Mir liegt eine Abmahnung vom BPP zur Prüfung vor. Die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer Rechtsanwälte vertreten die rechtlichen Interessen des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. (BPP), aus Radolfzell.
Abmahnung BPP – Hintergrund
Rechtsanwalt Dr. Tenbrock trägt folgendes vor. Unter der Registernummer 39924648 ist zu Gunsten der BPP bereits seit 1999 die Marke BPP beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Ebenfalls seit dem Jahr 1999 ist das genannte Kennzeichen unter der Registernummer IR730367 als internationale Marke registriert.
Die Marke ist unter anderem für das Prüfen von philatelistischen Sammelobjekten und hierbei insbesondere für die Durchführung von Echtheitsprüfungen eingetragen. Die Marke ist in Kraft und wird intensiv benutzt.
Der Abgemahnte handelt auf gewerblicher Grundlage mit Briefmarken.
Dabei hat der Abgemahnte Anfang 2023 über den von ihm unter der Domain www…de betriebenen Onlineshop unter der internen Artikelnummer XXXXX eine Briefmarke unter der Bezeichnung „Bizone Mi.Nr. 56 II, 12 Pfg. Ziffern Bandaufdruck gestempelt, geprüft BPP“ zum Kauf angeboten. Anfang 2023 haben sie die Marke an einen von dem BPP beauftragten Testkäufer verkauft.
Vorder- und Rückseite der Marke sind nachstehend abgebildet: [Fotodokumentation]
Die Überprüfung durch unsere Partei hat ergeben, dass es sich bei dem auf der vorstehenden Marke angebrachten Prüfzeichen „SCHLEGEL BPP“ um eine Fälschung handelt. Die Signatur ist tatsächlich nicht durch den BPP-Prüfer Schlegel aufgebracht worden. Die Fälschung des Prüfzeichens ist offensichtlich. Bei der verkauften Marke sind sowohl der Aufdruck als auch der Stempel erkennbar gefälscht.
Bei der in Rede stehenden Briefmarke ist keine Echtheitsprüfung von einem Mitglied des BPP durchgeführt worden. Indem sie die Marke gleichwohl als „BPP geprüft“ bewerben, verletzen sie die dem BPP zustehenden Markenrechte. Ob sie den markenverletzenden Prüfstempel selbst aufgebracht haben, ist insoweit unerheblich.
Abmahnung und rechtliche Begründung
Gemäß § 14 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) steht dem BPP das ausschließliche Recht zur Benutzung des genannten Kennzeichens zu. Dritten ist es nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Nrn. 1. und 2. MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen. Oder ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 MarkenG ist es dem Betroffenen ebenfalls untersagt, das Zeichen auf Waren anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen sowie unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen.
Danach steht dem BPP gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Weiter sind sie gemäß § 19 MarkenG i. V. m. § 242 BGB zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung gegenüber dem BPP verpflichtet. Schließlich schulden sie gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG Schadensersatz.
Forderungen der Abmahnung von BPP
Wir haben Sie deshalb namens und in Vollmacht des BPP aufzufordern, die beschriebenen markenrechtsverletzenden Handlungen unverzüglich einzustellen. Unser Mandant gibt Ihnen einmalig Gelegenheit, die Sache außergerichtlich beizulegen.
Die beschriebene Verletzung der Kennzeichenrechte des BPP impliziert nach allgemeiner Auffassung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr können Sie außergerichtlich nur dadurch beseitigen, dass Sie eine ausreichend strafbewehrte und unwiderrufliche Unterlassungserklärung abgeben. Sie erhalten Gelegenheit, eine solche Erklärung kurzfristig abzugeben.
Ein Vorschlag für eine geeignete Unterlassungserklärung ist beigefügt. Bitte beachten Sie, dass eine vorab per E-Mail oder Telefax übermittelte Unterlassungserklärung nur dann als ausreichend angesehen wird, wenn uns das Original binnen weiterer drei Werktage erreicht.
Bei Kennzeichensachen der vorliegenden Art wird die Dringlichkeit gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Diese Dringlichkeit kann jedoch widerlegt werden, wenn der Gläubiger zu lange mit der Durchsetzung seiner Ansprüche wartet.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs werden wir dem BPP empfehlen, den Unterlassungsanspruch umgehend gerichtlich geltend zu machen.
Auskunftsverpflichtung
Der Abgemahnte ist gemäß § 19 MarkenG i. V. m. § 242 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet. Wir fordern Sie deshalb auftragsgemäß dazu auf, kurzfristig eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erteilen über
a) Name und Anschrift von Herstellern, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer markenverletzend gekennzeichneter Briefmarken;
b) die Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Briefmarken mit gefälschtem BPP-Prüfzeichen sowie Art und Umfang jeglicher Werbung für Briefmarken gemäß lit. a);
c) Einkaufs- und Verkaufspreise von Briefmarken, die von Ihnen mit gefälschten Prüfzeichen versehen und/oder in den Verkehr gebracht worden sind.
Darüber hinaus fordern wir Sie auf, vorhandene markenrechtsverletzende Briefmarken unverzüglich an uns herauszugeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Vernichten oder Unterdrücken von Beweismitteln strafrechtlich verfolgt wird.
Kostenerstattungsanspruch
Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) haben Sie dem BPP entstandene Kosten dieser Abmahnung zu erstatten. Hierbei sind die Abmahnkosten brutto geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14). Diese Kosten betragen nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € insgesamt 3.023,59 €, einschließlich Testkaufkosten.
Der dieser Abmahnung zugrunde liegende Gegenstandswert entspricht dem Interesse des BPP an der Unterlassung der rechtsverletzenden Verwendung des Kennzeichens „BPP“. Der Streitwert folgt zudem der ständigen Bewertungspraxis der Gerichte.
Die Kosten der Testkäufe setzen sich zusammen aus Abwicklungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von 119,00 € brutto, die das von unserem Mandanten beauftragte Unternehmen berechnet, sowie des für die Durchführung des Kaufs aufgewendeten Kaufpreises und der Versandkosten. Der Kaufgegenstand wird Ihnen nach Ausgleich der vorgenannten Kostenforderung und Erstattung der Rücksendekosten in Höhe von 8,00 € selbstverständlich zurückgegeben, frühestens jedoch nach vollständigem Abschluss der Angelegenheit.
Update 02.02.2024
MIr liegt wieder eine aktuelle Abmahnung des BPP vor. Vertreter ist nach-wie-vor die Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer aus Trier. Der Bund Philatelistischer Prüfer e.V. mahnt erneut eine Verletzung seiner internationalen Marke BPP ab. Was Sie dagegen tun können, siehe unten im weiteren Text.
Update 07.08.2023
Mir liegen 2 weitere Abmahnungen des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. (BPP), aus Radolfzell vom 07.08.2023 zur Begutachtug vor. Auch insoweit vertritt die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer Rechtsanwälte die Rechteinhaberin.
Abmahnung was können Sie tun?
Wenn Sie auch eine Abmahnung des BPP erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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