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Uns liegt eine Abmahnung der HD Plus GmbH, Unterföhring vom 03.02.2015 zur Prüfung vor. Die Kanzlei FECHNER Rechtsanwälte aus Hamburg mahnt für die Rechteinhaberinnen „SDDS“ SES Distribution Services S.a.r.l., Luxemburg einen eBay Verkäufer ab. Der Vorwurf besteht in einem markenrechtswidrigen Anbieten und Vertreiben von HD+ Smartcards und HD+ Modulen unter Verwendung der Wortbildmarke „HD+“.

Abmahnung – Hintergrund

Der genaue markenrechtliche Vorwurf besteht darin, dass der als Privatverkäufer angemeldete eBay Verkäufer durch die Menge der von ihm verkauften Waren gewerblich handelt. Das Angebot werde nicht auf den Vertrieb von Smartcards in der von den Rechteinhaberinnen autorisierten Form ausrichtet. Dies deshalb, weil die ursprünglich gemeinsam in der Verpackung enthaltenen Komponenten voneinander getrennt werden und ohne Originalverpackung und ohne Begleitdokumentation, wie AGB etc., verkauft werden.

Smartcards müssen aber – so die Rechteinhaber – nach deren Verkaufskonzept samt Modul in einer Originalverpackung versiegelt und mit weiteren Gebrauchshinweisen angeboten werden. Nur dadurch werden die Erwartungen der Verbraucher, die diese mit der Marke HD+ verbinden, erfüllt. Durch den Verkauf ohne Verpackung werden zudem wichtige Informationspflichten und Lizenzbedingungen nicht erfüllt, die ein Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen zu einem zugangskontrollierten Dienst im Sinne des ZKDSG (Zugangskontrolldiensteschutzgesetz) gewähren.

Die Forderungen der Abmahnung

Zur Vermeidung der Einleitung gerichtlicher Schritte wird von dem eBay Verkäufer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Schließlich wird zur Erstattung der durch die Abmahntätigkeit und eines Testkaufs (58 €) entstandenen Kosten aufgefordert, die nach einem Gegenstandswert von 500.000,- € berechnet werden, was einem Gesamtbetrag von EUR 4.254,90 € netto entspricht.

Abmahnung HD PLUS GmbH – was tun?

Den Vorwurf eines solchen recht komplexen Markenrechtsverstoßes durch SDDS und der HD Plus GmbH bzw. deren Rechtsvertreter FECHNER Rechtsanwälte sollten Sie in jedem Fall im Rahmen der gesetzten Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen lassen. Die Markenrechtsvorwürfe sind sehr ernst zu nehmen sind. Zudem dürfte es sich bei der betroffenen Marke auch um ein bekanntes Zeichen handeln.

Häufig empfiehlt es sich aber nicht, die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Derartige Erklärungen können sehr langfristige und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen. Hinzu kommt ein weiteres hohes Kostenrisiko, wenn Sie gar keine Erklärung abgeben und gegen Sie eine einstweilige Verfügung ergehen sollte.

Hinweis: Bevor Sie mehr oder weniger bekannte Marken für Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte nutzen, fragen Sie einen Anwalt, der sich mit der Rechtsmaterie des Markenrechts auskennt. Dies ist beispielsweise bei einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz regelmäßig der Fall. Eine begründete Markenrechtsverletzung kann erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Erforderlich für eine Markenverletzung ist aber stets das Handeln in einem gewerblichen Ausmaß. Private Händler können wegen einer Markenverletzung nicht abgemahnt werden. Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichen Handel ist aber oft nicht einfach zu bestimmen.


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