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Mir liegt eine Abmahnung der Amor GmbH aus Hanau vom 15.06.2023 zur Prüfung vor. Die Rechteinhaberin vertritt die Kanzlei Taylor Wessing aus Frankfurt am Main. Diese mahnt einen Online Händler ab, der das Wort „amor“ zur Bezeichnung seiner Schmuckstücke bemüht.

amor GmbH | Abmahnung

© New Africa | #449544462 | stock.adobe.com

Hintergrund der Abmahnung der Amor GmbH

Die Amor Group zählt weltweit zu den erfolgreichsten Anbietern von Echtschmuck im Einstiegs- und Mittelpreissegment. 1978 gegründet, ist die Amor Group Dach einer Vielzahl sehr erfolgreicher Schmuckbrands und heute weltweit an rund 3.000 POS in 23 Ländern vertreten. Allein in Deutschland ist Amor-Schmuck gegenwärtig an annähernd 1.000 Verkaufspunkten erhältlich. Das Vertriebsnetz der Amor Group erstreckt sich über weite Teile der Europäischen Union sowie darüber hinaus.

Markenschutz in Deutschland und in der EU

Die Rechteinhaberin vertreibt einen Großteil ihrer Schmuckwaren unter ihrer Hauptmarke „Amor“, die für sie umfangreich durch eine Vielzahl von Registrierungen weltweit, insbesondere für Schmuckwaren (Klasse 14), geschützt ist. Wir verweisen insofern beispielhaft auf die nachstehenden eingetragenen Marken:

  • Deutsche Marke „Amor“ Nr. 302008005643 (Wortmarke)
  • Unionsmarke „Amor“ Nr. 006983381 (Wortmarke)
  • Unionsmarke amor Nr. 018291865 (Wort-/Bildmarke)

Umsatz in Millionenhöhe

In den vergangenen Jahren erzielte die Rechteinhaberin mit jährlich millionenfach unter der Marke „Amor“ verkauften Schmuckwaren durchschnittlich Umsätze im dreistelligen Millionenbereich.

Gegenstand dieses Schreibens ist die Tatsache, dass Sie in Ihrem Onlineshop (https:/www….de/) unter der Bezeichnung „Amor“ Ringe, Ohrstecker und Ketten bewerben und zum Verkauf anbieten, etwa wie nachstehend in website-screenshots wiedergegeben.

[Einblendung entsprechender Screenshots]

Vorwurf der Abmahnung der Amor GmbH

„Amor“ wird dabei in typisch markenmäßiger Weise, in prominenter Form in der Überschrift zu den angebotenen Schmuckstücken sowie in der Beschreibung gebraucht. Die Verwendung der Bezeichnung „Amor“ für die von Ihnen angebotenen Schmuckstücke verletzt die Rechte der Abmahnerin aus der für sie eingetragenen Marke „Amor“. Mit „Amor“ verwendet die abgemahnte Partei ein mit der Wortmarke der Rechteinhaberin identisches Zeichen für identische Waren (Fall der Doppelidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. Art 9(1)(2)(a) UMV). Darüber hinaus besteht auch eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art 9(1)(2)(b) UMV).

Forderungen der Abmahnung

Die Rechteinhaberin fordert Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Amor“ im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf von Schmuckwaren. Ferner fordert sie, eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugegeben. Eine vorformulierten Erklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 € ist beispielhaft beigefügt.

Die Anwälte fordern die Verletzerin der Marke auf, bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen sowie Auskunft über die Art und den Umfang der unrechtmäßigen Zeichenbenutzung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Produkte zu erteilen.

Da der Rechteinhaberin an einer schnellen Erledigung der Angelegenheit gelegen ist und sie auf eine gütliche Einigung hofft, verzichtet sie einstweilen auf die Geltendmachung dieser weiteren Ansprüche. Für den Fall, dass keine gütliche Einigung gefunden wird, behält sie sich die Geltendmachung der Ansprüche ausdrücklich vor.

Die Betroffene ist nach §§ 677, 683, 670 BGB dazu verpflichtet, der Rechteinhaberin von den entstandenen Kosten der Markenverletzung  freizustellen. Die Anwälte fordern die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 2.584,09 € auf (Gegenstandswert von 100.000,- €) sowie Umsatzsteuer.

Was können Sie gegen die markenrechtliche Abmahnung tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Amor GmbH erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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