Der Fotograf Klaus Lorenz aus Karlsruhe lässt, vertreten durch die Kanzlei Frömming Mundt & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg, einen Verein abmahnen, der ein Foto unter Verletzung von Urheberrechten genutzt hat.
1. Abmahnung Klaus Lorenz – der rechtliche Hintergrund
Das streitgegenständliche Foto ist nach den Darstellungen des Rechteinhaber sehr hochwertig und ohne seine Zustimmung öffentlich genutzt worden. Dieses stelle eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar.
2. Abmahnung Klaus Lorenz – was wird gefordert?
Zunächst wird gefordert, die weitere Verwendung der Fotografie umgehend einzustellen und vorhandene digitale Vervielfältigungsstücke auf den Serververzeichnissen sämtlicher beeinflussbaren Internetauftritte vollständig zu löschen. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass auch die Abrufbarkeit über die ursprüngliche URL den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung erfüllt. Dieser Punkt wird insoweit zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal wichtig, weil nämlich keine Löschung vom Webserver erfolgte und sodann eine weitere Abmahnung mit einer Vertragsstrafe verbunden wurde.
Zur Beseitigung der aus der Rechtsverletzung resultierenden Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung wird beigefügt.
Schließlich wird Auskunft über den Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen Bildmaterials, insbesondere für weitere Internetseiten oder Printprodukte, verlangt.
Des weiteren wird wegen vorliegender Fahrlässigkeit entgangene Lizenzgebühr sowie ein 100%iger Zuschlag wegen eines unterlassenen Bildquellennachweises gefordert. Für einen 3-jährige Nutzungszeitraum werden insgesamt 2.790 € berechnet. Darüber hinaus wird Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen der urheberrechtlichen Abmahnung von 805,20 € gefordert.
3. Vertragsstrafeforderung, weil Bilddatei auf Server vergessen
Der vorliegende Fall hatte ein Nachspiel, da die streitgegenständliche Bilddatei zwar aus dem Internetauftritt entfernt wurde, nicht aber dafür gesorgt wurde, dass die dazugehörige digitale Bilddatei auch von dem Webserver gelöscht wurde. Das Foto war somit noch unter der ursprünglichen URL im Internet öffentlich zugänglich. Dadurch wurde einige Wochen später von dem Rechteinhaber über die Kanzlei Frömming Mundt & Partner aufgrund des Unterlassungsvertrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € gefordert. Hinzu kommt eine erneute Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem erhöhten Vertragsstrafeversprechen.
Derartige Fallkonstellationen sind außerordentlich ärgerlich, da insoweit fahrlässiges Verhalten ausreichend ist, um eine Vertragsstrafe auszulösen. Es ist deshalb außerordentlich wichtig, dass nach Erhalt einer Abmahnung bei einer Bildrechtsverletzung bzw. einer unerlaubten Fotonutzung dafür gesorgt wird, dass die betroffene Bilddatei auch von dem Webserver gelöscht wird. In derartigen Fällen bestehen rechtlich nur noch begrenzte Verteidigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zur Schadensminderung. Wir sind unseren Mandanten aber auch bei derartigen Fallkonstellationen behilflich.
4. Was können Sie gegen eine Abmahnung durch Herrn Klaus Lorenz tun?
Für den Fall, dass ein Foto ohne Lizenz oder ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen öffentlich genutzt wird, steht dem Urheber bzw. dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
In derartigen Angelegenheiten sollte schnellstmöglich dafür gesorgt werden, dass das Bildmaterial endgültig aus dem Internet entfernt wird. Dazu gehört insbesondere auch das Löschen der Bilddatei von dem öffentlich zugänglichen Webserver.
Im Anschluss daran sollte fristgemäß eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes stellt sich dann lediglich noch die Frage der Angemessenheit der Höhe der Forderung. Insoweit sollte jeder Einzelfall sorgfältig überprüft werden, um festzustellen, ob möglicherweise Reduzierungsmöglichkeiten bei der Berechnung des Lizenzschadensersatzes bestehen. Insoweit stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung. Wir haben schon eine Vielzahl derartiger Urheberrechtsverletzungsfälle bearbeitet und können Ihnen helfen, weitere Schäden zu vermeiden und auch Zahlungsforderungen zu reduzieren. Nehmen Sie auf jeden Fall unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch und entscheiden dann, wie Sie sich in ihrem Falle weiter verhalten wollen.