hinblick auf das oben bereits erwähnte Reverse-Charge-Verfahren wäre von der Betroffenen jedoch nur der Nettobetrag in Höhe von 672,60 € erstatten.

Sollte die Betroffene die vorgenannten Fristen ungenutzt verstreichen lassen, wird angekündigt, umgehend gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten. Im Falle der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Fotografen müsste die Betroffene allerdings mit erheblichen Mehrkosten rechnen.

Abmahnung Konstantin Gastmann – Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Konstantin Gastmann erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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