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Mir liegt eine Abmahnung der Chromorange Photostock vom 30.03.2023 zur Prüfung vor. Den Rechteinhaber vertritt Rechtsanwalt Klaus Wildmoser, aus Rosenheim. Es geht um die widerrechtliche Nutzung eines Fotos auf Facebook.

Chromorange Photostock Abmahnung

© pathdoc | # 153846874 | stock.adobe.com

Abmahnung Chromorange – Hintergrund

Der Urheber des dargestellten Fotos ist der Berufsfotograf Herr Michael Bihlmayer. Seine Fotos werden in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk etc. veröffentlicht, wie beispielsweise „ARD (DE), „Stern“ (DE), „Frontline“ (Indien), „Süddeutsche Zeitung (DE)“, „ORF“ (AT) etc. Entsprechende Screenshots liegen bei.

Das streitgegenständliche Foto ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Sämtliche Fotos bzw. Lichtbildwerke, Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, fallen unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Das Recht zur Nutzung steht daher nur dem Urheber und dem Berechtigten zu, denen der Urheber oder das Gesetz entsprechende Rechte einräumt.

Chromorang Photostock wurde vom Urheber beauftragt und bevollmächtigt, im eigenen Namen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf das streitgegenständliche Foto zu verfolgen und zu unterbinden.

Die Betroffene betreibt eine Facebook-Präsenz im Internet, auf der das streitgegenständliche Foto öffentlich zugänglich gemacht wird. Eine Nutzungslizenz liegt nicht vor. Ferner fehlt die Urheberbenennung.

Das Foto wird darüber hinaus zusätzlich in einer Facebook-Fotogalerie öffentlich zugänglich gemacht.

Beim Anklicken des streitgegenständlichen Fotos auf den oben dargestellten Webseiten öffnet sich ein Fenster, in dem das Foto bildschirmgroß gezeigt wird.

Forderungen der Abmahnung

Die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Fotos ohne Einwilligung des Berechtigten stellt eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar, wie nachfolgender Gesetzesausschnitt zeigt:

§ 106 Urheberrechtsgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder eine Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

Namens des Rechteinhabers fordert der Anwalt die dauerhafte und endgültige Entfernung des streitgegenständlichen Fotos bei Facebook und die Löschung vom Server. Das bloße Entfernen des Fotos von den Webseiten schließt weitere Rechtsverletzungen nicht mit Sicherheit aus. Nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nach der Rechtsprechung ein weiterer Verstoß mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Im Namen und im Auftrag des Berechtigten fordert der Rechtsanwalt daher die Abgabe einer strafbewehrten, d.h. mit einer Vertragsstrafe versehenen, eigenhändig unterzeichneten schriftlichen
Unterlassungserklärung.

Der unverbindliche Vorschlag einer Unterlassungserklärung liegt dem Schreiben bei. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes wird darauf hingewiesen, dass der Vorschlag erheblich über die abgemahnte Rechtsgutverletzung hinausgeht. Insbesondere wird das öffentliche Zugänglichmachen des Bildmaterials nicht nur auf den ausdrücklich beanstandeten Internetseiten, sondern auch auf allen anderen Formen und Medien sowie die Nutzung in sonstiger Weise umfasst. Der Vorschlag betrifft nicht nur das Bildmaterial als Ganzes, sondern auch Teile davon.

Die Übermittlung einer unterzeichneten und gescannten Ausfertigung der Unterlassungserklärung per E-Mail ist fristwahrend, sofern das Original mit normaler Post kurzfristig nachgereicht wird.

Sollte die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden, so wird angekündigt, unverzüglich eine Klage einzureichen. Darüber hinaus ist auch Schadensersatz zu leisten.

Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie

Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist als Schadensersatz die Summe zu leisten, die eine auf die konkrete Nutzung bezogene Lizenz kosten würde.

Da der Urheber ein Berufsfotograf ist, sind auf den Schadensersatz die Sätze nach der Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildernutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) anzuwenden. Ergänzend dazu verurteilt die Rechtsprechung regelmäßig zu einem weiteren Schadensersatz in Höhe von 100 % der Lizenzgebühr für das Unterlassen der Benennung des Urhebers.

Eine einfache Lizenz lässt nur eine Veröffentlichung unter einer URL zu. Der Umstand, dass ein Foto mehrfach auf facebook angezeigt wird, liegt daran, dass die Einstellungen auf facebook entsprechend gewählt wurden, daher ergibt sich ein Zuschlag. Im vorliegenden Fall ergibt sich als Schadensersatz der folgende Betrag:

Lizenzgebühr für die erste Nutzung auf facebook = 592,00 €, 100% Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung = 592,00 €, 25% Zuschlag für Mehrfachnutzung auf facebook = 148,00 €, SUMME = 1.332,00 €

Ein Bestandteil des Schadensersatzes sind ferner Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtsverletzung. Im vorliegenden Fall sind das bis zum Tag der Abmahnung insgesamt = 115,09 €.

Der Schadensersatzanspruch beträgt somit: Lizenzgebühr für Nutzung auf facebook (Berechnung siehe oben) = 1.332,00 €, Verzugszinsen = 115,09 €, SUMME = 1.447,09 €

Zur Ermittlung dieser Urheberrechtsverletzung wurden von dem Rechteinhaber im Auftrag des Urhebers nach einer Vorrecherche über das Internet entsprechende Beweise gesichert und dokumentiert. Von den dafür angefallenen Kosten (Dokumentationskosten), die der Vorbereitung dieser Rechtsverfolgung dienen, ist der Fotograf gegenüber dem Berechtigten freizustellen. Dokumentationskosten = 95,00 €, 19% MwSt. = 18,05 €, SUMME = 113,05 €

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (siehe Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17) umfasst der Anspruch auf Erstattung der Recherche-/Dokumentationskosten im Rahmen einer Abmahnung auch die Mehrwertsteuer, selbst wenn der Verletzte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Rechtsanwaltsgebühren

Durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts sind Kosten entstandenen, die zu erstatten sind. Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Heranziehung des jeweiligen Gegenstandswerts.

Für den Unterlassungsanspruch ist nach der Rechtsprechung ein Gegenstandswert zwischen 6.000 € und 8.000 € anzusetzen. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Streitwertwert in Höhe von 7.447,09 € (Unterlassungsanspruch 6.000,00 € + Schadensersatz 1.447,09 €), auf dessen Grundlage nachfolgend die Rechtsanwaltsgebühren errechnet werden.

1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG = 652,60 €, Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG = 20,00 €, Zwischensumme = 672,60 €, 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG = 127,79 € SUMME = 800,39 €.

Nach der oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des BGH umfasst der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten auch die Mehrwertsteuer, selbst wenn der Verletzte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Der Gesamtbetrag aus Schadensersatz, Dokumentationskosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.360,53 € ist kurzfristig eingehend auf das Konto des Anwalts zu zahlen.

Was können Sie gegen eine Abmahnung von Chromorange tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Chromorange erhalten haben, dann können Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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